Das sind die rechtlichen Regelungen Eigenbedarfskündigung im Härtefall

Brauchst du rechtliche Unterstützung, weil du von einer Eigenbedarfskündigung im Härtefall betroffen bist? Dann kannst du die KLUGO Erstberatung durch Partner-Anwälte und Rechtsexperten in Anspruch nehmen, um erste hilfreiche Tipps zu deinem konkreten Fall zu erhalten.

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten, stehen erst einmal unter Schock. Schließlich ist es nicht leicht, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt auf die Schnelle eine neue Bleibe zu finden. Nicht selten entschließen sich Mieter dann dazu, bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs einen Härtefall geltend zu machen, um nicht ausziehen zu müssen. Doch wann ist ein Härtefall wirklich gegeben? Hier erfährst du alles Wichtige zum Thema.

von N. Haussmann
11.11.2024
2 Min Lesezeit

Eigenbedarfskündigung im Härtefall Das Wichtigste in Kürze

  • Einer Kündigung wegen Eigenbedarfs können Mieter widersprechen, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt.

  • Gemäß § 574 BGB ist dann von einem Härtefall auszugehen, wenn ein Umzug für die Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.

  • Diese Sozialklausel im Mietrecht soll vor allem Mieter schützen.

Allerdings muss im Einzelfall individuell überprüft werden, ob ein Härtefall tatsächlich gegeben ist und die Interessen von Mieter und Vermieter müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Wann können Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Um einer Eigenbedarfskündigung vom Vermieter zu widersprechen, ist ein Härtefall als Grund häufig die einzige Möglichkeit. Liegt nämlich ein Härtefall vor, können Mieter der Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam widersprechen.

Gemäß § 574 BGB liegt dann ein Härtefall vor, wenn der Umzug in eine neue Wohnung für die Mieter als unzumutbar einzustufen ist. Diese Sozialklausel im Mietrecht soll die Interessen der Mieter schützen und stellt sie unter Umständen über die Interessen der Vermieter. Allerdings findet sie nur bei unbefristeten Mietverträgen für Wohnraum Anwendung – und auch nur dann, wenn die Mieter ihre Wohnung nicht selbst gekündigt haben. Wann ein Umzug jedoch als unzumutbar gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Was sind Härtefälle bei einer Eigenbedarfskündigung?

Folgende Gründe können unter Umständen als Härtefall anerkannt werden:

  • Die von der Eigenbedarfskündigung betroffenen Mieter haben bereits ein hohes Alter erreicht und sind krank bzw. pflegebedürftig.

  • Die Mieter oder deren Kinder befinden sich mitten im Schulabschluss oder dem Abschluss einer Ausbildung bzw. eines Studiums und der Wechsel des Wohnorts würde diesen Abschluss gefährden.

  • Es gibt keinen adäquaten Ersatzwohnraum.

  • Die Mieter sind physisch und/oder psychisch schwer erkrankt bzw. suizidgefährdet.

  • Durch einen Umzug kommt es zu einer erheblichen beruflichen Beeinträchtigung der Mieter.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Gründe für einen Härtefall, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam machen können. Ob diese im Einzelfall haltbar sind, solltest du vorab mit einem Fachanwalt für Mietrecht besprechen.

Die Interessen von Mieter und Vermieter müssen abgewogen werden

Das deutsche Mietrecht sieht verschiedene Regelungen vor, mit denen sowohl die Interessen von Mieter als auch die von Vermieter geschützt werden sollen. Liegt bei einer Eigenbedarfskündigung ein Härtefall vor, können die Interessen von Mietern unter Umständen über denen der Vermieter stehen.

Eine pauschale Aussage darüber, wann einer Eigenbedarfskündigung wegen eines Härtefalls widersprochen werden darf, lässt sich jedoch nicht treffen. Hier müssen die Interessen von Vermieter und Mieter im Einzelfall gegeneinander abgewogen und auf beiden Seiten gut begründet werden.

Eigenbedarfskündigung im Härtefall Wie hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte weiter?

Du hast eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten und möchtest einen Härtefall geltend machen oder bist selbst Vermieter und willst eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen?

Dann nimm jetzt Kontakt zu uns auf. Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten können dich in deinem individuellen Fall beraten und gemeinsam mit dir das weitere Vorgehen besprechen. Gern kannst du dazu unsere telefonische Erstberatung nutzen und deine ersten Fragen direkt an einen KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten stellen.

Über unsere AutorenNina Haussmann

Nina Haussmann ist seit 2016 freiberufliche Texterin, Ghostwriterin und Lektorin. Mit einem Bachelor-Abschluss in Germanistik und Politikwissenschaften und einem Master-Abschluss in Deutscher Literatur hat sie nicht nur ein fundiertes Wissen über die Feinheiten der deutschen Sprache, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten. Hauptsächlich schreibt sie Texte im juristischen Bereich, vorwiegend zum Thema Erbrecht, und Ratgebercontent. So unterstützt sie auch die KLUGO-Redaktion seit Anfang 2020 regelmäßig mit Blog- und Contentbeiträgen.

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