Hier gilt die absolute Ausnahme Mietvertrag vorzeitig kündigen

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte kann dich beraten, wenn du nicht aus deinem Mietvertrag kommst und es zu Streitigkeiten mit deinem Vermieter kommt. Aber auch, wenn du Vermieter bist, können wir dir rechtlich weiterhelfen.

Nach einer Trennung, vor einem Umzug oder extremer, gesundheitsgefährdender Schimmelpilzbefall: Wer seinen Mietvertrag vorzeitig beenden möchte, der braucht gewichtige Gründe – oder die passende Klausel im Mietvertrag. Erfahre hier, wann die absolute Ausnahme gilt und du tatsächlich die gesetzliche Kündigungsfrist für deinen Mietvertrag umgehen kannst.

von C. Kürschner
11.11.2024
2 Min Lesezeit

Mietvertrag vorzeitig kündigen Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel muss die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

  • Ausnahmen zur einseitigen vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages sind nur bei schwerwiegenden Mängeln oder bei einer bestehenden Nachmieterklausel möglich.

  • Eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages kann bei beiderseitigem Einverständnis beschlossen werden.

  • Mieter können die Wohnung oftmals bis zum Vertragsende untervermieten.

Wie ist die Kündigungsfrist des Mietvertrages geregelt?

Grundsätzlich gilt bei einem unbefristeten Mietvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c BGB). Anders ist es bei einem Zeitmietvertrag. Der Vermieter kann die Vermietung einer Wohnung aus nachvollziehbaren Gründen, wie etwa der anvisierten Eigennutzung der Wohnung in vier Jahren, zeitlich begrenzen. Der Nachteil: Der Mietvertrag kann grundsätzlich nicht vorzeitig gekündigt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter keinen Grund für die Befristung angegeben hat. Dann gilt der Vertrag als unbefristet und es setzt wieder die gesetzliche Kündigungsfrist ein.

Ein unbefristeter Mietvertrag kann in der Regel nur vorzeitig beendet werden, wenn der Vertrag nicht in Schriftform vorliegt und damit unwirksam ist oder du als Mieter einen dringlichen Grund hast, die außerordentliche Kündigung einzureichen. Gründe, die im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand haben.

Gründe für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages

Zu diesen Gründen gehören gemäß § 543 BGB die folgenden:

  • erheblicher Mangel wie etwa undichte Gasleitungen

  • gesundheitsgefährdender Zustand der Wohnung wie etwa extremer Schimmelbefall

  • Vertragsverletzung durch den Vermieter wie etwa das Verwehren des Zugangs zur Wohnung

Liegt einer der Gründe vor und möchtest du als Mieter den Mietvertrag vorzeitig beenden, musst du unbedingt die Form der fristlosen Kündigung einhalten.

Das solltest du wissen So kannst du die Kündigungsfrist des Mietvertrages umgehen

Auch wenn es keine Mängel und Vertragsverletzungen seitens des Vermieters gibt, kannst du unter Umständen den Mietvertrag vorzeitig beenden.

Gibt es eine Nachmieterklausel?

Wenn es im Mietvertrag eine Nachmieterklausel gibt, darfst du deinem Vermieter drei geeignete Nachmieter vorstellen. Im Regelfall muss der Vermieter einen der drei vorgeschlagenen Kandidaten auswählen. Gibt es eine solche Klausel nicht, kannst du trotzdem einen Nachmieter vorschlagen, jedoch muss dein Vermieter diesen nicht akzeptieren.

Ist eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages möglich?

Sehr häufig schließen Mieter und Vermieter einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag ab. Dafür zahlen Mieter zumeist eine Abstandszahlung, kommen jedoch früher aus dem Mietvertrag. Keiner der beiden Parteien hat einen Anspruch auf eine solche Lösung.

Willst du deine Wohnung untervermieten?

Ist keine Einigung in Sicht, hast du das Recht, deine Wohnung unterzuvermieten. Dafür musst du deinen Vermieter um Erlaubnis fragen, jedoch darf er es dir ohne wichtigen Grund nicht verbieten. Möchte der potenzielle Untermieter eine private Wohnung gewerblich nutzen – und damit eine Nutzungsänderung forcieren –, wäre dies ein Grund, die Untervermietung abzulehnen. Gibt es keinen solchen Anlass und verweigert der Vermieter trotzdem – unberechtigt – die Untervermietung, kannst du die Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich kündigen (§ 540 Abs. 1 BGB).

KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte Was kann ein Anwalt für dich tun?

Hast du als Vermieter oder Mieter Schwierigkeiten? Dann stelle deine Fragen einem Anwalt mit fachlicher Expertise im Mietrecht. Gern berät dich ein KLUGO Partner-Anwalt für Mietrecht und Rechtsexperte in einem unverbindlichen Gespräch und kann dir Möglichkeiten bieten zum weiteren Vorgehen in deinem konkreten Fall.

Über unsere AutorenChristiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

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