Gibt es einen Anspruch darauf? Sonntagszuschlag
Nicht selten kommen in Bezug auf Sonn- und Feiertagsarbeit Fragen auf. Wir erklären alles Wichtige im Zusammenhang mit dem Sonntagszuschlag und zählen auf, wann ein gesetzlicher Anspruch auf den Zuschlag besteht.
Außerdem schauen wir auf die genaue Rechtslage, denn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), beginnend mit § 9 zur „Sonn- und Feiertagsruhe“ regelt zwar die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Der § 10 ArbZG definiert allerdings Ausnahmen davon. Zusätzlich ist für Unternehmen wichtig, darauf zu achten, dass geltende Ruhezeiten nach § 5 ArbZG eingehalten werden.
Sonntagszuschlag Das Wichtigste in Kürze
Der Gesetzgeber hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Sonntagszuschläge vorgesehen. Allerdings kann ein solcher aus einem Arbeits- bzw. Tarifvertrag erwachsen.
Kommt es über einen längeren Zeitraum zu freiwilligen Zahlungen von Sonntagszuschlägen durch den Arbeitgeber, entsteht jedoch eine sogenannte betriebliche Übung und es besteht ein Anspruch auf die Zulage.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Januar 2006 die wenigen Situationen, in denen Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf die Zahlung von Sonntagszuschlägen haben, in einem Urteil (Az. 5 AZR 97/05) festgelegt.
Was ist der Sonntagszuschlag?
Für das Arbeiten an einem Sonntag gibt es eine zusätzliche finanzielle Entlohnung, die im Rahmen von Erschwernis- und Schichtzulagen in der Lohnbuchhaltung für Mitarbeiter berechnet werden.
Zu den typischen Zuschlagsarten für Arbeitnehmer als Ausgleich gehören:
Sonntagszuschlag
Feiertagszuschlag
Nachtarbeitszuschlag
Überstundenzuschlag
Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen, Hitzezuschläge
Die Zuschläge werden nur dann gezahlt, wenn sie auch geleistet wurden. Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub, erhält er keinen dieser Zuschläge für den Zeitraum.
Bei einem Sonntagszuschlag handelt es sich um:
einen finanziellen Anreiz und
einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung sowie um
eine Entschädigung für die Arbeitszeit am Sonntag.
Gibt es einen generellen Anspruch auf die Zahlung von Sonntagszuschlägen?
Es gibt Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer durchaus einen Anspruch auf die Zahlung von Sonntagszuschlägen haben können. Über diese Ausnahmen hinaus sieht die Rechtsprechung und der gesetzliche Rahmen hierzulande jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit durch Arbeitgeber vor.
Das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor mehreren Jahren in einem Grundsatzurteil festgelegt.
Ausnahmen in denen ein Anspruch auf Sonntagszuschlag besteht
In diesen Fällen entsteht ein Anspruch auf Sonntagszuschlag:
Betriebliche Übung
Bei dem Begriff betriebliche Übung handelt es sich nicht etwa, um eine Brandschutzübung am Sonntag. Vielmehr verbirgt sich dahinter ein längeres und freiwilliges Verhalten des Arbeitgebers, wie hier die Zahlung von Sonntagszuschlägen durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer.
Dies bedeutet, dass, ähnlich wie beim Weihnachtsgeld, eine betriebliche Übung entstehen kann, bei der in der Folge durch das sich wiederholende Verhalten des Arbeitgebers ein Anspruch auf die Zahlung besteht.
Allerdings hat die Rechtsprechung bei den Sonntagszuschlägen keine verbindlichen Aussagen zur Dauer und dem Einsetzen des Anspruchs gemacht. Beim Weihnachtsgeld sind es drei Jahre, damit im vierten Jahr ein Anspruch darauf besteht.
Der Sonntagszuschlag wird jedoch häufiger als nur 1-mal jährlich gezahlt, sodass man davon ausgehen kann, dass der Anspruch durch betriebliche Übung bereits früher entstehen kann.
Gültiger Tarifvertrag
Ist der Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft und hat der mit der Gewerkschaft und den Arbeitgeberverbänden ausgehandelte Tarifvertrag einen Passus, der den ausgehandelten Zuschlag für Sonntagsarbeit genau regelt, dann hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf die Zahlung. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Arbeitnehmer in der Regel Mitglied der Gewerkschaft sein muss. Andernfalls sind die Tarifangaben für den Arbeitgeber nicht bindend.
Individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Ist ein Arbeitnehmer in der Lage, sich mit seinem Arbeitgeber auf die individuelle Zahlung von Sonntagszuschlägen zu einigen, so müssen diese in seinem Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Laut Gesetz liegt in diesem Fall keine Benachteiligung anderer Beschäftigten vor, da es das Recht eines jeden Arbeitnehmers ist, seine Vergütung, und damit auch die Sonntagszuschläge, individuell zu verhandeln.
Betriebsvereinbarungen
Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung haben Unternehmer die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Sonntagszuschläge zu zahlen. Sind diese Regelungen Teil einer gültigen Betriebsvereinbarung, haben die Beschäftigten auch gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge.
Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?
Zwar ist es nicht gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Sonntagszuschläge zahlen muss. Die Höhe der Zuschläge sind jedoch festgeschrieben, da ein Teil der Sonntagszuschläge von der Steuer befreit ist.
Die häufigste Art des Sonntagszuschlags beträgt 50 Prozent des Grundlohns und wird für Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr an Sonntagen gewährt. Der maximale Zuschlag für Sonntagsarbeit ist auf 125 Prozent des Grundlohns festgelegt.
Muss man Steuern zahlen beim Sonntagszuschlag?
Damit ein Teil der Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit steuerfrei ist, sind folgende Zuschläge festgelegt worden: (sofern der Stundenlohn nicht mehr als 50 Euro beträgt)
50 Prozent für Sonntagsarbeit
125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr
150 Prozent für besondere Feiertagsarbeit (24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai, sowie die Zeit bis 4 Uhr am Folgetag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages aufgenommen wird)
Damit die Zuschläge steuerfrei im Rahmen des § 3b EstG bleiben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer muss während der begünstigten Zeit auch tatsächlich arbeiten. Für Abwesenheitszeiten, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, werden keine Zuschläge fällig.
Die tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit ist anhand von Einzelaufstellungen nachzuweisen. Dafür sind beispielsweise Stempelkarten, Stundenzettel, Schichtpläne oder digitale Arbeitszeitnachweise für Prüfungszwecke aufzubewahren.
Sind die Sonntagszuschläge nicht ohnehin im Tarifvertrag geregelt, müssen sie eindeutig als Zahlung neben dem Grundlohn vereinbart sein. Für den Nachweis sind Arbeitsverträge oder Vereinbarungen vorzulegen.
Die in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten lohnsteuerfreien Zuschlagssätze sind keine Freigrenzen. Der maximale Zuschlagssatz beträgt 50 Prozent vom Grundlohn für die Sonntagsarbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Wird der Zuschlagssatz überschritten, ist der überschreitende Betrag steuerpflichtig.
Werden Sozialversicherungsbeiträge fällig?
Damit die Sonntagszuschläge ebenfalls von der Steuer befreit sind, darf der Grundlohn nicht mehr als 25 Euro pro Stunde betragen. Für die Lohnsteuerfreiheit von Sonntagszuschlägen gilt: Nur wenn Grundlohn nicht mehr als 50 Euro beträgt, entfällt die Lohnsteuerpflicht für die Sonntagszuschläge. Liegt der Grundlohn bei maximal 25 Euro, entfällt zusätzlich auch die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherung auf die Zuschläge.
Was passiert, wenn an einem Sonntag zeitgleich Feiertag ist?
Zuschläge für Sonntage und Feiertage rechnen sich nicht auf. Das bedeutet, arbeitest du an einem Sonntag, der auch gleichzeitig ein Feiertag ist, addieren sich nicht automatisch die für beide Erschwernisse vorgesehenen Zuschläge. In diesem Fall gilt der Feiertagszuschlag und nicht der Sonntagszuschlag.
Was ist, wenn man an einem Sonntag in Nachtschicht arbeitet?
In diesem Fall erhalten Beschäftigte beide Zuschläge, und zwar den Sonntagszuschlag und den Nachtzuschlag.
Welchen Sonderfall bilden Ostersonntag und Pfingstsonntag?
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage. Auch wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht, haben Beschäftige dadurch an Ostersonntag und Pfingstsonntag keinen Anspruch auf Zuschläge.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Jahr 2010 (Az. 5 AZR 317/09) berichtet ver.di b+b. „Aus der Entscheidung ist ersichtlich, dass man den Wortlaut der tariflichen Regelung ganz genau lesen muss: Heißt es ‚Feiertag‘ oder ‚gesetzlicher Feiertag‘“?
Das bedeutet: für die Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag erhalten Beschäftige lediglich den Sonntagszuschlag und keinen Feiertagszuschlag, sofern die generelle Zahlung von Sonntagszuschlägen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt wurde.
Ist im Tarifvertrag jedoch die Regelung festgesetzt, dass an „hohen Feiertagen“ der Feiertagszuschlag gezahlt wird, dann sieht das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Zahlung von Feiertagszuschlägen als gerechtfertigt. In der Urteilsbegründung hieß es, dann man im allgemeinen Sprachgebrauch davon ausgehen könne, dass mit hohen Feiertagen die christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten gemeint sind.
Wie du siehst, sind es auch bei den Sonntagszuschlägen häufig Einzelfallentscheidungen. Du kannst bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Sonn- und Feiertagszuschlägen auf unsere KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälte für Arbeitsrecht zugehen. Diese stehen mit einer Erstberatung unterstützend an deiner Seite.