Wann wird das Duschen vergütet? Ist Duschen Arbeitszeit?
Gehst du nach getaner Arbeit auch gern direkt im Betrieb duschen, um dich von Schweiß und Schmutz zu reinigen? Danach ziehst du deine Privatkleidung an und du startest in den Feierabend. Vielleicht hast du dich auch schon einmal gefragt, ob das Duschen zur Arbeitszeit gehört? Erfahre hier, wann Duschzeiten vergütungspflichtig sind.
Ist Duschen Arbeitszeit? Das Wichtigste in Kürze
Duschen gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Ausnahme: Reinigung und Duschen auf Arbeit ist fremdnützig und beispielsweise vom Arbeit- oder Gesetzgeber vorgeschrieben.
Aktuelles Urteil lässt die Möglichkeit offen, das Duschen zur Arbeitszeit zu zählen, wenn es einen hohen Verschmutzungsgrad gibt.
Ist Duschen generell Arbeitszeit?
Nein, das Duschen ist generell keine Arbeitszeit. Das bedeutet: Duschen und Waschen fällt in der Regel nicht in den eigentlichen Leistungszeitraum eines Mitarbeitenden. Eine Ausnahme kann gelten, wenn Dusch- und Waschzeiten arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt sind.
Ob Duschen zur Arbeitszeit gehört, bestimmt auch das Kriterium der Fremdnützigkeit: Wem nützt das Duschen nach der Arbeit – dir als Privatperson oder dem Arbeitgeber? So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem Fall eines Kfz-Mechanikers, dass die Reinigung nach der Arbeitszeit nicht fremdnützig war (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.2015, Az.: 9 Sa 425/15).
Das Gericht führte aus, dass die Reinigung und das Duschen in der Firma nur vergütungspflichtig sind, wenn das Waschen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, es also fremdnützig ist.
Das ist laut Landesarbeitsgericht vor allem dann der Fall:
Reinigung ist vorgeschrieben: Waschzeiten sind unabhängig vom Grad der Verschmutzung vergütungspflichtig, wenn die Reinigung vom Arbeitgeber oder sogar gesetzlich vorgeschrieben ist.
Reinigung vor der Arbeit erforderlich: Müssen z. B. die Hände vor dem Arbeitsantritt gereinigt und/ oder desinfiziert werden, liegt diese Handlung im Interesse des Arbeitsgebers. Damit handelt es sich um eine vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Reinigung nach der Arbeit erforderlich: Gibt es Schutzvorschriften, die dich als Arbeitnehmer zum Duschen nach der Arbeitszeit verpflichten, sind auch diese Waschzeiten Arbeitszeiten und damit vergütungspflichtig.
Ist das Duschen für dich jedoch nur ein persönliches Bedürfnis, liegt keine Fremdnützigkeit vor.
Aktuelles Urteil 2024: Schwere Verschmutzungen sind nicht hinnehmbar
Wenn du nach der Arbeit so verschmutzt bist, dass dir der Nachhauseweg in deiner Privatkleidung unzumutbar ist, kann die notwendige Duschzeit zur Arbeitszeit gehören. Dieses weitere Entscheidungskriterium bietet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem aktuellen Urteil an.
Grundlage dafür war die Klage eines Containermechanikers, der nach seiner Arbeitszeit regelmäßig so verschmutzt war, dass er duschen gehen musste. In einem Klageverfahren forderte er nun von seiner Arbeitgeberin eine Nachzahlung für die Wege- Umkleide- und Duschzeiten. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sprach ihm nur einen Teil der geforderten Summe zu, wogegen sowohl der Kläger als auch die Arbeitgeberin Berufung einlegten. Der Fall ging vor das BAG.
Das entschied, dass neben dem Umkleiden vor und nach der Arbeit auch die Körperreinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, „wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause – sei es durch Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs – ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“ (BAG Urt. v. 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23).
Das BAG verwies den Fall an das LAG zurück. Dieses muss nun noch abschließend klären, ob im konkreten Fall des Containermechanikers eine solche schwerwiegende Verschmutzung vorlag.
Was ist, wenn die Arbeitsstätte nicht dafür ausgestattet ist bzw. wie muss sie ausgestattet sein?
Der Einzelfall entscheidet, ob dein Arbeitgeber dir Waschmöglichkeiten und Duschen zur Verfügung stellen muss. Gemäß Arbeitsstättenverordnung (Nr. 4.1 Abs. 2 c, Anhang ArbStättV) müssen Waschräume mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen immer dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe das Duschen während der Arbeitszeit erforderlich machen.
Muss der Arbeitgeber auch Duschgel und Badehandtücher stellen?
Wenn dein Arbeitgeber aufgrund der Art der Tätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen Waschräume zur Verfügung stellen muss, müssen auch die folgenden Voraussetzungen gegeben sein (§ 3 Absatz 1, Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten, ArbStättV).
Die Waschräume:
sind für Männer und Frauen getrennt bzw. bieten die Möglichkeit der getrennten Nutzung
sind sichtgeschützt und in der Nähe der Arbeitsräume
bieten für die Anzahl der betroffenen Mitarbeitenden ausreichende Anzahl von Duschen
sind mit fließend warmem und kaltem Wasser sowie Mitteln zum Reinigen und Abtrocken und gegebenenfalls Mitteln zum Desinfizieren ausgestattet
Finden die Arbeiten vornehmlich im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten statt, sind einfache Waschgelegenheiten ausreichend.
Arbeitgeber zahlt Duschzeiten nicht Wie kann ein Anwalt helfen?
Wenn dein Arbeitgeber oder gesetzliche Vorschriften vorgeben, dass du dich vor oder/und nach der Arbeitszeit duschen musst, sind die Waschzeiten in der Regel vergütungspflichtig. Weigert sich dein Arbeitgeber, solltest du deine Optionen mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Das kannst du auch tun, wenn du nach der Arbeit sehr verschmutzt bist. Hier kannst du mit einem Anwalt besprechen, ob du den hohen Verschmutzungsgrad im Falle einer Klage nachweisen könntest.
Du möchtest deine Situation mit einem Anwalt besprechen? Dann vereinbare gern ein erstes Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt.