Rauchen in der Mietwohnung Wenn Nachbarn über den blauen Dunst streiten

Das Thema Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon führt nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Wann und ob das Rauchen unterbunden werden kann und wie Vermieter sich zu verhalten haben, erfährst du in diesem Beitrag.

von KLUGO
11.11.2024
2 Min Lesezeit

Rauchen in der Mietwohnung Das Wichtigste in Kürze

  • Rauchen kann nur dann untersagt werden, wenn es die Nachbarn übermäßig belästigt.

  • Ein allgemeines Rauchverbot in der Mietwohnung ist grundsätzlich nicht zulässig.

  • Für das Rauchen auf dem Balkon gelten andere Regeln; wie so oft, ist der Einzelfall entscheidend.

  • Unter Umständen kannst du die Miete mindern. Hier solltest du einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen.

Welche Urteile wurden zum Thema Rauchen und Nachbarschaftsstreit getroffen?

Der juristische Streit zwischen einem Düsseldorfer Kettenraucher und seiner Vermieterin feuerte die Diskussion um das Thema zuletzt auch in den Medien wieder mächtig an: Wie viel Zigarettenrauch ist noch im Rahmen, wenn er aus der Nachbarwohnung herüberzieht? Gerichte müssen sich immer wieder und unter unterschiedlichsten Aspekten mit dieser Fragestellung beschäftigen. Zuletzt das Landgericht Berlin.

In diesem Fall ging es um Mieter, die sich durch das Qualmen der darunter wohnenden Nachbarin belästigt fühlten. Diese rauchte vor allem abends und morgens in ihrem Schlafzimmer. Der Qualm zog schnurstracks in das darüberliegende Schlafzimmer. Die Mieter forderten den Vermieter auf, etwas gegen die Belästigung zu unternehmen – und kürzten die Miete.

Geruch von Zigarettenrauch im Schlafzimmer

Zu Recht, betonte das Landgericht. In Mehrfamilienhäusern könne man als Mieter zwar nicht davon ausgehen, dass sich dort ausschließlich Nichtraucher niederlassen, so die Richter. Gleichwohl hätten sie einen Anspruch darauf, dass der Vermieter etwas gegen übermäßige Rauchbelästigung unternehme. Denn: Wer nachts in seinem Schlafzimmer mit dem Geruch von Rauch leben muss, dem werde eine übermäßige Belastung zuteil. Der Raucherin sei zuzumuten, die Belästigung der Nachbarn zu minimieren, indem sie auf den Balkon auf der anderen Seite des Hauses geht. Daher sei eine Minderung der Miete – in diesem Fall – um drei Prozent gerechtfertigt (Az.: 65 S 362/16).

Gleichwohl gilt die juristische Faustregel: Zu Hause kann Rauchen selbst in einer Mietwohnung nicht untersagt werden. Auch standardvertraglich vereinbarte Rauchverbote sind oft nicht haltbar, weil sie einen zu großen Einschnitt in die persönliche Lebensführung des Mieters zur Folge haben. Das Landgericht Stuttgart gab beispielsweise einem Raucher Recht, der zunächst aufgehört und dies auch bei Mietvertragsbeginn so angegeben hatte, später aber einen Rückfall erlitt (16 S 137/92). Der Mietvertrag behielt Gültigkeit. Die Gerichte entscheiden im Detail in dieser Frage jedoch auch sehr unterschiedlich.

Toleranzgrenze überschritten

Allerdings ist beim Qualmen nach durchgängiger Rechtsprechung auch immer Maß zu halten. Wenn die Nikotinspuren zu einer Verschlechterung der Wohnung führen, die sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen lässt, ist die Toleranzgrenze überschritten. Es kommt zugleich aber immer darauf an, ob durch das Rauchen den anderen Mietern eine wesentliche Beeinträchtigung zugemutet wird.

Der Balkon ist die wichtigste Zone, in der es für rauchende Mieter problematisch werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2015 klargestellt, dass Nachbarn grundsätzlich dagegen vorgehen können, wenn sie sich wesentlich beeinträchtigt fühlen. Auch in diesem Fall gab es die Konstellation, dass der rauchende Mieter unterhalb der klagenden Mieter seiner Passion frönte und diese durch den Qualm störte. Sie forderten zumindest stundenweise Enthaltsamkeit. Nachdem sie in den ersten Instanzen abgeblitzt waren, verwies der BGH die Sache wieder ans Landgericht zurück. Es sollte eingehend prüfen, ob der Rauch vom Balkon nicht doch als störend wahrnehmbar ist und ob dadurch gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Und: Grundsätzlich sei es durchaus möglich, Rauchen zu bestimmten Zeiten zu untersagen (Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14).

Problemzone Balkon

Das Landgericht Frankfurt hat einem Raucher das Rauchen auf dem Balkon sogar komplett untersagt. Dieser hatte sich allerdings geweigert, den zweiten, auf der anderen Seite der Wohnung liegenden Balkon zu nutzen, der ihm durchaus zur Verfügung stand, weil er nur über ein Gästezimmer zugänglich war (Landgericht Frankfurt am Main 2-09 S 71/13).

Auch über Rauchverbote für Gemeinschaftsräume/-flächen entbrennt mitunter Streit zwischen den Mietparteien. Haus & Grund Deutschland stellt klar: In Treppenhaus, Keller, Waschküche, Fahrstuhl oder Tiefgarage dürfen Verbotsschilder angebracht werden, die von Rauchern beachtet werden müssen.

Wenn du rechtliche Fragen zum Thema Rauchen im Mietshaus hast, scheue dich nicht einen Erstberatungstermin zu buchen. Wir vermitteln dir gerne einen fachkundigen Fachanwalt im Mietrecht, der dir erste Handlungsoptionen gibt.

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