Das solltest du wissen Urlaubsgeld bei Kündigung zurückzahlen?

Bist du mit deinem (ehemaligen) Arbeitgeber wegen der Rückzahlung deines Urlaubsgeldes in einen Konflikt geraten? Dann solltest du dir Hilfe von einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten holen. Wir beraten dich ganz unverbindlich und schnell.

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Urlaubsgeld, damit diese ihren Urlaub unbeschwert genießen können und danach wieder motiviert im Betrieb arbeiten. Doch was ist, wenn du kurz nach Erhalt deines Urlaubsgeldes kündigst? Darfst du es dann behalten oder musst du es zumindest anteilig zurückzahlen? In nachfolgendem Beitrag erfährst du alles Wichtige rund um das Thema Urlaubsgeld bei Kündigung.

von N. Haussmann
25.10.2024
2 Min Lesezeit

Urlaubsgeld bei Kündigung Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt verschiedene Arten von Urlaubsgeld: Urlaubsgeld mit Entgeltcharakter und Urlaubsgeld mit Belohnungscharakter.

  • Ob du das Urlaubsgeld bei einer Kündigung zurückzahlen musst, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

  • Urlaubsgeld als Entgelt darfst du in der Regel anteilig behalten; bei Urlaubsgeld mit Belohnungscharakter kommt es auf die Regelungen in deinem Arbeitsvertrag an.

  • Rückforderungsklauseln müssen eindeutig formuliert sein, greifen nur bei der Kündigung durch dich als Arbeitnehmer und sind nur wirksam beim Urlaubsgeld als Gratifikation.

  • Fehlen Regelungen im Arbeitsvertrag, bleibt nur eine einvernehmliche Einigung oder der Gang vor Gericht.

Welche Arten von Urlaubsgeld gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Urlaubsgeld, die Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren können. Dabei können zwei Hauptkategorien unterschieden werden: 

  1. Urlaubsentgelt: Urlaubsentgelt ist eine Form der finanziellen Vergütung, die Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erhalten. Die Höhe des Urlaubsentgelts orientiert sich am normalen Gehalt und wird während des Zeitraums des genehmigten Urlaubs gezahlt.

  2. Urlaubsgeld zum Zwecke der Belohnung: Diese Art von Urlaubsgeld wird oft als zusätzliche finanzielle Anerkennung für Arbeitnehmer gewährt, um ihre Leistungen oder ihre Treue zum Unternehmen zu honorieren. Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, das als Bestandteil des regulären Gehalts betrachtet wird, wird das Urlaubsgeld zum Zwecke der Belohnung in der Regel als separate Bonuszahlung angesehen. Unternehmen können diese Art von Urlaubsgeld als Anreiz nutzen, um die Motivation der Mitarbeiter zu steigern, ihre Produktivität zu fördern oder ihre Loyalität zum Unternehmen zu stärken. Es kann in verschiedenen Formen gewährt werden, wie z. B. als prozentualer Bonus des Jahresgehalts, als festgelegter Geldbetrag oder sogar in Form von zusätzlichen Urlaubstagen.

Muss ich mein Urlaubsgeld bei Kündigung zurückzahlen?

Ob du dein bereits erhaltenes Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung zurückzahlen musst oder ob du Anspruch auf Urlaubsgeld bei Kündigung hast, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen sind die Regelungen in deinem Arbeitsvertrag entscheidend. Zum anderen kommt es darauf an, ob das Urlaubsgeld Entgeltcharakter hat oder von deinem Arbeitgeber an dich als Arbeitnehmer zum Zwecke der Belohnung gezahlt wird.

Grundsätzlich kannst du nach einer Kündigung aber damit rechnen, dass du dein Urlaubsgeld zumindest anteilig erhältst – vor allem dann, wenn das Urlaubsgeld Entgeltcharakter hat. Wird das Urlausgeld hingegen zum Zwecke der Belohnung gezahlt, kannst du sogar damit rechnen, das Urlaubsgeld vollständig zu erhalten, auch wenn du mitten im Jahr aus dem Betrieb ausscheidest. Schließlich wird beim Urlaubsgeld zum Zwecke der Belohnung nicht nur die reine Arbeitsleistung honoriert.

Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Steht im Arbeitsvertrag, dass Urlaubsgeld zwar zum Zwecke der Belohnung gezahlt wird, im Falle einer Kündigung aber entfällt, ist das zulässig. Anteilig gezahlt werden muss Urlaubsgeld nur dann, wenn es Entgeltcharakter hat.  

In meinem Arbeitsvertrag steht nichts zum Urlaubsgeld bei Kündigung – was nun?

Wenn dein Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung enthält, bleibt oft nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung. Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden können, landen derartige Fälle nicht selten vor Gericht und es muss individuell entschieden werden, ob das Urlaubsgeld trotzdem gezahlt werden muss oder zurückgezahlt werden muss, falls es bereits gezahlt wurde.

In jedem Fall ist es ratsam, sich im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten rechtlichen Rat einzuholen, um genau über seine Rechte informiert zu sein. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in einem solchen Fall der richtige Ansprechpartner für dich. Kontaktiere dafür die KLUGO Erstberatung.

Was muss ich bei einer Rückzahlungsklausel beachten?

Arbeitgeber sichern sich oft für den Fall, dass ein Mitarbeiter kündigt, mit einer sogenannten Rückforderungsklausel ab. Damit du dein Urlaubsgeld aber tatsächlich anteilig zurückzahlen musst, muss die Rückforderungsklausel wirksam sein. Das ist sie nur, wenn sie eindeutig formuliert ist und das Urlaubsgeld als sogenannte Gratifikation zu einem bestimmten Stichtag gezahlt wurde (BAG, Urteil vom 24.10.2000 – Az.: 9 AZR 610/99). Zudem müssen sie an deine Eigenkündigung geknüpft sein. Rückforderungsklauseln greifen nicht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Wirksam ist beispielsweise folgende Klausel:
Scheidet der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Kalenderjahres, das auf die Zahlung des Urlaubsgeldes folgt, durch eine Eigenkündigung und aus selbst zu vertretenden Gründen aus dem Unternehmen aus, so hat er das Urlaubsgeld an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Folgende Rückforderungsklausel ist unwirksam:

Der Arbeitgeber hat das Urlaubsgeld an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen aus persönlichen Gründen oder durch eine Kündigung des Arbeitgebers bis zum 31.3. des Kalenderjahres, das auf die Zahlung folgt, verlässt.

Wann muss ich das Urlaubsgeld bei Kündigung nicht zurückzahlen?

Unter bestimmten Umständen hast du einen Anspruch auf Urlaubsgeld bei Kündigung und musst es in der Regel nicht zurückzahlen:

  • Fehlende Rückzahlungsklausel: Sollte in deinem Arbeitsvertrag keine wirksame Rückzahlungsklausel für das Urlaubsgeld enthalten sein, die klar und eindeutig formuliert ist, bist du normalerweise nicht dazu verpflichtet, das Urlaubsgeld zurückzuzahlen.

  • Unwirksame Klausel: Selbst, wenn eine Rückzahlungsklausel vorhanden ist, kann sie unter Umständen unwirksam sein, beispielsweise, wenn die Klausel dich als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt oder deine persönlichen Gründe für die Kündigung berücksichtigt.

  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Wenn die Kündigung von deinem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen erfolgt, musst du das Urlaubsgeld in der Regel nicht zurückzahlen, da dies als dein unverschuldetes Ausscheiden betrachtet wird.

Probleme mit dem Urlaubsgeld nach Kündigung Wie hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte weiter?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen sich nicht immer im Guten voneinander. Häufig kommt es im Falle einer Trennung zu Unstimmigkeiten, was bereits gezahltes Urlaubsgeld angeht. Eindeutige Regelungen im Arbeitsvertrag sind dann von Vorteil. Gibt es sie nicht, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung die Folge, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. In einem solchen Fall einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben, ist von großem Wert.

Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten unterstützen dich gern bei der Durchsetzung deiner Rechte – sei es im Arbeitsrecht oder anderen rechtlichen Themen. Wenn du einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren möchtest, nimm gern jederzeit Kontakt auf.

Über unsere AutorenNina Haussmann

Nina Haussmann ist seit 2016 freiberufliche Texterin, Ghostwriterin und Lektorin. Mit einem Bachelor-Abschluss in Germanistik und Politikwissenschaften und einem Master-Abschluss in Deutscher Literatur hat sie nicht nur ein fundiertes Wissen über die Feinheiten der deutschen Sprache, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten. Hauptsächlich schreibt sie Texte im juristischen Bereich, vorwiegend zum Thema Erbrecht, und Ratgebercontent. So unterstützt sie auch die KLUGO-Redaktion seit Anfang 2020 regelmäßig mit Blog- und Contentbeiträgen.

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