Das kannst du tun! Gegen Abschleppkosten vorgehen

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Verkehrsrecht hilft dir, gegen unrechtmäßige Abschleppkosten vorzugehen. In unserer Erstberatung erhältst du eine erste Einschätzung deiner Erfolgsaussichten.

Wer fremde Parkplätze unbefugt nutzt oder dort parkt, wo es verboten ist, muss damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird. Oftmals berechnen Abschleppfirmen dafür bis zu 300 Euro zuzüglich Verwahrkosten. Sein Auto erhält der Besitzer erst zurück, wenn er den geforderten Betrag beglichen hat. In vielen Fällen kannst du dir die Kosten fürs Abschleppen teilweise zurückholen. Wann es der Fall ist und wie es geht, verraten wir dir hier.

von N. Haussmann
11.11.2024
3 Min Lesezeit

Gegen Abschleppkosten vorgehen Das Wichtigste in Kürze

  • Wer sein Auto dort abstellt, wo es die StVO verbietet oder auf privaten Parkplätzen die Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, einen Bußgeldbescheid zu erhalten oder abgeschleppt zu werden.

  • Oftmals liegen die Abschleppkosten deutlich über dem, was Gerichte als akzeptabel einstufen.

  • Ggf. kannst du also gegen Abschleppkosten vorgehen und dir so zumindest einen Teil der Kosten zurückholen.

  • Ob du zu viel gezahlt hast oder unrechtmäßig abgeschleppt wurden, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Wie kann ich gegen Abschleppkosten vorgehen?

Wenn du einen Bußgeldbescheid erhalten hast oder abgeschleppt worden bist und den Verdacht hast, dass du überhöhte Abschleppkosten bezahlen musst, gehst du am besten wie folgt vor:

  1. Du kannst Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, gemäß § 67 OWiG. Dieser muss spätestens 14 Tage nach Erhalt bei der entsprechenden Behörde eingegangen sein. Ob du den Einspruch schriftlich verfassen musst oder auch per Mail einlegen kannst, ist von Bußgeldstelle zu Bußgeldstelle unterschiedlich. Informationen hierzu findest du auf dem Bußgeldbescheid.

  2. Wenn du abgeschleppt wurdest, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Kostenbescheid für die Abschleppkosten einlegen. War es aufgrund der Verkehrssituation beispielsweise nicht unbedingt notwendig, dass dein Fahrzeug abgeschleppt wurde, oder findet sich am Ort des Geschehens nur eine unzureichende Beschilderung, hast du mit einem Widerspruch gute Chancen. Den Widerspruch richtest du ebenfalls an die Stelle, von der du den Kostenbescheid erhalten hast.

Du möchtest Einspruch bzw. Widerspruch gegen einen Bußgeld- oder Kostenbescheid einlegen? Dann nimm Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf und lass deinen individuellen Fall prüfen. Wenn der Anwalt feststellt, dass dir fürs Abschleppen zu viel Geld abgenommen wurde, beauftrage ihn damit, deine Rechte durchzusetzen.

Beispielformulierung für einen Widerspruch

Bei der Formulierung des Widerspruchs solltest du einige Formalien beachten. Wichtig ist, dass du Ort, Datum, das Datum des Bescheids sowie das Aktenzeichen angibst.

Widerspruch einlegen kannst du dann beispielsweise wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Kostenbescheid Widerspruch ein.

[An dieser Stelle musst du ausführlich begründen, warum du Widerspruch einlegst.]

Bitte prüfen Sie den Kostenbescheid unter Berücksichtigung der von mir genannten Punkte erneut.


Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Welche Kosten fallen unter Abschleppkosten?

Unter Abschleppkosten fallen sowohl die Kosten für das Abschleppen an sich als auch die Kosten für die Verwahrung des Autos. Bei vielen Anbietern kostet das Abschleppen zwischen 120 und 170 Euro. Bei privaten Abschleppfirmen kann es aber wesentlich teurer werden: Bis zu 300 Euro sind hier nicht ungewöhnlich.

Wenn du dein Auto zurückhaben möchtest, musst du die geforderten Kosten auch erst einmal begleichen. Allerdings hast du die Möglichkeit, im Nachhinein einen Teil der Kosten zurückzuverlangen. Gerichte haben in Abschleppfällen schon häufig zugunsten der Abgeschleppten entschieden, beispielsweise:

  1. Am 23.08.2011 urteilte das Amtsgericht München, dass statt 297,50 Euro nur 100 Euro gerechtfertigt seien (Az.: 415 C 29487/10).

  2. Das Amtsgericht Berlin-Mitte urteilte am 19.07.2011 ähnlich: Statt 161,75 Euro empfand es lediglich 110,00 Euro Abschleppkosten als angemessen (Az.: 25 C 50/11).

Fazit: Wenn du gegen Abschleppkosten vorgehen möchtest, hast du gute Chancen, dass die Gerichte auf deiner Seite sind.

Wann ist Abschleppen unverhältnismäßig bzw. nicht erlaubt?

Wann Abschleppen unverhältnismäßig ist, kommt darauf an, wo du geparkt hast. Auf privaten Parkplätzen darf der Eigentümer die Regeln fürs Parken beispielsweise selbst festlegen: Überschreitest du die vorgegebene Höchstparkdauer, darf der Eigentümer abschleppen lassen.

Parkst du in Flächen, in denen die StVO das Parken oder Halten verbietet, muss die Polizei das Abschleppen in Auftrag geben. Hier wird sie ggf. abwägen, wie sehr dein Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert oder ob Rettungswege versperrt werden. Wann Abschleppen also als unverhältnismäßig gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Auto abgeschleppt Wie hilft dir ein Anwalt weiter?

Bei einem Problem im Verkehrsrecht oder bei ungerechtfertigt hohen Abschleppkosten sind die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten immer für dich da.

Kontaktiere uns jetzt, um einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Gesprächs kannst du mit einem erfahrenen Rechtsexperten über deinen individuellen Fall sprechen und dich gemeinsam über die weitere Vorgehensweise beraten.

Über unsere AutorenNina Haussmann

Nina Haussmann ist seit 2016 freiberufliche Texterin, Ghostwriterin und Lektorin. Mit einem Bachelor-Abschluss in Germanistik und Politikwissenschaften und einem Master-Abschluss in Deutscher Literatur hat sie nicht nur ein fundiertes Wissen über die Feinheiten der deutschen Sprache, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten. Hauptsächlich schreibt sie Texte im juristischen Bereich, vorwiegend zum Thema Erbrecht, und Ratgebercontent. So unterstützt sie auch die KLUGO-Redaktion seit Anfang 2020 regelmäßig mit Blog- und Contentbeiträgen.

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