Eltern müssen rechtzeitig vorsorgen Erben Stiefkinder wie leibliche Kinder?

Es ist schön, wenn zwei Familien in einer harmonischen Patchwork-Familie zusammenwachsen. Im besten Fall leben Stiefgeschwister Seite an Seite miteinander zusammen und streiten sich auch wie „echte“ Geschwister. Wo die Familienmitglieder keinen Unterschied machen, macht es das deutsche Erbrecht aber sehr wohl. Erfahre hier, welche Optionen Eltern haben, die Stiefkinder als Erben einsetzen möchten.

von C. Kürschner
11.11.2024
2 Min Lesezeit

Stiefkinder Erbe Das Wichtigste in Kürze

  • Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder und deshalb nicht erbberechtigt.

  • Um Stiefkinder als Erben einzusetzen, kommen ein Testament oder ein Erbvertrag in Frage.

  • Leibliche Kinder haben in der Regel weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt?

Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und sind im Erbfall nicht als leibliche Kinder zu behandeln – und damit sind sie nicht erbberechtigt. Damit können sie auch nicht ohne weiteres einen Pflichtteil beanspruchen, wenn der Stiefvater oder die Stiefmutter sterben.

Sind sich die Stiefeltern bereits zu Lebzeiten sicher, dass die Stiefkinder als Erben anerkannt werden sollen, müssen sie dies selbstständig veranlassen.

Lösung 1: Adoption

Indem der Stiefelternteil das Stiefkind adoptiert, erkennt er es als eigenes Kind an, was in jedem Fall eine liebevolle und wertschätzende Geste ist. Zudem wird das Kind dadurch zu einem gesetzlichen Erben und deshalb im Erbfall wie ein leibliches Kind behandelt.

Lösung 2: Testament

Eine weitere Option ist das Aufsetzen eines Testaments im Sinne der Stiefkinder. So können (Stief-)Eltern die gesetzliche Erbfolge, die in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt ist, umgehen und auch Stiefkinder als Erben einsetzen. Wichtig dabei: Trotzdem haben die leiblichen Kinder in den meisten Fällen einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Dieser beträgt die Hälfte der Summe, die sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten.

Soll ein solches Testament zu Gunsten des Stiefkindes aufgesetzt werden, darf dieses inhaltlich nicht im Widerspruch zu einem eventuell bestehenden, älteren stehen. In diesem Fall sollte das existierende Dokument abgeändert werden. Hier ist es empfehlenswert, sich den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.

Lösung 3: Berliner Testament

Bei dieser speziellen Art von Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Idee dahinter: Die Kinder des Partners – und damit auch die Stiefkinder – werden zu Erben. Die Tücke des Berliner Testaments besteht darin, dass der hinterbliebene Ehepartner das bestehende Erbe bereits zu Lebzeiten an seine eigenen, leiblichen Kinder weitergeben kann. Das ist nicht zulässig, ist aber die Beweislage für die weiteren Kinder zumeist komplex und somit eine Rückgängigmachung schwer realisierbar.

Lösung 4: Der Erbvertrag

Eine gute Möglichkeit, Stiefkinder als Erben zu bestimmen, ist der Erbvertrag. Hierbei wird bereits zu Lebzeiten ein Erbvertrag mit den Stiefkindern aufgesetzt. In diesem sind die Voraussetzungen und der Umfang des Erbes geregelt. So kann bestimmt werden, dass ein Stiefkind nur dann Erbe wird und einen vorab definierten Teil der Hinterlassenschaften erhält, wenn er sich um den Stiefelternteil bis zu dessen Tod sorgt oder ihm Wohnraum anbietet.

Die leiblichen Kinder haben dennoch weiterhin ein Anrecht auf den Pflichtteil. Möchten die Eltern, dass tatsächlich alle Kinder – leibliche und Stiefkinder – über den Erbvertrag denselben Anteil erhalten, sollten sie zu Lebzeiten eine Vereinbarung zum Pflichtteilsverzichts festlegen.

Im Erbrecht gibt es einen Erbschaftssteuer Freibetrag für Kinder. Wie hoch der Versorgungsfreibetrag ausfällt, erfährst du in diesem Beitrag.

Falls du für deine Stiefkinder ein Berliner Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen möchtest: Hole dir für die Details, auf die es im Ernstfall ankommt anwaltlichen Rat ein. Vereinbare dazu gern einen unverbindlichen Gesprächstermin mit einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Erbrecht.

Über unsere AutorenChristiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

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