Hier erhältst du die Informationen Sexting: Ist Dickpics verschicken strafbar?

Stell dir vor, du öffnest den Messenger und siehst eine Nacktaufnahme. Der Umstand entscheidet jetzt, ob es sich beim Versenden dieses Fotos um eine Straftat handelt oder du gar nicht erschrocken bist. Erfahre hier, was Sexting ist und wann dieses Verhalten strafbar ist.

von C. Kürschner
11.11.2024
3 Min Lesezeit

Sexting Das Wichtigste in Kürze

  • Du machst dich nicht grundsätzlich strafbar, wenn du Dickpics & Co. verschickst.

  • Dann ist es nicht strafbar: Wenn beide Parteien damit einverstanden und über 14 Jahre alt sind.

  • Strafbar ist es, wenn eine Person unter 14 Jahren daran beteiligt oder/und nicht damit einverstanden ist.

  • Wenn du ungefragt freizügige Aufnahmen wie Dickpics verschickst, machst du dich strafbar.

Definition Was versteht man unter Sexting?

Das Kunstwort „Sexting“ setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und „Texting“ zusammen. Im Allgemeinen versteht man darunter das Verschicken und Empfangen von freizügigen Foto- und Videoaufnahmen, die selbst produziert wurden.

Zunächst einmal ist Sexting nicht strafbar und kann insbesondere für Erwachsene Teil des Sexual- und Beziehungslebens sein. Mit dem Verschicken von sogenannten „Nudes“ oder „Pics“ kommunizieren die Personen ihre Bedürfnisse oder verschaffen sich Lust. Ist die abgebildete Person über 14 Jahre alt und einverstanden mit der Aufnahme und möchte die andere Person die Aufnahme auch tatsächlich zugeschickt bekommen, ist Sexting zunächst nicht strafbar. 

Welche Folgen kann Sexting haben?

Ein geflügeltes Wort sagt: Das Internet vergisst nie. Darüber solltest du dir bewusst sein, wenn du Dickpics oder andere freizügige Fotos oder Videos verschickst. Deine Aufnahmen können über das Internet leicht verbreitet werden und so einem größeren Empfängerkreis zuteilwerden. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass du dich auch im Empfangen von Sexting-Fotos strafbar machen kannst. Ist die abgebildete Person unter 14 Jahre alt, kann ein Fall von Kinderpornografie vorliegen.

Wann ist Sexting strafbar?

Sexting unter Erwachsenen ist dann nicht strafbar, wenn es im gegenseitigen Einvernehmen geschieht.  

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: Jugendpornografie

Sexting ist bei Jugendlichen ab 14 Jahren erlaubt, wenn die Aufnahmen in beiderseitigem Einverständnis erstellt und für den persönlichen Gebrauch zugeschickt werden. Hierbei handelt es sich um das Erstellen von jugendpornographischen Inhalten, was zunächst nicht strafbar ist.

Schwierig wird es, wenn die Aufnahmen veröffentlicht werden oder Dritte diese Aufnahmen erhalten, z. B. Freunde. Sobald dies geschieht, liegt oftmals der Straftatbestand der Verbreitung von Jugendpornografie vor, was in Deutschland eine Straftat ist. Machen Erwachsene jugendpornografische Inhalte öffentlich, erstellen diese oder verbreiten sie, erwartet sie je nach Kontext eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 184c StGB).

Jugendliche unter 14 Jahren: Kinderpornografie

Sobald auf den Aufnahmen Personen unter 14 Jahren zu sehen sind, handelt es sich nach § 184b StGB um Kinderpornografie. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind selbst sexuelle Handlungen durchführt oder diese an dem Kind durchgeführt werden. Es ist auch strafbar, wenn sexuelle Handlungen vor einem Kind unter 14 Jahren durchgeführt werden oder es sich um „Posing Pics“ handelt, auf denen Kinder in anzüglichen Posen dargestellt werden.

In diesem Fall macht sich bereits der Empfänger der Aufnahmen strafbar und es droht für eine erwachsene Person eine Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr.

Welche Strafe erwartet Jugendliche bei strafbarem Sexting?

Wenn Jugendliche freizügige Aufnahmen erstellen oder solche Aufnahmen ohne Einverständnis an Dritte schicken und veröffentlichen, machen sie sich gemäß § 5 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) strafbar.

Da das Jugendgesetz einen Schwerpunkt auf erzieherische Maßnahmen setzt, müssen Betroffene mit folgenden Strafen rechnen:

  • Verwarnung

  • Auflagen wie etwa Sozialstunden, Verpflichtung zur Teilnahme an Trainingskursen oder Spenden

Wenn Täter die Straftaten wiederholen oder ein besonders schweres Vergehen vorliegen, können Zuchtmittel (z. B. Jugendarrest) oder Jugendstrafen (§ 5 Abs. 3 JGG) eingesetzt werden.

In welchen Fällen haben Betroffene einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ob Sexting-Opfer einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, hängt in der Regel von der Schwere und Dauer der tatsächlichen Beeinträchtigung ab. Je schwerwiegender und intimer die Aufnahmen sind und je größer der Empfängerkreis ist, desto schwerwiegender dürften die Folgen sein.

Bei der Frage nach Schmerzengeld spielen auch diese Faktoren eine Rolle:

  • Ist das Opfer auf der Aufnahme anonymisiert oder identifizierbar?

  • Wurden die Bilder bzw. Videos heimlich aufgenommen oder zunächst im Einverständnis mit dem Opfer?

  • Was war die Intention des Täters? In welchem Rahmen hat er die Aufnahmen veröffentlicht?

Ein junger Mann wurde durch das Landgericht Stralsund zur Zahlung von einem Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro verurteilt. Er hatte einer öffentlich bekannten Frau über den Instagram-Messenger Textnachrichten mit pornografischem Inhalt, Fotos eines männlichen Gliedes sowie ein Masturbationsvideo ungefragt zugeschickt.

Neben dem Schmerzensgeld muss er auch die Kosten für den rechtskräftigen Strafbefehl in Höhe 2.400,00 Euro sowie die Gerichtskosten und die Kosten des Anwalts der Klägerin begleichen. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, kostet den Beklagten sein Sexting etwa 12.500 Euro.

Wie kann ich mich vor Sexting schützen?

Um nicht Opfer von ungewolltem Sexting zu werden, solltest du immer gut hinterfragen, wer dich um das Erstellen von freizügigen Bildern oder Videos bittet. Im Zweifelsfall solltest du es immer ablehnen. Möchtest du deiner Partnerin oder deinem Partner Aufnahmen schicken, kannst du darauf achten, dass du nicht identifizierbar bist, z. B. in dem du dein Gesicht nicht zeigst.

Wenn du dennoch in die Situation geraten bist, dass Aufnahmen von dir veröffentlicht wurden, dann wende dich an einen KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Strafrecht. So erhältst du schnell wertvolle Hinweise dazu, wie du nun strafrechtlich gegen das Sexting vorgehen kannst.

Über unsere AutorenChristiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

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