Du wurdest gekündigt? Kündigungsschutzklage einreichen: Fristen, Ablauf und Kosten
Für die Kündigungsschutzklage brauchst du keinen Anwalt und kannst selbst vor dem Arbeitsgericht klagen. In komplexen Fällen oder zur Einschätzung der Erfolgsaussichten ist es jedoch ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Auch wenn du eine höhere Abfindung aushandeln möchtest, kann ein erfahrener Experte dich dabei effektiv unterstützen.
Wenn du von einer ungerechtfertigten Kündigung betroffen bist, kannst du dich wehren, indem du vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichst. Das Gericht entscheidet dann, ob dein Arbeitsverhältnis wirklich endet und ob du Anspruch auf eine Abfindung hast.
Kündigungsschutzklage Das Wichtigste in Kürze
Die Kündigungsschutzklage ermöglicht es Arbeitnehmern, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.
Das Verfahren wird durch das Einreichen der Klage beim Arbeitsgericht eingeleitet.
Wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnt, kann dies zur Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitgeber oder zu einer Abfindung führen.
Arbeitnehmer sind nicht an einen Anwaltszwang im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gebunden.
Ablauf einer Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer profitieren in Deutschland von einem umfangreichen Arbeitnehmerschutz. Dieser beinhaltet auch den Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen: Zwar ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich frei darin, mit wem er gerne arbeiten möchte – dennoch sieht der Gesetzgeber aufgrund der existenziellen Bedeutung von Arbeit die Notwendigkeit, dass Arbeitnehmer auch bei Kündigungen nicht der Willkür des Arbeitgebers schutzlos ausgesetzt sind. Die Durchführung der Kündigungsschutzklage wird durch einen typischen Ablauf charakterisiert:
1. Einreichen der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht
Um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, musst du die Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das kannst du selbst tun, aber du kannst auch einen Anwalt hinzuziehen, der die Klage für dich einreicht. Es besteht keine Pflicht, einen Anwalt zu beauftragen, doch das ist in der Regel empfehlenswert. Besonders bei der Fristberechnung treten häufig Probleme auf, und es ist für juristische Laien nicht immer klar, worauf bei der Einreichung einer Klage zu achten ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Dem Arbeitnehmer steht dabei nach § 4 KSchG eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zur Verfügung – diese ist zwingend einzuhalten.
KLUGO Tipp
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs hat große Bedeutung und sollte deshalb nicht außer Acht gelassen werden. Entscheidend ist bei dem Merkmal des Zugangs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber immer die Berücksichtigung der individuellen Bedingungen im Einzelfall.
2. Durchführung einer Güteverhandlung
Wird Kündigungsschutzklage eingereicht, folgt als Nächstes ein sogenannter Gütetermin. Er dient dazu, ohne weiteres Intervenieren eine Einigung der beiden Parteien – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – mittels Vergleich zu erzielen. Der Arbeitnehmer hat hierbei die Gelegenheit, eine Abfindung zu erwirken oder eine angebotene Abfindung nach oben zu verhandeln. Ist die Kündigung nicht rechtswirksam, kann in der Regel eine höhere Abfindung heraus verhandelt werden, als bei einer rechtswirksamen Kündigung.
Wenn, die Güteverhandlung erfolglos ist oder das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen wird. So fordert der Vorsitzende nach § 61 a Abs. (3) ArbGG den Arbeitgeber auf, innerhalb von mindestens zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung zu verfassen, sofern der Arbeitgeber dies nicht bereits getan hat.
Das Arbeitsgericht ist nach § 61a Abs. (2), des Arbeitsgerichtsgesetzes (kurz: ArbGG) dazu verpflichtet, den Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung anzusetzen.
3. Kammertermin
Scheitert die oben erwähnte Güteverhandlung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, folgt auf den Gütetermin der Kammertermin. Er beinhaltet die Verhandlung zwischen den Parteien vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes. Beide Parteien haben hier die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.
Der Arbeitgeber wird beim Kammertermin ausführlich auf die Gründe für die ausgesprochene Kündigung eingehen. Der Arbeitnehmer kann daraufhin darlegen, welche Gründe für die Unzulässigkeit der Kündigung vorliegen.
Erfahrungsgemäß sind arbeitsrechtliche Verfahren aufgrund der Machtverhältnisse im Arbeitsrecht als arbeitnehmerfreundlich zu bewerten. Die Beweislast für die ausgesprochenen Kündigungsgründe liegen demnach auch vollständig beim Arbeitgeber: Er ist verpflichtet, diese nicht nur darzulegen, sondern auch, dass die Gründe ausreichend sind, um die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
KLUGO Tipp!
Zwar findet der Gütetermin in der Regel recht schnell nach Klageeinreichung statt. Zwischen Güte- und Kammertermin liegen dagegen circa 5 Monate. Erst danach ergeht das Urteil oder es kommt zu einer Einigung zwischen den Parteien.
4. Urteil
Nach der Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ergeht nach Abwägung und Würdigung der Umstände im konkreten Fall ein Urteil. Damit ist das erstinstanzliche Verfahren beendet, wenn nicht eine der Partien Berufung einlegt und das Verfahren somit an die nächsthöhere Instanz weiterreicht.
Wie wird eine Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber mitgeteilt?
Der Arbeitgeber wird über die Kündigungsschutzklage durch eine Mitteilung des zuständigen Arbeitsgerichts informiert. Das Gericht sendet dem Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift der Klage und lädt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zur Güteverhandlung ein. Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, ist die tatsächliche Teilnahme am Termin erforderlich, andernfalls genügt es, wenn Vertreter beider Seiten an dem Termin teilnehmen.
Ist man während der Kündigungsschutzklage noch angestellt?
Während einer Kündigungsschutzklage bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts bestehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des Verfahrens weiterhin angestellt ist, es sei denn, das Gericht entscheidet anders oder es wird eine einvernehmliche Lösung erzielt.
In der Regel wird der Arbeitnehmer auch während der Klagezeit weiterhin bezahlt, es sei denn, es liegt eine fristlose Kündigung vor, die gegebenenfalls eine andere Regelung zur Folge hat. Es ist wichtig, alle relevanten Fristen und Bedingungen zu beachten, um die eigenen Rechte zu wahren.
Warum einen Anwalt bei Kündigungsschutzklagen hinzuziehen?
Der Gesetzgeber sieht für die Kündigungsschutzklage keinen Anwaltszwang vor. Arbeitnehmern steht es daher frei, ob sie gegen die Kündigung in Eigenregie vorgehen möchten und per Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber prozessieren wollen.
Es ist jedoch empfehlenswert, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, besonders aus folgenden Gründen:
Komplexität des Falls: Bei verzwickten Fallkonstellationen kann ein Anwalt helfen, den Fall besser zu durchschauen und strategisch klug zu agieren.
Erfolgsaussichten: Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten der Klage professionell einschätzen und entsprechend beraten.
Abfindungsverhandlungen: Bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung, insbesondere während des Gütetermins, kann ein erfahrener Anwalt wertvolle Impulse liefern und bessere Ergebnisse erzielen.
Rechtliche Expertise: Ein Anwalt hat die nötige rechtliche Fachkenntnis, um formale Fehler zu vermeiden und die bestmöglichen Argumente vorzubringen.
Hilfe vom Experten
Egal, ob du die Kündigungsschutzklage selbst beim Gericht einreichst oder dich von einem Anwalt vertreten lässt: Wir empfehlen, sich zuvor von einem sachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Welche Kosten sind mit einer Kündigungsschutzklage verbunden?
Trotz der Tatsache, dass viele Kündigungsschutzklagen zu einer Abfindung führen, sollte man vor Einreichen der Kündigungsschutzklage auch die damit einhergehenden Kosten im Auge behalten. Dabei fallen zwei Arten von Kosten an: die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Um einen sofortigen Beginn des Verfahrens zu ermöglichen, muss der Kläger die Gerichtskosten vor der Verfahrensöffnung einzahlen.
Anwaltskosten in der ersten Instanz
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zahlt jede Partei in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre Anwaltskosten selbst. Diese Regelung dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die in den meisten Fällen als Kläger auftreten und bei einem negativen Prozessausgang vor den zusätzlichen Kosten der Gegenseite geschützt werden sollen.
Kostenerstattungspflicht in höheren Instanzen
Vor dem Arbeitsgericht selbst entsteht keine Kostenerstattungspflicht – dies gilt jedoch nur für Kündigungsschutzprozesse in der ersten Instanz. In der Berufung und in höheren Instanzen trägt die unterlegene Partei sämtliche notwendigen Kosten der Gegenseite. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass Arbeitnehmer aus finanzieller Sorge von der Anstrengung einer Kündigungsschutzklage absehen. Anfallende Gerichtskosten sind im Gegensatz zu anderen Verfahrensarten erst nach Beendigung des Prozesses zu zahlen. Die genaue Höhe der Kosten lässt sich nur dann bestimmen, wenn der Streitwert im Kündigungsschutzprozess feststeht. Diesen legt das Gericht nach Abschluss des Verfahrens fest.
Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Entscheidest du dich für die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, richten sich die anfallenden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vor allem davon ab, welche Aufgaben der Anwalt während des Prozesses wahrnimmt. So muss unter anderem die Verfahrensgebühr einkalkuliert werden, die mit der Erhebung der Klage einhergeht, sowie die Termingebühr, die immer dann anfällt, wenn der Anwalt vor Gericht erscheinen muss oder ein solcher Termin angesetzt war – auch wenn er nicht stattfindet.
Weitere Kostenarten
Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, erhält der Anwalt eine sogenannte Einigungsgebühr, die dafür gezahlt wird, dass er an der Einigung beteiligt war. Reisekosten, Auslagen und ähnliche Kosten können ebenfalls anfallen.
Was passiert nach einer Kündigungsschutzklage?
Es gibt drei mögliche Szenarien, mit denen eine Kündigungsschutzklage enden kann:
Gütliche Einigung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Einigung erzielen, oft in Form einer Abfindungszahlung.
Kündigung als wirksam: Das Gericht kann entscheiden, dass die Kündigung rechtlich wirksam ist. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis.
Kündigung als unwirksam: Wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und eventuell ausstehende Löhne nachzuzahlen.
Entscheidet das Gericht, dass es sich um eine unwirksame Kündigung handelte, so besteht das Arbeitsverhältnis faktisch noch fort. In einem solchen Fall spricht man von einer gewonnenen Kündigungsschutzklage. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen also weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis zueinander. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und auch die möglicherweise nicht gezahlten Löhne der letzten Monate nachzahlen.
Nach einem Kündigungsschutzprozess kann das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angespannt sein. In solchen Fällen kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen, zum Zeitpunkt, an dem eine wirksame Kündigung hätte erfolgen können. An einen Auflösungsantrag nach §§ 9 KSchG werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. Wird das Arbeitsverhältnis auf diese Art beendet, ist der Arbeitgeber im Regelfall zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Die Höhe dieser Abfindung legt das Arbeitsgericht ebenfalls fest.
Hat der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses eine neue Stelle gefunden, muss er das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber nicht fortführen. Er kann eine Erklärung abgeben, in der er die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigert, ohne finanzielle Nachteile oder Schadensersatzforderungen zu befürchten.