Haftung bei Aufsichtspflicht Die Kinderbetreuung sollte abgesichert sein
Kinder sind Energiebündel. Sie toben, sie rennen und leider fallen sie auch manchmal hin. Nicht immer bleibt es nur bei einer Schramme. Jeder, der auf Kinder aufpasst, trägt große Verantwortung und sollte sich absichern. Kommt es zu schweren Unfällen, stellt sich die Frage, ob die Kinder angemessen beaufsichtigt wurden. Dabei ist es egal, ob die Kinderbetreuung durch die Tagesmutter, den Babysitter oder die freundliche Nachbarin durchgeführt wird. Erfahre mehr darüber, was du bei der Kinderbetreuung beachten musst.
Haftung bei der Aufsichtspflicht Das Wichtigste in Kürze
Eine Aufsichtspflicht besteht, um Kinder vor Gefahren zu schützen.
Wird die Aufsichtspflicht verletzt, unterscheiden Gerichte bei der Frage der Haftung zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzung.
Eine Unfallversicherung ist für die Absicherung der Aufsichtspflicht oft nicht ausreichend.
Spezielle Haftpflichtversicherungen für Betreuer können potenzielle Kosten auffangen.
Bei einem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung kann ein Anwalt für Schadensersatz helfen.
Fehler bei der Kinderbetreuung werden schnell riskant
Eine Großmutter aus dem Raum Magdeburg führte ein tragischer Unfall ihres Enkels jetzt sogar bis vor das Bundessozialgericht. Der Junge war als Einjähriger im Jahr 2008 in einen Pool gefallen, während er in der Obhut der Großmutter war. Das Kind ist seit dem Unfall schwerbehindert. Die Frau war der Auffassung, dass die gesetzliche Unfallkasse Sachsen-Anhalt den Unfall als staatliche Einrichtung anerkennen muss. Doch dem schlossen sich die Kasseler Richter nicht an. Nach ihrer Ansicht bestand kein Versicherungsschutz dieser Art, weil eine Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis fehlte. Die Großmutter habe weder Geld für die Kinderbetreuung erhalten, noch war sie als Tagespflege registriert. Doch nur, wenn man sich in einen „staatlich organisierten Verantwortungsbereich“ hineinbegibt, gelte dieser Unfallschutz.
Die Großmutter muss nun ein Schmerzensgeld von mindestens 400 000 Euro zahlen – immerhin: Die Frau verfügt über eine Haftpflichtversicherung, die nun dafür eintreten muss. Genau diese Art der angemessenen Absicherung ist wichtig für alle, die sich um Kinder kümmern.
Eine Versicherung schützt vor der Haftung bei der Aufsichtspflicht
Das Thema Haftung bei Unfällen betrifft vor allem Tagesmütter. Selbst bei bester Aufsicht sind Unfälle, Beschädigungen oder gegenseitige Verletzungen bei Kindern nicht ausgeschlossen. Bleibt das Unfallopfer dauerhaft geschädigt, kann dies für die Tagesmutter erhebliche finanzielle Folgen haben. Zum einen stehen die Behandlungskosten im Raum, dazu mögliche Pflegekosten oder sogar ein Schmerzensgeld. Denn das Kind, das ein anderes verletzt oder beispielsweise ein Auto durch einen Steinwurf beschädigt, kann mangels Strafmündigkeit nicht belangt werden, sofern es unter sieben Jahre alt ist.
Wichtig für alle, die sich professionell um Kinder kümmern, ist es daher, eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen, bei der die anvertrauten Kinder ausdrücklich mit eingeschlossen sind. Eventuell kommt sogar eine Gewerbehaftpflichtversicherung in Betracht, die Risiken bei der Kinderbetreuung absichert. Diesen Aspekt sollten übrigens auch alle Eltern im Vorfeld besprechen, die sich für diese Form der Betreuung für ihre Kinder entschieden haben.
Unfallversicherung reicht oft nicht aus, um die Aufsichtspflicht abzusichern
Kinder, bei denen das Jugendamt eine Rolle bei der Vermittlung an eine Tagesmutter spielt, genießen im Betreuungszeitraum den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung – egal ob beim Spielplatz-Ausflug oder beim Mittagsschlaf. Das ist dann ähnlich gelagert wie beim Aufenthalt in der Kinderkrippe oder Kindergarten. Und es gilt auch für die An- und Abfahrt. Allerdings raten Experten, auch in diesen Fällen zu einer privaten Unfallversicherung für das Kind. Begründung: Bei schweren Unfällen mit hohen Folgekosten reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oft nicht aus.
Auch der gelegentlich engagierte und gratis agierende Babysitter sollte sich vernünftig absichern. Anzuraten ist für diesen Personenkreis eine Privathaftpflicht mit Erweiterung. Die Police sollte sogenannte „Gefälligkeitsschäden“ abdecken. Eine Rücksprache mit der Versicherung in dieser Frage lohnt in jedem Fall. Wenn Babysitter die Aufsichtspflicht gegen Bezahlung ausüben, benötigen sie auf jeden Fall mehr als die herkömmliche Privathaftpflichtversicherung. In diesem Fall ist es angeraten, den Versicherungsschutz auszuweiten unter dem Aspekt, dass die Versicherte nebenberuflich als Babysitter arbeitet.
Die Eltern des Kindes haften dann, wenn dem Kinderbetreuer selbst etwas zustößt oder wenn durch das Kind Dritte zu Schaden kommen, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Dann greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung der Eltern. Wobei bei Unfällen oder Beschädigungen sich auf jeden Fall die Frage stellt, ob der Betreuende seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
Die Frage nach der Verletzung der Aufsichtspflicht
Dieser Begriff ist in der Rechtsprechung klar umrissen. Es geht darum, Gefahren für das Kind aus dem Weg zu räumen, das Kind über Gefahren zu belehren, es angemessen zu beaufsichtigen und einzugreifen, wenn es erforderlich ist. Hierbei sind die individuellen Eigenschaften des Kindes zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Klettert ein Kind auf ein offensichtlich morsches Klettergerüst, das im Garten der betreuenden Person steht und schon seit Längerem nicht auf Sicherheit geprüft wurde, ist davon auszugehen, dass die Betreuungsperson ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hat.
Wenn dem Betreuenden eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen wird, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einem fahrlässigen (versehentlichen) oder vorsätzlichen (absichtlichen) Fall. Ist dadurch ein Schaden eingetreten, können sich sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen ergeben.
Bei gesundheitlichen Schäden für das Kind können dessen Eltern einen Strafantrag stellen. Mögliche strafrechtliche Folge: eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Diese Konsequenz kann sich auch dann ergeben, wenn das zu betreuende Kind sich selbst oder andere Personen körperlich geschädigt hat.
Zivilrechtlich kann eine Aufsichtsperson belangt werden durch eine Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens. Oft passiert das in Form eines Schadenersatzes. Bei gesundheitlichen Schäden sind die Heilungskosten zu übernehmen. Unter Umständen muss auch Schmerzensgeld gezahlt werden. Die Beweislage im Zivilrecht ist im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung aber umgekehrt, denn hier muss der Aufsichtsführende nachweisen, dass er die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vermitteln wir dir gerne eine telefonische Erstberatung.