Das musst du wissen Muss der Vater einer Namensänderung beim Kind zustimmen?
Bisher ist die Zustimmung des Vaters – oder im selteneren umgekehrten Fall der Mutter – für eine Namensänderung beim Kind erforderlich, wenn die geschiedenen Eltern sich das Sorgerecht teilen. Nur in Ausnahmefällen und bei Kindeswohlgefährdung kann das Gericht die Einwilligung des Vaters ersetzen. Doch ein Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 1 UF 140/19) könnte das ändern. Es bleibt nun abzuwarten, ob der BGH der Rechtsbeschwerde des Vaters stattgibt.
Namensänderung des Kindes Das Wichtigste in Kürze
Bisher war eine Namensänderung ohne Zustimmung beider Elternteile nur bei vorliegender Kindeswohlgefährdung möglich.
Seit dem Urteil des BGH vom 25.01.2023 (Az.: XII ZB 29/20) kann das Familiengericht die sogenannte Einbenennung ohne Zustimmung beider Elternteile anordnen.
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob nicht auch ein Doppelnahme als "mildere Maßnahme" in Betracht kommt, wenn sie den Belangen des Kindes entspricht.
Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung zustimmen (§ 1617c Absatz 1 BGB).
Gesetzliche Lage Nachnamen ändern beim Kind
Das BGB sieht für die Namensänderung beim Kind eindeutige Regeln vor. In § 1618 BGB wird das Namensrecht als sogenannte „Einbenennung“ näher bestimmt.
Demzufolge ist es möglich, den Nachnamen beim Kind zu ändern, wenn:
der eine Elternteil des Kindes und dessen neuer Ehepartner das Kind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben und
die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt, sofern das Sorgerecht geteilt wird.
Darüber hinaus muss das Kind selbst der Namensänderung zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat.
Namensänderung beim Kind ohne Zustimmung des Vaters
Verweigert der Vater die Zustimmung zur Namensänderung, kann sie nur in Ausnahmefällen trotzdem durchgesetzt werden. In § 1618 BGB wird ausgeführt: „Das Familiengericht kann die Einwilligung [zur Namensänderung beim Kind] des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“
Wann eine Namensänderung beim Kind zu dessen Wohl gegen den Willen eines Elternteils notwendig ist, muss also im Einzelfall entschieden werden. Beispielsweise ersetzte das OLG Hamm in einem Beschluss (Az.: 10 UF 112/07) die Zustimmung eines Vaters, der der Namensänderung seines Kindes nicht zugestimmt hatte. Weil sich der Gesundheitszustand des an Asthma leidenden Kindes durch die Namensungleichheit zur Mutter und deren Ehemann entscheidend verschlechtert hatte, hielt das Gericht die Einbenennung des Kindes auch gegen den Willen des Vaters für unabdingbar.
Beschluss des OLG Frankfurt Welche Neuregelungen zur Namensänderung kann es geben?
Das OLG Frankfurt entschied im Dezember 2019 in einem anders gelagerten Fall, dass für die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung beim Kind durch das Gericht keine Kindeswohlgefährdung erforderlich ist: Eine neu verheiratete Mutter wollte, dass ihre Tochter aus erster Ehe ebenfalls den neuen Familiennamen trägt. Weil der Vater die Zustimmung verweigerte, beantragte die Mutter die Einbenennung beim Amtsgericht. Als das Amtsgericht die Einbenennung ablehnte, zog die Mutter mit einer Beschwerde vors OLG. Dort hatte sie nun Erfolg.
In Reaktion auf das Urteil legte der leibliche Vater des Kindes Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Ob der BGH der vom OLG bestimmten, aber noch nicht rechtskräftigen Lockerung zur Einbenennung zustimmt, ist noch offen. Die Namensgleichheit ist für viele geschiedene Eltern, deren Kinder beim anderen Elternteil leben, ein wichtiger Faktor, mit dem die Bindung zum Kind aufrechterhalten wird. Eine Lockerung der vom BGH hoch angesetzten Schwelle, dass für eine Namensänderung beim Kind ohne Zustimmung des Vaters konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen müssen, würde die Einbenennung erheblich vereinfachen. Allerdings würde dann in vielen Fällen über die Köpfe der ebenso sorgeberechtigten Väter hinweg entschieden werden. Wie das BGH in diesem sensiblen Fall entscheidet, bleibt abzuwarten.
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