Das sollten Betroffene wissen! Rechte bei der Personenkontrolle
Hast du die Vermutung das du aufgrund deiner Hautfarbe oder Herkunft für die Personenkontrolle ausgewählt wurdest oder denkst du das der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wurde? Dann solltest du dich in einer Erstberatung über deine Möglichkeiten erkundigen.
Die Polizei ist als Organ der Exekutive an eine ganze Reihe von Gesetzen und Vorschriften gebunden. Dem Handlungsrahmen sind dementsprechend Grenzen gesetzt, die es zu beachten gilt. Bei einer Personenkontrolle ist es für die Betroffenen wichtig zu wissen, wann die Polizisten den Bereich des rechtlich zulässigen Handelns verlässt. Unrechtmäßige Maßnahmen lösen regelmäßig Ansprüche aus, die gerichtlich geltend gemacht werden können.
Rechte bei Personenkontrolle Das Wichtigste in Kürze
Eine Personenkontrolle dient der Identitätsfeststellung bei Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgungsmaßnahme.
Die Durchführung einer Personenkontrolle darf nicht ohne Grund erfolgen. Es darf zum Beispiel nicht eine bestimmte Personengruppe wegen der äußerlichen Erscheinung oder Herkunft kontrolliert werden.
Auffälliges Verhalten ist beispielsweise ein legitimer Grund für eine Personenkontrolle.
Eine verdachtsunabhängige bzw. grundlose Personenkontrolle darf nur zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durchgeführt werden.
Wenn eine Personenkontrolle nicht vor Ort erfolgen kann, so kann die Person auch auf die Polizeidienststelle mitgenommen werden oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Liegt der Verdacht auf Diskriminierung nahe oder ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt, so können Betroffene den Rechtsweg wählen.
Die Personenkontrolle unterliegt engen Rahmenbedingungen
Die Polizei ist in Deutschland als Vollzugsorgan ein Teil der Exekutive und somit gleichzeitig ein Teil der Gewaltenteilung. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in Artikel 20 Abs. (3) des Grundgesetzes, dass sie in allen Handlungen und bei der Durchführung von Maßnahmen an Gesetz und Recht gebunden ist. In der Konsequenz bedeutet das, dass sich Polizisten an die entsprechenden Vorschriften zu halten haben – dies gilt auch in kritischen Situationen und ganz besonders auch bei Kontrollen, die die Polizei durchführen kann.
Umso wichtiger ist dies, als jede Kontrolle immer auch einen Eingriff in den ganz persönlichen Lebensbereich der Betroffenen darstellt – selbst die an sich harmlose und alltägliche Verkehrskontrolle beschneidet die Rechte der kontrollierten Personen zumindest für den Zeitraum der Überprüfung.
Welche Art der Personenkontrolle gibt es?
Grundsätzlich dient eine Personenkontrolle dem Zweck der Identitätsfeststellung. Sie wird daher oft auch entsprechend bezeichnet. Eine Identitätsfeststellung kann aus präventiven Zwecken im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgen, aber auch in Form einer Strafverfolgungsmaßnahme. Die Polizei fragt dabei nach Ausweispapieren, die der Identitätsfeststellung dienen.
Wichtig zu wissen: Als deutscher Staatsbürger besteht nicht die Verpflichtung, ständig ein entsprechendes Ausweisdokument mitzuführen. Zwar legt § 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis fest, dass eine allgemeine Ausweispflicht besteht – die Vorschrift impliziert dabei aber keine allgemeine Mitführpflicht des Ausweises.
Für alle Personenkontrollen gilt die Regel, dass diese nicht ohne Grund durchgeführt werden dürfen. Dies soll reiner Willkür entgegenwirken und verhindert, dass zum Beispiel nur bestimmte Personen- oder Bevölkerungsgruppen einer Kontrolle zugeführt werden. Generell sind äußerliche Kriterien in der Regel kein ausreichender Grund, der eine Personenkontrolle legitimiert.
Explizit ausgeschlossen sind Personenkontrollen, die nur aufgrund der Haut- oder Haarfarbe des Betroffenen erfolgen oder die sich alleine an der Herkunft der kontrollierten Person festmachen: Hier liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Die Rechtmäßigkeit der Personenkontrolle setzt dementsprechend einen ausreichenden Grund voraus, der die Kontrolle notwendig macht. Das kann zum Beispiel ein auffälliges Verhalten sein.
Verstößt eine Personenkontrolle ohne Grund immer gegen das Gesetz?
Ausnahmsweise darf die Polizei eine Personenkontrolle auch dann durchführen, wenn kein Grund dafür gegeben ist. Die sogenannte verdachtsunabhängige Personenkontrolle kann dabei durch unterschiedliche Konstellationen gekennzeichnet sein – in den meisten Fällen wird sie im Rahmen der Gefahrenabwehr oder aber zum Zweck der Strafverfolgung durchgeführt.
Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr: Die Gefahrenabwehr verfolgt das Ziel, Straftaten zu verhindern. Diese stellen eine direkte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und werden daher regelmäßig an kritischen Orten wie zum Beispiel bei Fußballspielen, im Umfeld von Bahnhöfen oder bei Versammlungen, die typischerweise Potenzial für Ausschreitungen und Gewalttaten bieten, durchgeführt. Die Personenkontrollen dienen hier der Prävention und können daher auch Personen treffen, die mögliche Straftaten gar nicht im Sinn haben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Personenkontrollen zur Gefahrenabwehr sind in den Landespolizeigesetzen geregelt.
Personenkontrolle zur Strafverfolgung: Die Polizei darf eine Personenkontrolle auch dann durchführen, wenn diese der Strafverfolgung im Rahmen eines Strafverfahrens dient. Dies ist explizit in § 163 b der Strafprozessordnung (kurz: StPO) vorgesehen. Die Vorschrift findet auch auf Ordnungswidrigkeiten eine analoge Anwendung und kann daher im Bußgeldverfahren eine Personenkontrolle legitimieren. Allerdings sind in jedem Fall die entsprechenden Voraussetzungen zu beachten: Demnach darf die Polizei den Verdächtigen auch mit zur Polizeidienststelle mitnehmen, wenn die Identitätsfeststellung vor Ort gar nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Ebenfalls zulässig ist die Anwendung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen – zum Beispiel in Form von Fingerabdrücken oder Lichtbildern. Ausnahmsweise dürfen gemäß § 163 b Absatz (2) StPO auch Identitätskontrollen bei nichtverdächtigen Personen erfolgen: Regelmäßig ist dies bei Zeugen der Fall, aber auch bei Geschädigten bzw. Opfern.
Rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen Was passiert, wenn die Polizei die rechtlichen Grenzen bei einer Personenkontrolle verletzt?
Überschreiten die Polizeibeamten im Rahmen der Personenkontrolle die gesetzlich erlaubten Grenzen, dann eröffnet dies für die Betroffenen unter Umständen den Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Beispiel ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ersichtlich ist oder wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wurde. Hier kann eine juristische Begleitung von großem Wert sein – der Bereich des Staatshaftungsrechts bzw. der Amtshaftung ist regelmäßig durch komplexe Fragestellungen gekennzeichnet, die eine entsprechende Expertise erfordern.
Warst du von einer scheinbar unrechtmäßigen Personenkontrolle betroffen? Dann solltest du einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht konsultieren, um weitere Schritte abzuwägen. Nutze dazu unsere telefonische Erstberatung, um deine rechtliche Situation besser einschätzen zu können.