Friseur verklagt Fotos ohne Zustimmung veröffentlicht

Das Landgericht Frankfurt musste entscheiden, ob die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung gegen die Vorschriften der DSGVO bzw. des Kunsturhebergesetzes verstößt. Im vorliegenden Fall hatte ein Friseur Bildmaterial von der Kundin angefertigt und dieses über seine Facebook-Fanpage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, obwohl die Kundin explizit widersprochen hatte. Das Gericht urteilte nun, dass das Bildmaterial gelöscht werden muss.

von KLUGO
11.11.2024
3 Min Lesezeit

Fotos ohne Zustimmung veröffentlicht Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Veröffentlichung von Fotos ist nur bei Einverständnis der Kunden zulässig.

  • Anderenfalls kann ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) vorliegen.

  • Das Publizieren ist ausnahmsweise dann gestattet, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht, § 23 KUG.

  • Ein Anwalt für Datenschutzrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.

Persönlichkeitsrecht bei Fotos und Videos

Die Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet ist immer wieder Thema von rechtlichen Auseinandersetzungen. So auch im aktuellen Fall, den das Landgericht (LG) Frankfurt zu entscheiden hatte. Eine Kundin war während eines Termins in einem Friseursalon fotografiert und gefilmt worden. Der Friseur nutzte das Bildmaterial im Anschluss auf seiner Facebook-Fanpage und machte sowohl Bilder als auch Videoaufnahmen der Öffentlichkeit zugänglich. Eine Einwilligung lag nicht vor – weder ausdrücklich noch stillschweigend. Die Kundin bat den Friseur vielmehr explizit darum, die Aufnahmen zu löschen. Dieser löschte jedoch nur die Bildaufnahmen – das Videomaterial verblieb auch danach noch auf der Facebook-Seite des Beklagten.

Das LG Frankfurt prüfte in seinem Urteil (Az. 2-03 O 283/18) sowohl die Verletzung von Rechtsvorschriften aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) als auch datenschutzrechtliche Verstöße gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung kann gegen das KUG verstoßen

Wer Bildmaterial von anderen Personen anfertigt und dieses ohne Einverständniserklärung der Betroffenen veröffentlicht, verstößt damit möglicherweise gegen die Vorschriften aus dem Kunsturhebergesetz. Dieses normiert in §§ 22f. KUG das Recht am eigenen Bild. Demnach ist es nicht erlaubt, Personen zu Publikationszwecken zu fotografieren, ohne dass diese eine entsprechende Zustimmung erteilt haben.

Eine Veröffentlichung ist nur dann gestattet, wenn eine Einwilligung dazu vorliegt: Diese ist gemäß § 23 KUG entbehrlich, wenn an der Veröffentlichung des Bildmaterials ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht – das ist dann der Fall, wenn es um das Bildmaterial von Personen geht, die in der Öffentlichkeit stehen und das Interesse an der Darstellung über reine Werbezwecke hinausgeht (zum Beispiel bei Berichterstattungen, Bildnissen der Zeitgeschichte, Dokumentationen o. ä.).

§ 23 KUG ist aber für den Ausgangssachverhalt nicht von Relevanz: Weder handelte es sich bei der Kundin um eine Person, die in der Öffentlichkeit steht, noch besteht ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an den veröffentlichten Aufnahmen.

Vorliegend hatte die Kundin erklärt, dass sie bezüglich der Video- und Bildaufnahmen keine Einwilligung erteilt habe. Der Friseur selbst konnte den Nachweis einer Einverständniserklärung für die Fotos bzw. für das Videomaterial ebenfalls nicht erbringen.

Praxistipp: Wer Bildmaterial von anderen Personen zu Publikationszwecken anfertigt, sollte sich die Einwilligung dazu schriftlich geben lassen – das sorgt für eine nachvollziehbare Dokumentation und kann auch vor außenstehenden Dritten jederzeit belegt werden.

Persönlichkeitsrecht Video: Veröffentlichung stellt eine Verarbeitungstätigkeit dar

Losgelöst von möglichen Verstößen gegen das KUG ist in Fallkonstellationen wie der vorliegenden jedoch auch ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften aus der Datenschutzgrundverordnung möglich.

Das LG Frankfurt hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, dass die Veröffentlichung des Videos als Verarbeitungstätigkeit i. S. d. DSGVO qualifiziert werden kann. Demnach können auch Videoaufnahmen als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO gelten: Da die Kundin auf dem Video leicht zu identifizieren war, wird die Veröffentlichung bzw. Weitergabe genauso beurteilt wie die Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Telefonnummern, E-Mail-Adressen o. ä..

Auch hierfür lag eine Einwilligung der Kundin nicht vor. Die DSGVO erlaubt eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ohne entsprechende Einwilligung in Ausnahmefällen: Diese sind jedoch nur in engen Grenzen einschlägig. Eine Einwilligung wäre demnach dann entbehrlich, wenn berechtigte Interessen vorliegen und diesen nicht überwiegende Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person gegenüberstehen.

Genau das war aber vorliegend nicht der Fall, denn: Werbezwecke gelten nach ständiger Rechtsprechung nicht als überwiegendes Interesse, um eine Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall verpflichtete daher das LG Frankfurt den Beklagten zur Löschung des Videomaterials auf der Facebook-Fanpage, um eine weitere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu verhindern.

Fazit: Personen ohne Zustimmung fotografieren könnte ein Fall für den Datenschutz sein!

Wer unfreiwillig Bilder von sich im Internet findet, der kann sich bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht nur auf das KUG, sondern in der Regel auch auf die DSGVO berufen.

Wenn du selbst betroffen bist, solltest du dich an unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten wenden: Eine telefonische Erstberatung hilft dabei, die konkrete Situation rechtlich einordnen zu können. Das gilt übrigens auch dann, wenn du selbst Bilder oder Videos gemacht hast und diese veröffentlichen willst oder bereits veröffentlicht hast: Unsere Erstberatung hilft, Fehler zu vermeiden und Abmahnungen bzw. Unterlassungen abzuwenden.

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