Wer haftet? Schaden in der Waschanlage
Und plötzlich war er ab: Nicht selten fehlen Fahrzeugen nach dem Gang durch die Waschanlage Spiegel. Ein anderes Mal ist die Antenne abgerissen oder Autobesitzer entdecken Kratzer auf dem Wagen, die vorher noch nicht da waren. Aber was passiert bei einem Schaden in der Waschanlage? Wer trägt die Schuld und damit die Kosten?
Schaden in der Waschanlage Das Wichtigste in Kürze
Waschanlagen-Besitzer haben die Pflicht, Kunden über die ordnungsgemäße Nutzung der Anlage zu informieren.
Sind bei einem Automodell potenzielle Schäden voraussehbar, muss er die Nutzung der Anlage verweigern.
Fahrzeughalter haben eine Eigensicherungspflicht und müssen ihr Auto gemäß den Vorschriften auf die Reinigung vorbereiten.
Kommt es zu Schäden in der Waschanlage, hat der Autobesitzer die Beweispflicht, beispielsweise durch Fotos und Zeugen.
Welche Pflichten hat der Waschanlagen-Besitzer?
Zu den häufigsten Schäden, die in einer Waschanlage entstehen, gehören kaputte Seitenspiegel, beschädigte Antennen und Lackkratzer. Bei der Frage nach der Kostenübernahme muss im individuellen Fall geprüft werden, ob der Betreiber der Waschanlage seinen Pflichten nachgekommen ist.
Der Betreiber hat insbesondere die Pflicht, zu prüfen, ob das Fahrzeug für die Anlage geeignet ist. Wenn die Antenne eines Fahrzeuges beispielsweise nicht abzunehmen oder einzuklappen ist, muss der Betreiber die Nutzung der Waschanlage untersagen. Lässt er es dennoch zu und es kommt in der Waschanlage zu einem Schaden, haftet er als Betreiber. Ein Schild, auf dem das Einklappen bzw. Abmontieren der Antenne gefordert wird, ist hier nicht ausreichend. Es ist auch nicht möglich, jeden Waschanlagen-Schaden von vornherein auszuschließen. Solche Klauseln in den AGB sind nicht rechtssicher (Az.: X ZR 133/03).
Auf andere Dinge muss der Betreiber hingegen nicht hinweisen, darunter das Schließen der Autofenster oder das Abstellen der Scheibenwischer. Eine grundsätzliche Pflicht ist die regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung der Autowaschanlage. Kann er diese nachweisen, haftet der Waschanlagen-Betreiber bei Schäden, wie etwa Kratzern durch die Waschanlage nicht, wenn keine direkten Beweise durch Zeugen oder Vorher- und Nachher-Aufnahmen vorliegen (LG Wuppertal vom 13.3.2013, Az.: 5 O 172/11).
Auch nicht selten sind Auffahrunfälle in vollautomatisierten Waschanlagen. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Betreiber nicht für die in der Waschanlage entstandenen Schäden haftet, wenn der Betreiber seinen betreibertypischen Pflichten nachweislich nachgekommen ist (BGH, Az.: VII ZR 251/17).
Welchen Pflichten muss ich als Fahrzeughalter nachkommen?
Um Schäden wie etwa Kratzer in der Waschanlage zu vermeiden, hat der Fahrzeughalter allen Anweisungen der Waschanlagen-Angestellten nachzukommen. Außerdem hat er eine Eigensicherungspflicht. Das bedeutet in diesem Fall: Der Autobesitzer muss sein Fahrzeug so absichern, dass klassische Waschanlagen-Schäden bestmöglich verhindert werden.
Dazu gehören die folgenden Maßnahmen:
Antenne einschieben oder abschrauben
Seitenspiegel einklappen
Anbringen von Schutzhüllen an den Scheibenwischern
Zudem sollte er sich vor dem Waschgang die Gebrauchshinweise gründlich durchlesen. Es ist empfehlenswert, das Fahrzeug sofort nach dem Waschgang auf Schäden zu kontrollieren, um schnellstmöglich Zeugen und Beweise sicherzustellen.
Was ist bei einem Schaden in der Waschanlage zu tun?
Wird nach der Nutzung der Waschanlage ein Schaden wie etwa Kratzer festgestellt, muss der Fahrzeughalter diese umgehend und ohne Verlassen des Geländes beim Anlagenbesitzer melden. Diese Schäden sollten beispielsweise durch Fotoaufnahmen festgehalten werden, der Anlagenbetreiber sollte die Schäden schriftlich bestätigen.
Denn die größte Herausforderung für einen Fahrzeughalter ist die Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass die Schäden nicht bereits vor der Nutzung der Waschanlage vorhanden waren. Haben Zeugen wie etwa andere Autobesitzer oder Personal der Waschanlage die Beschädigung gesehen, sollten diese unbedingt eine Aussage machen. Auch Fotoaufnahmen können hilfreich sein, um einen Nachweis über Schäden wie etwa Kratzern durch die Waschanlage zu erhalten. Die Erfolgschancen einer Schadensersatzforderung hängt davon ab, wie gut und nachvollziehbar die Beweislage ist.
Was ist, wenn Fahrzeug und Waschanlage nicht kompatibel sind? Update: BGH entscheidet über Autoschaden in der Waschanlage
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft in einem aktuellen Fall, ob ein Betreiber einer Autowaschanlage haftet, wenn während der Reinigung in der Waschstraße Schäden an einem Fahrzeug entstehen.
In dem Fall wurde der Heckspoiler eines Range Rovers abgerissen, was zu weiteren Schäden führte. Der Fahrer fordert Schadensersatz. Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass der beschädigte Range Rover aufgrund seiner Bauweise nicht für die Waschanlage geeignet war und daher gar nicht hätte eingelassen werden dürfen.
Die Vorinstanzen haben unterschiedlich entschieden: Das Amtsgericht sprach dem Fahrer Schadensersatz zu, das Landgericht lehnte dies jedoch ab, da es keine Fehlfunktion der Anlage gab und die Verantwortung beim Fahrer liege - ein Betreiber müsse nicht für alle Fahrzeugtypen oder Sonderausstattungen haften.
Nun wird der BGH am 21. November entscheiden, ob der Betreiber für die Kompatibilität von Fahrzeug und Waschanlage verantwortlich ist und eine Warnpflicht besteht.
Wie hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt bei Schäden in der Waschanlage weiter?
Um insbesondere bei größeren Schäden, beispielsweise durch einen Auffahrunfall in der Waschanlage, die bestmögliche Ausgangslage zu haben, kann es sich lohnen ein Gutachten erstellen zu lassen. Vereinbare ein erstes unverbindliches Gespräch mit einem Fachanwalt für Schadensersatz und erfahre, wie du am besten vorgehst.