So setzt du deine Rechte durch Abfindung in Kleinbetrieben
Auch bei einer Abfindung im Kleinbetrieb kannst du unter Umständen mithilfe einer Kündigungsschutzklage deine Kündigung anfechten und eine Abfindung erhalten. Lass jetzt deinen individuellen Fall von einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten telefonisch prüfen, der dich auch danach vor Gericht vertreten kann.
Der Gesetzgeber räumt Kleinbetrieben bei Personalentscheidungen eine höhere Flexibilität ein. Warum hast du in Kleinbetrieben einen geringeren Kündigungsschutz? Steht dir eine Abfindung zu? Macht eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb Sinn? Diese und weitere Fragen klären wir für dich im Folgenden.
Abfindung in Kleinbetrieben Das Wichtigste in Kürze
In Kleinbetrieben genießt du einen geringeren Kündigungsschutz.
Unter bestimmten Bedingungen ist die Anfechtung einer Kündigung auch in Kleinbetrieben sinnvoll.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht.
Trotz dessen stehen die Chancen gut, dass du eine Abfindung erhältst.
Welchen arbeitsrechtlichen Schutz hast du in Kleinbetrieben?
Grundsätzlich gelten die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, die in verschiedenen Gesetzen verankert sind, für alle Arbeitnehmer. Die Ausgestaltung der Arbeitnehmerrechte kann sich für Arbeitnehmer jedoch unterscheiden – je nachdem, ob du in einem größeren Unternehmen oder in einem Kleinbetrieb beschäftigt bist.
Du hast als Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs bspw. keinen besonders starken Kündigungsschutz. Seit dem 1. Januar 2004 gilt dieser nur in Betrieben mit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (§ 23 KSchG). Damit sind Kleinbetriebe flexibler und können sich dem Arbeitsmarkt schneller anpassen. Du kannst aber beruhigt sein, die amerikanische „hire and fire“-Mentalität gilt in Deutschland trotzdem nicht. Auch für dich als Arbeitnehmer im Kleinbetrieb ist ein Mindestschutz zu beachten.
Im Kleinbetrieb kann eine Abfindung in der Regel nur durchgesetzt werden, wenn Sie Sonderkündigungsschutz haben (z. B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit oder Bestellung als Datenschutzbeauftragte:r), bei formalen Mängeln der Kündigung oder bei arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarung. Auch in diesen Fällen sind häufig kurze Fristen zu beachten.
Jan Reilbach Rechtsanwalt
Was versteht man unter einem Kleinbetrieb?
Der Begriff „Kleinbetrieb“ hat im Arbeitsrecht eine große Bedeutung. Denn der Kündigungsschutz des KSchG findet in Kleinbetrieben keine Anwendung. Wann ein Betrieb als Kleinbetrieb gilt, ist in § 23 Satz 3 KSchG definiert.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – § 23 Satz 3 Geltungsbereich
(1) […] In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; […]
Teilzeitbeschäftigte zählen in die Berechnung der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens nur anteilig mit. In die Berechnung fließen sie wie folgt ein:
Teilzeitbeschäftigt bis 20 Stunden / Woche = 0,5 Mitarbeiter.
Teilzeitbeschäftigt bis 30 Stunden / Woche = 0,75 Mitarbeiter.
KLUGO Tipp:
Auch wenn dein Beschäftigungsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht – wie z. B. bei Elternzeit oder Mutterschutz – wirst du bei der Berechnung berücksichtigt.
Werden Auszubildende bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl in Kleinbetrieben mitgezählt?
Nein, Auszubildende sowie Praktikanten und geschäftsführende Gesellschafter werden bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl in Betrieben nicht berücksichtigt. Beschäftigt ein Betrieb also acht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und zusätzlich vier Auszubildende, gilt der Betrieb trotz zwölf Arbeitnehmern als Kleinbetrieb.
Kündigungsschutz, Abfindung & Co. im Kleinbetrieb
Als Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs hast du i. d. R. keinen besonders starken Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern und ist für Kleinbetriebe nicht anwendbar. Dennoch bist du als Arbeitnehmer im Kleinbetrieb nicht der Willkür deines Arbeitgebers ausgesetzt.
Dein Arbeitgeber muss sich auch bei einer Kündigung im Kleinbetrieb an grundsätzliche Regeln halten. Kündigungen dürfen z. B. nicht treuwidrig, also widersprüchlich, oder missbräuchlich ausgesprochen werden.
Du hast eine Kündigung erhalten und forderst eine Abfindung? Bei allen individuellen Fragen rund um das Thema Kündigung und Abfindung beraten dich unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten sofort und kompetent in einer telefonischen KLUGO Erstberatung.
Kannst du eine Abfindung verlangen?
Gemäß § 1a KSchG kannst du bei einer Kündigung, die aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wurde, eine Abfindung verlangen. Voraussetzung dabei ist, dass du keine Kündigungsschutzklage eingereicht hast.
Nach § 1a des KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens deines Arbeitsverhältnisses. Dabei zählen „angebrochene“ Jahre von mehr als sechs Monaten als volles Jahr.
KLUGO Tipp:
Wichtig zu wissen ist, dass die Abfindung versteuert wird. Es ist daher empfehlenswert, die Vor- und Nachteile einer Abfindung abzuwägen.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Abfindung im Kleinbetrieb?
Eine Abfindung im Kleinbetrieb wird eher selten ausgezahlt. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit wird jedoch häufig eine Abfindung gezahlt. Außerdem besteht eine Chance auf Abfindung für dich, wenn du eine Kündigungsschutzklage einreichst.
Wann ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt?
Eine Kündigung kann in manchen Fällen sozial ungerechtfertigt sein. Missachtet dein Arbeitgeber z. B. das Mindestmaß sozialer Rücksichtnahme – sprich: Er entlässt dich, obwohl du in hohem Maße sozial schutzwürdig bist (Kinder, lange Betriebszugehörigkeit) statt eines deutlich weniger schutzwürdigen Kollegen – kann deine Kündigungsschutzklage Erfolg haben oder du kannst eine Abfindung erstreiten. Auch eine Kündigung zur Maßregelung ist sozial ungerechtfertigt. Machst du deine Rechte geltend, z. B. durch einen Gewerkschaftsbeitritt oder einen Urlaubsantrag, darf dir dein Arbeitgeber das nicht zum Nachteil machen. Ebenfalls unwirksam sind Kündigungen, die sittenwidrig oder diskriminierend sind.
Zusammenfassung:
Auch in Kleinbetrieben bist du deinem Arbeitgeber nicht willkürlich ausgeliefert. In diesen Fällen solltest du im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen.
Welche Kündigungsfristen gelten in einem Kleinbetrieb?
Egal ob du in einem größeren Unternehmen oder im Kleinbetrieb beschäftigt bist, es gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen oder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt wie folgt aufgelistet.
Beschäftigungsdauer im Unternehmen | Kündigungsfrist |
---|---|
unter 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Allgemein gilt: Bist du kürzer als zwei Jahre dem Betrieb zugehörig, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine fristlose Kündigung dagegen muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn […] die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. […]
Hat eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb Aussicht auf Erfolg?
Innerhalb von drei Wochen kannst du eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Das besondere, wenn du im Kleinbetrieben arbeitest: Reichst du eine Kündigungsschutzklage in einem Kleinbetrieb ein, musst du die Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung beweisen. Hier kannst du dich an dem vom Arbeitgeber dargelegten Kündigungsgrund orientieren.
Ist deine Kündigung rechtswidrig, solltest du dich in jedem Fall mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Ein Rechtsbeistand ist dabei sehr empfehlenswert.
Gibt es weitere Regelungen für Kündigungen in einem Kleinbetrieb?
Neben dem Verbot von sittenwidrigen, missbräuchlichen oder maßregelnden Kündigungen müssen alle Arbeitgeber – auch von Kleinbetrieben – den Sonderkündigungsschutz berücksichtigen. Einen besonderen Kündigungsschutz hast du vor allem, wenn du schwanger, Mutter, schwerbehindert (gleichgestellt) oder Auszubildende bist. Aber auch, wenn du die Pflegezeit in Anspruch nimmst.
Du hast eine Kündigung im Kleinbetrieb erhalten? So kann dir ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte helfen
Hast du nun eine Kündigung erhalten, ist eine kompetente juristische Beratung zur Durchsetzung deiner Rechte wichtig.
In der Erstberatung von KLUGO erhältst du von einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Arbeitsrecht erste Hinweise und Handlungsempfehlungen nach Erhalt deiner Kündigung. Aber auch im weiteren Verlauf kann dich der Rechtsexperte vor Gericht bei einer Kündigungsschutzklage vertreten.