Das gilt beim Übergang des Betriebs Wer zahlt die Betriebsrente beim Betriebsübergang?
Jahrelang zahlen Arbeitnehmer in die Betriebsrente ein – und dann meldet das Unternehmen Insolvenz an. Wirklich schwierig wird die Situation, wenn das insolvente Unternehmen per Betriebsübergang einen neuen Eigentümer erhält. Dann muss festgestellt werden, wer die Betriebsrente bei Betriebsübergang in welcher Höhe übernimmt. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Betriebsrente schafft etwas Klarheit.
Zahlung der Betriebsrente beim Betriebsübergang Das Wichtigste in Kürze
Anspruch auf Betriebsrente wird bei Betriebsübergang vom Erwerber getragen.
Alle Ansprüche vor der Insolvenz übernimmt der PSVaG.
Die Rentenansprüche nach Übergabe des Unternehmens übernimmt der neue Arbeitgeber.
Was ist die Betriebsrente?
Neben der gesetzlichen Altersrente ist die Betriebsrente eine wichtige Säule der Versorgung im Alter.
Dabei gibt es verschiedene Systeme von betrieblichen Altersvorsorge-Modellen (bAV):
Direktzusage: Arbeitgeber erbringt die Leistungen aus der bAV selbst.
Unterstützungskassen: Diese Kassen übernehmen die Verwaltung der bAV für einen oder mehrere Unternehmen.
Direktversicherung: Unternehmen schließen für ihre Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab.
Ausgelagerte Pensionskasse: Arbeitgeber begründen eine Pensionskasse, in denen die Rentenbeiträge angelegt und später ausgezahlt werden.
Pensionsfonds: verspricht höhere Renditen bei mehr Flexibilität, es gibt aber keine Garantie für eine Auszahlung.
Allen gleich ist, dass die Betriebsrenten nach dem Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden.
Was passiert mit der Betriebsrente, wenn die Firma pleite geht?
Im optimalen Fall zahlt ein Arbeitnehmer über viele Jahre in die betriebliche Rentenkasse ein und erhält ab Renteneintritt eine Betriebsrente. Was passiert aber, wenn die Firma pleite geht? Und wer zahlt die Betriebsrente bei einem Betriebsübergang?
Fall 1: Unternehmen kann nicht saniert werden
Kann ein Unternehmen nicht vor der Insolvenz gerettet werden, dann übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Auszahlung der Betriebsrenten, die bereits laufen. Der PSVaG übernimmt außerdem die bestehenden und unverfallbaren Anwartschaften für spätere Betriebsrenten. Dafür wird der Wert zum Zeitpunkt der Insolvenzfeststellung herangezogen.
Damit eine Anwartschaft auf eine bAV besteht, muss diese unverfallbar sein. Voraussetzungen dafür sind unter anderem ein Mindestalter von 21 Jahren sowie eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren (§ 1b und § 30f. BetrAVG).
Fall 2: Unternehmen wird verkauft
Wird ein insolventer Betrieb von einem Erwerber übernommen, übernimmt dieser mit den bestehenden Arbeitsverhältnissen auch die Anwartschaften auf die Betriebsrente. Ein aktuelles Urteil (Az. 3 AZR 139/17) bestätigt, dass jedoch der PSVaG – nicht der Erwerber – für die erworbenen Anwartschaften bis zur Insolvenzeröffnung einsteht. Die Betriebsrente bei einem Betriebsübergang berechnet sich letztendlich also aus dem Anteil vor der Insolvenzeröffnung und dem Anteil nach der Übergabe des Unternehmens.
Hierbei kann es durch den Festschreibeeffekt zu Rentenlücken kommen. Denn: Der PSVaG berechnet die Höhe der Betriebsrente nach dem Gehalt, welches dem Arbeitnehmer vor der Insolvenzeröffnung gezahlt wurde. Spätere Veränderungen werden nicht berechnet. Erhöht sich also beispielsweise nach der Insolvenzeröffnung eine Bemessungsgrundlage wie etwa das Gehalt, wird dies vom PSVaG in der Regel nicht beachtet.
Wer zahlt die Betriebsrente bei Versorgungslücken?
Ist die Betriebsrente durch eine Rentenlücke oder andere Kürzungen zu niedrig, tritt wiederum der PSVaG ein. Das ist der Fall, wenn die berechnete Betriebsrente weniger als 50 Prozent der versprochenen Leistungen beträgt und/oder die Rentensumme unterhalb der von Eurostat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle liegt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer eine höhere Leistung einfordern. Ob hier der PSVaG oder der neue Erwerber in der Pflicht steht, besagt das BAG-Urteil zur Betriebsrente nicht ausdrücklich. Rechtsexperten gehen jedoch davon aus, dass es der PSVaG sein würde.
Ein besonders hohes Risiko, unter eine solche Armutsgefährdungsschwelle zu fallen, besteht für Arbeitnehmer, die in eine regulierte Pensionskasse eingezahlt haben. Hier gibt es keine Zinsgarantien, aber Sanierungsklauseln. Durch die anhaltenden Niedrigzinsen wird Rentnern die Betriebsrente bereits öfters gekürzt. Um hier das Risiko zu minimieren, sind regulierte Pensionskassen bis auf wenige Ausnahmen mit einer Änderung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dazu verpflichtet, Mitglied im PSVaG zu werden. Ab 2021 müssen alle Arbeitgeber in den PSVaG einzahlen und Beiträge an den PSVaG entrichten, eine Absicherung im Insolvenzfall gilt aber erst ab 2022. In dem BAG-Urteil zur Betriebsrente wird außerdem indirekt bestätigt, dass der PSVaG nicht für Anwartschaften eintritt, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch verfallbar waren.
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