Das solltest du wissen Wie kann ich meinen Ex-Partner aus der Wohnung werfen?
Du hast dich von deinem Partner getrennt und jetzt besteht Unklarheit, wer in der Wohnung wohnen bleiben kann und wer für die Kosten aufkommt? Dann solltest du dir rechtliche Hilfe in Form einer Erstberatung holen.
Immer öfter ziehen unverheiratete Paare in eine gemeinsame Wohnung, doch nicht immer läuft das Zusammenwohnen harmonisch. Im unglücklichen Fall einer Trennung gilt es dann, den Hausstand möglichst gerecht aufzuteilen. Außerdem stellt sich oft die Frage, ob man den Partner aus der gemeinsamen Wohnung werfen kann. Beantworten kann dies nur ein Blick in den Mietvertrag.
Ex-Partner aus der Wohnung werfen Das Wichtigste in Kürze
Hat ein Partner den Mietvertrag unterschrieben, kann er alleine entscheiden ob die Wohnung gekündigt wird oder ob der andere diese verlassen muss.
Zahlt der Partner dem Hauptmieter eine Miete, so besteht eine Untervermietung der Wohnung und es gilt die übliche Kündigungsfrist.
Haben beide den Mietvertrag unterzeichnet, so geht eine Kündigung, nur wenn beide einverstanden sind und müssen auch zusammen für die Mietkosten aufkommen.
Partner beim Beziehungsaus rauswerfen: Mietvertrag prüfen
Schmerz, Trauer, Enttäuschung und nicht selten Wut – wenn eine Beziehung zerbricht, ist das Gefühlschaos oft auf beiden Seiten groß. Nicht selten kommen außerdem Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Wohnung hinzu, sodass die Situation noch unerträglicher wird. Entweder wollen beide Parteien die Wohnung für sich beanspruchen und weigern sich daher, das Handtuch zu werfen und auszuziehen, oder einer von beiden zieht Hals über Kopf aus und fühlt sich nicht weiter verantwortlich – weder für die Zahlung der Miete noch für vorzunehmende Renovierungsarbeiten, ausstehende Nachzahlungen und andere Verbindlichkeiten.
Unerlässlich zur Beantwortung der Frage, ob du deinen Partner aus der gemeinsamen Wohnung werfen kannst, ist die Prüfung des Mietvertrags. Besonders entscheidend ist hierbei, wer den Vertrag unterschrieben hat und somit Vertragspartner des Vermieters ist. Abhängig davon ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um den Partner aus der gemeinsamen Wohnung werfen zu können.
Nur ein Partner hat den Mietvertrag unterschrieben
Wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat, ist er alleiniger Mieter der Wohnung. Der andere Partner bewohnt die gemeinsame Wohnung dann lediglich mit Einverständnis des Mieters und kann somit jederzeit von ihm aus der Wohnung geworfen werden. Erfolgt diese Gebrauchsüberlassung unentgeltlich, also, ohne dass der Partner etwas zur Miete zusteuert, kann der Partner durch formlose Erklärung aus der Wohnung geworfen werden. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich jedoch auch in diesem Fall eine kurze Erklärung in Schriftform.
Außerdem gut zu wissen: Möchte der offizielle Mieter aus der Wohnung ausziehen, hat sein Ex-Partner keinen Anspruch darauf, diese zu übernehmen. Der Vermieter kann dann entscheiden, ob er mit dem Partner, der in der Wohnung bleiben möchte, einen neuen Mietvertrag vereinbaren möchte oder nicht.
Zwischen den Partnern besteht ein Untermietverhältnis
Steuert der Partner – im Unterschied zum ersten Fall – Geld zur Miete bei, liegt gemäß § 553 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Untervermietung von Teilen der Wohnung vor. Unerheblich ist hierbei, ob der Untermietvertrag schriftlich oder nur mündlich geschlossen wurde. In diesem Fall kann der Partner nicht aus der gemeinsamen Wohnung geworfen werden. Der Untermietvertrag muss allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Laut § 573c BGB muss zum Beispiel die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten eingehalten werden. Außerdem gelten die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Haupt- und Untermieter.
Beide Partner haben den Mietvertrag unterschrieben
Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, sind sie beide Mieter der Wohnung. Den Partner in solch einem Fall einfach aus der Wohnung zu werfen, ist schwierig – schließlich sind beide gleichwertige Parteien. Wenn einer der beiden Partner im Falle einer Trennung das Mietverhältnis allein fortsetzen will, bedarf es einer Mietvertragsanpassung, der sowohl der ausziehende Partner als auch der Vermieter zustimmen müsste. Selbst die Kündigung müsste von beiden Mietern ausgehen. Daher ist es in dieser Lage für alle Beteiligten vorteilhaft, wenn sie sich über die zukünftige Wohnsituation schnell einig werden.
Ist keine Einigung in Sicht, wird es komplizierter. Den Partner aus der gemeinsamen Wohnung zu werfen, ist nämlich quasi unmöglich. Dies einfach zu tun, ist in etwa damit gleichzusetzen, ihm die Nutzungsmöglichkeit seiner Mietwohnung zu verwehren. Dies ist nicht rechtens und der Ex-Partner kann dagegen gerichtlich vorgehen. Sind die Fronten verhärtet, bleibt eigentlich nur der gemeinsame Auszug in zwei neue, unterschiedliche Wohnung. Diese Kündigung muss allerdings ebenfalls gemeinsam erfolgen.
Zieht einer der beiden Vertragspartner aus, ohne dass mit dem Vermieter eine Vertragsänderung vorgenommen wurde, sind Probleme vorprogrammiert. Denn stehen beide Parteien weiterhin im Mietvertrag und müssen zu gleichen Teilen für spätere Mietschulden oder Schäden aufkommen. Es gilt: Mitgefangen, mitgehangen. Ebenfalls wichtig zu erwähnen, ist, dass jede Mietpartei nicht hälftig, sondern für die Gesamtsumme haftet. Untereinander können beide (Ex-)Partner die Kostenverteilung vornehmen, wie sie wollen; vor dem Vermieter hingegen haften sie für die Gesamtmiete bzw. -kosten. Auch bei Einverständniserklärungen, die etwa bei Mieterhöhungen und auch Modernisierungsankündigungen erforderlich sind, muss der Verflossene unterzeichnen – und die beiden Gesamtschuldner bleiben zwangsläufig miteinander verbunden, auch wenn sie im Unguten auseinandergegangen sind.
Streitigkeiten wegen gemeinsamer Wohnung So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt weiter
Hast du zusammen mit deinem Partner eine Wohnung bewohnt und jetzt gibt es nach der Trennung Streit, wer in der Wohnung bleiben kann und wer die Kosten übernimmt? Dann solltest du nicht zögern und einen Rechtsexperten zurate ziehen, um deine Fragen zu beantworten. Besteht über die Erstberatung hinaus Beratungsbedarf, kannst du den Anwalt für Mietrecht im Anschluss für eine ausführliche Rechtsberatung beauftragen. Kontaktiere uns hierzu einfach!