Du wurdest gekündigt ? Urlaubsanspruch bei Kündigung richtig berechnen
Du hast gekündigt oder wurdest gekündigt und fragst dich, wie viel Urlaub dir noch zusteht? Keine Sorge, hier erfährst du, wie du deinen Anspruch ganz einfach selbst berechnen kannst. Ob du den Resturlaub nehmen oder eine Auszahlung erhalten kannst, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lies weiter, um herauszufinden, wie du das Beste aus deiner Situation machst!
Urlaubsanspruch bei Kündigung Das Wichtigste in Kürze
Auch bei einer Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Wie viele Tage der Urlaubsanspruch umfasst, hängt vom Zeitpunkt der Kündigung, der Zeit im Unternehmen und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Verbliebener Urlaubsanspruch nach der Kündigung muss durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Übrige Urlaubstage können bei einer unwiderruflichen Freistellung angerechnet werden. Bei widerruflicher Freistellung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Es spielt im Hinblick auf den Urlaubsanspruch keine Rolle, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgesprochen wurde.
Resturlaub bei Kündigung Freistellung oder Urlaubsabgeltung?
Im Normalfall bist du vertraglich und gesetzlich dazu verpflichtet, deinen Resturlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Dies geschieht in Absprache mit deinem Arbeitgeber, der dir den Urlaub gewähren muss. Wenn du deinen Urlaub rechtzeitig planst und nimmst, bleibt die Frage der Urlaubsabgeltung in der Regel unproblematisch.
Freistellung durch den Arbeitgeber
Alternativ kann dein Arbeitgeber dich auch unwiderruflich freistellen. Das bedeutet, dass du von deiner Arbeitspflicht befreit wirst und trotzdem weiterhin Gehalt erhältst. Dies kann in Situationen sinnvoll sein, in denen eine Einigung über die Urlaubsnutzung nicht möglich ist oder wenn du deine restlichen Urlaubstage nicht mehr rechtzeitig nehmen kannst.
Urlaubsabgeltung im Falle einer Kündigung
Wenn eine Freistellung oder die Nutzung des Resturlaubs zeitlich nicht mehr möglich ist – beispielsweise bei einer Kündigung – greift das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Laut § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Arbeitgeber verpflichtet, deine verbleibenden Urlaubstage auszuzahlen, wenn du diese nicht mehr nehmen kannst. Diese Auszahlung wird als Urlaubsabgeltung bezeichnet und muss zusammen mit deiner letzten Gehaltszahlung erfolgen.
§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz zum Urlaubsanspruch
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Insgesamt stellt das BUrlG sicher, dass du auch bei einer Beendigung deines Arbeitsverhältnisses nicht auf deinen wohlverdienten Urlaub verzichten musst. Es ist wichtig, dass du deine Rechte kennst und gegebenenfalls auch gegenüber deinem Arbeitgeber durchsetzt.
Sie behalten Ihren Urlaubsanspruch auch nach der Kündigung. Dabei ist es irrelevant, ob Sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden. Für die Berechnung der Urlaubstage kommt es auf den Zugang an. Es wird zwischen einer Kündigung bis und nach dem 30. Juni eines Jahres differenziert.
Christoph Lattreuter Rechtsanwalt
Was passiert mit dem Resturlaub im Falle einer Freistellung?
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, steht für dich und deinen Arbeitgeber die sogenannte Freistellung im Raum. Das bedeutet, dass du für die verbleibende Zeit bis zur Kündigung nicht mehr im Betrieb erscheinen musst.
Arbeitgeber versuchen oft, die verbleibenden Urlaubstage während dieser Freistellung anzurechnen, um zu vermeiden, dass diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden müssen. Hierbei musst du zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung unterscheiden.
Widerrufliche Freistellung
Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich dein Arbeitgeber das Recht vor, im Zeitraum der Freistellung auf deine Arbeitsleistung zurückzugreifen, falls die Umstände dies erfordern. Wenn dein Arbeitgeber dich nur widerruflich von der Arbeit freistellt, bleiben deine übrigen Urlaubstage erhalten. Du hast Anspruch auf deren Auszahlung, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Unwiderrufliche Freistellung
Eine unwiderrufliche Freistellung bedeutet für dich, dass du von der Pflicht, deine Arbeitsleistung zu erbringen, befreit wirst, und zwar, ohne dass dein Arbeitgeber diese Entscheidung rückgängig machen kann. Das kann im Rahmen deiner Kündigung geschehen, um dir zu ermöglichen, dich auf die Suche nach einer neuen Stelle zu konzentrieren, ohne dass du im Unternehmen präsent sein musst. Bei einer unwiderruflichen Freistellung werden die Urlaubstage durch die freien Tage abgegolten.
Urlaubsanspruch bei außerordentlichen und ordentlichen Kündigung
Dein Anspruch auf Urlaub hängt maßgeblich von der Art der Kündigung ab. Bei einer ordentlichen Kündigung endet dein Arbeitsverhältnis regulär zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die verbliebenen Urlaubstage kannst du entweder in Form einer Freistellung nehmen oder dir auszahlen lassen. In der Regel entscheidest du, ob du die restlichen Urlaubstage im Unternehmen nutzen oder dir die Tage auszahlen lassen möchtest.
Bereits gewährter Urlaub darf dir nicht verweigert werden. Eine Ausnahme bildet die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters. Wenn du in den verbleibenden Tagen einen neuen Kollegen einarbeiten musst, kann die Freistellung vom Arbeitgeber verweigert werden. In diesem Fall musst du jedoch trotzdem für die verbliebenen Urlaubstage eine Auszahlung erhalten.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt in der Regel ohne Fristsetzung. Dein Urlaubsanspruch bleibt jedoch auch hier bestehen. Der Arbeitgeber muss dir die Möglichkeit geben, deine restlichen Urlaubstage in der verbleibenden Zeit zu nutzen. Solltest du aus zeitlichen Gründen nicht alle Urlaubstage nehmen können, müssen diese durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Er kann dich auch unter Anrechnung der übrigen Urlaubstage von der Arbeit freistellen.
Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen
Die Urlaubsabgeltung wird anteilig berechnet, abhängig davon, in welcher Jahreshälfte die Kündigung erfolgt.
Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Wenn deine Kündigung bis zum 30. Juni erfolgt, hast du Anspruch auf ein Zwölftel deines Gesamturlaubs für jeden vollendeten Monat, den du gearbeitet hast. Bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bedeutet das, dass du für jeden Monat, den du im Unternehmen bist, 2,5 Urlaubstage ansammelst. Wenn dein Arbeitsverhältnis also beispielsweise zum 30. März endet, hast du einen Anspruch auf 7,5 Urlaubstage (3 Monate à 2,5 Tage).
Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Erfolgt deine Kündigung nach dem 30. Juni, gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Bei einer fünf Tage Woche hast du in der Regel Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage. Beachte, dass dies nur der Mindestanspruch ist; eventuell hast du vertraglich auch einen höheren Anspruch.
Das Urlaubsentgelt wird gemäß § 11 BUrlG auf Basis deines Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen berechnet. Dabei werden folgende Bestandteile in deinen Gesamtverdienst einbezogen:
Dein Arbeitsentgelt
Spezifische Zulagen, die direkt mit deiner Leistung zusammenhängen, wie Nachtzulagen oder Bereitschaftsdienste
Sonderzuschläge, wie Prämien und Provisionen
Ausschlüsse
Zu beachten ist, dass Trinkgelder, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld sowie Spesen und Fahrgeld nicht zum Urlaubsentgelt zählen.
Wenn du detaillierte Informationen zur Berechnung von Urlaubstagen benötigst, schau dir gerne unseren Beitrag „Urlaubstage berechnen – das ist zu beachten“ an
Urlaubsanspruch bei Kündigung Beispielrechnung
Du hast beispielsweise einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen. Endet dein Arbeitsverhältnis am 31. Mai, hast du Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, den du gearbeitet hast – das entspricht in diesem Fall 5 Monaten.
Beispielrechnung:
(24 Urlaubstage ÷ 12)×5 Monate = 10 Urlaubstage
Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni endet, hättest du Anspruch auf den vollen Jahresurlaub
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Häufige Fragen
Muss man verbleibende Urlaubstage bei Kündigung einreichen?
Verbleibende Urlaubstage müssen von dir, soweit es die zeitlichen Möglichkeiten erlauben, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Wenn betriebsinterne Abläufe oder ein zu kurzer Kündigungszeitraum verhindern, dass die Urlaubstage genutzt werden können, sind diese durch den Arbeitgeber abzugelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung von dir oder deinem Arbeitgeber ausgeht.
Wie wird der Urlaubsanspruch im Laufe des Jahres berechnet?
Im ersten Halbjahr wird der Urlaubsanspruch anhand der gearbeiteten Monate berechnet. In der zweiten Jahreshälfte muss der vollständige Mindesturlaub gewährt werden, vorausgesetzt, du bist bereits mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig. Falls dies nicht der Fall ist, gilt auch in der zweiten Jahreshälfte die anteilige Berechnung der Urlaubstage.
Muss Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung zurückgezahlt werden?
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung deines Arbeitgebers, die vertraglich vereinbart oder freiwillig ausgezahlt wird. Ob du das Urlaubsgeld bei Kündigung zurückzahlen musst, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wenn das Urlaubsgeld zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt wird, hast du nur dann Anspruch darauf, wenn dein Arbeitsverhältnis zum Stichtag noch besteht.
Eine Rückzahlung ist nur für zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld möglich und gilt nicht für die Lohnfortzahlung während deines Urlaubs. Vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann nicht zurückgefordert werden, solange die Bedingungen erfüllt sind. Gibt es keine entsprechende Klausel in deinem Vertrag, muss die Streitigkeit vor Gericht geklärt werden.
Kündigung in der Probezeit – ein Sonderfall für den Urlaubsanspruch?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass bei einer Kündigung in der Probezeit besondere Regelungen für den Urlaubsanspruch gelten. Das stimmt nicht. Dein Urlaubsanspruch hängt von der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit und dem Zeitpunkt der Kündigung ab.
Wirst du während der Probezeit gekündigt, kannst du deinen verbleibenden Urlaub entweder in den letzten Arbeitstagen nehmen oder dir auszahlen lassen. Du kannst nicht gezwungen werden, die Urlaubstage im Unternehmen zu nehmen. Wenn der Arbeitgeber dich schnell aus dem Unternehmen haben möchte, muss er dich bei vollem Gehalt freistellen.