1, 2 oder 3 Abmahnungen? Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Hast du eine Abmahnung erhalten? Dann solltest du vorsichtig sein, denn es kann bereits nach einer Abmahnung zur Kündigung kommen, wenn du dein Fehlverhalten wiederholst. Durch eine Besserung deines Verhaltens kannst du eine Kündigung verhindern.

Aber selbst wenn es schon zur Kündigung gekommen ist, kannst du einen KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten kontaktieren, um rechtliche Hilfe zu erhalten.

Es gibt den Mythos, dass es exakt drei Abmahnungen braucht, um eine Kündigung zu erhalten. Aber stimmt das wirklich? Erfahre hier, wie viele Abmahnungen es bis zur Kündigung braucht und wann du vielleicht auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden kannst.

von C. Kürschner
11.11.2024
5 Min Lesezeit

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Das Wichtigste in Kürze

  • Abmahnungen gibt es bei Fehlverhalten am Arbeitsplatz, z. B. bei Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung etc..

  • Abmahnungen sollen dich warnen, dein Fehlverhalten zu unterlassen bzw. an dir zu arbeiten.

  • Je nach Schwere des Fehlverhaltens reicht schon eine Abmahnung für die Kündigung bei Wiederholung.

  • Deine Unterschrift ist für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht notwendig.

Wann wird eine Abmahnung angewandt?

Eine Abmahnung wird angewendet, wenn der Arbeitnehmer ein abmahnwürdiges Fehlverhalten gezeigt hat. Die Spannbreite ist hier weit: So kann ein Arbeitnehmer für Zuspätkommen, eine vertragswidrige Nebenbeschäftigung oder sogar für eine Straftat am Arbeitsplatz abgemahnt werden.

Die Abmahnung hat hierbei immer eine Hinweis- und Warnfunktion. Sie weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er sein Fehlverhalten zukünftig unterlassen bzw. an sich arbeiten muss. Und die Abmahnung droht auch die verhaltensbedingte Kündigung an, die eine Konsequenz sein kann, wenn das Fehlverhalten erneut auftritt.

Interessant ist, dass auch Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer abgemahnt werden können. Das ist zumeist dann der Fall, wenn es Gehaltsrückstände gibt. Sehr viel häufiger ist aber die Abmahnung durch den Arbeitgeber.

KLUGO Tipp:

Eine Abmahnung ist ein „friendly reminder“, dass dir bei einer Wiederholung deines Fehlverhaltens die Kündigung droht. Du solltest also vorsichtig sein. Und bedenke: Bei besonders schwerem Fehlverhalten kann auch die fristlose Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden. Nähere Infos erhältst du weiter unten.

Wie muss eine Abmahnung aussehen, um wirksam zu sein?

Damit eine Abmahnung in einem eventuellen Rechtsstreit anerkannt wird, muss sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Fallbeschreibung: In der schriftlichen Abmahnung muss das vertragswidrige Verhalten genaustens beschrieben und der Ort sowie der Zeitpunkt festgehalten werden.

  2. Vertragswidriges Verhalten: In der Abmahnung muss klargestellt werden, dass es sich bei dem Fehlverhalten um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag handelt.

  3. Folgen: Der Arbeitnehmer muss dazu aufgefordert werden, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen, da ansonsten bei einer Wiederholung des Verhaltens die verhaltensbedingte Kündigung folgen kann.

Was ist keine Abmahnung?

Eine Ermahnung ist keine Abmahnung. Wenn der Arbeitgeber nur davon spricht, dass das Verhalten abmahnwürdig ist, handelt es sich um eine Ermahnung. Weder droht der Arbeitgeber mit der Kündigung, noch wird die Abmahnung/Ermahnung schriftlich festgehalten.

Solche Vorstufen der Abmahnung erfolgen häufig bei kleineren Vergehen wie etwa dem Zuspätkommen, um das Betriebsklima mit einer Abmahnung nicht zwingend zu schädigen.

KLUGO Tipp:

Als Arbeitnehmer solltest du eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie unterliegt keiner Frist und verbleibt in der Personalakte. Wenn es dann um Themen wie Gehaltserhöhungen, Beförderungen und das Arbeitszeugnis geht, kann eine Abmahnung auch nach vielen Jahren noch einen negativen Effekt haben.

Wie lange habe ich Zeit, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen?

Arbeitnehmer können jederzeit die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte beantragen, dafür gibt es keine Fristen. Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Beantragung ist jedoch, dass die Abmahnung rechtswidrig war, also z. B. Formfehler hat, unverhältnismäßig war oder darin unwahre Tatsachen behauptet wurden.

Wieso nutzen vor allen Arbeitgeber Abmahnungen?

Eine Abmahnung ist in der Regel die Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Arbeitnehmer haben einen starken Kündigungsschutz, sodass ihnen beispielsweise für ein paar Minuten Zuspätkommen nicht umgehend die Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Abmahnung soll eine Möglichkeit sein, vertragswidriges Verhalten zu verbessern. Erst wenn ersichtlich wird, dass der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten auch in Zukunft nicht unterlassen kann, ist die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die Folge.

In seltenen schweren Fällen kann die Kündigung fristlos ausgesprochen werden, beispielsweise bei der sexuellen Belästigung von Mitarbeitern, Diebstahl im Unternehmen oder der externen Weitergabe von Daten.

Kündigung nach Abmahnung: Wann ist das möglich?

Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn das dasselbe Fehlverhalten wiederholt wird, das zuvor bereits abgemahnt wurde.

KLUGO Tipp:

Nach wie vielen Abmahnungen die Kündigung ausgesprochen wird, ist eine Einzelfallentscheidung. Zumeist reicht eine einmalige Abmahnung nicht aus, um bei Wiederholung die Kündigung auszusprechen. Denn: Erst nachdem eine Person mehrmals dasselbe Fehlverhalten zeigt, steht fest, dass die Person sich wahrscheinlich nicht ändern wird.

Beispiel: Du kommst eine halbe Stunde zu spät und erhältst darauf eine Abmahnung. Wenn du wiederholt zu spät kommst, wird dir dein Arbeitgeber wahrscheinlich nicht die Kündigung aussprechen. Du erhältst eine weitere Abmahnung und damit eine weitere Chance, dein Verhalten zu ändern. Erst wenn sich definitiv keine Besserung zeigt, kann dir ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden. Ob eine Kündigung im Einzelfall angemessen ist, wird im Zweifelsfall vor Gericht entschieden.

Wann ist eine Abmahnung vor Kündigung notwendig?

Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung immer dann notwendig, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung folgen soll. Hierbei haben Abmahnungen eine warnende Funktion: Wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer- und Geber unwiederbringlich beschädigt.

Wie viele Abmahnungen es zur Kündigung auf der Arbeit braucht, hängt von der Schwere des vertragswidrigen Verhaltens ab. Auch eine einzelne Abmahnung kann zu einer Kündigung führen, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers nach dieser Abmahnung nicht geändert hat und das Vertrauensverhältnis damit unwiederbringlich beschädigt ist. Damit die Abmahnung wirksam ist, müssen die formalen Voraussetzungen erfüllt sein, wie wir sie weiter oben beschreiben.

In diesen Fällen musst du mit einer Abmahnung rechnen:

  • Unpünktlichkeit

  • Unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen

  • Ignorieren von Anweisungen des Vorgesetzten

  • Alkohol am Arbeitsplatz

  • Arbeitszeitbetrug

  • zu späte Krankmeldung

Beispiel: Dir wird in deinem Arbeitsvertrag verboten, eine Nebentätigkeit auszuüben. Du tust es trotzdem und erhältst dafür eine Abmahnung. Spätestens mit dieser Abmahnung ist dir bewusst, dass deine Nebentätigkeit nicht erlaubt ist. Du gehst ihr trotzdem weiterhin nach und dein Arbeitgeber erfährt davon. Dir wird eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, da davon ausgegangen werden kann, dass du auch in Zukunft einer Nebentätigkeit nachgehen wirst.

Wie viele Abmahnungen sind bis zur Kündigung notwendig?

Es hängt in der Regel von der Schwere des Fehlverhaltens ab, wie viele Abmahnungen es bis zur Kündigung braucht. 

Bei diesen verhaltensbedingten Fehlverhalten braucht es in der Regel mehrere Abmahnungen für eine Kündigung:

  • Arbeitsverweigerung: Verweigerung der Ausführung bestimmter Arbeitsaufträge oder Aufgaben

  • Schlechtleistung: Anhaltend mangelhafte Arbeitsleistung trotz vorheriger Abmahnung

  • Verstöße gegen betriebliche Ordnungsvorschriften: Wiederholte Verstöße gegen die betrieblichen Regelungen, wie z. B. Sicherheitsvorschriften

  • Unangemessenes Verhalten: Wiederholtes unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden

  • Private Nutzung von Betriebsmitteln: Unzulässige private Nutzung von Firmenrechnern, Telefonen oder anderen Betriebsmitteln während der Arbeitszeit

  • Verstoße gegen Weisungen des Arbeitgebers: Wiederholtes Missachten von Anweisungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts gibt

Es ist jedoch ein Mythos, dass es für eine verhaltensbedingte Kündigung exakt drei Abmahnungen braucht. Wird deutlich, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern will, kann die Kündigung auch schon bei leichteren Vergehen nach einer Abmahnung erfolgen. Wichtig ist: Es muss eine Verhältnismäßigkeit zwischen Fehlverhalten und Folge bestehen. Und sie muss ggf. bei einer späteren Kündigungsschutzklage nachweisbar sein.

Was ist, wenn die Abmahnung schon länger zurückliegt?

Wenn eine Abmahnung längere Zeit zurückliegt, braucht es in der Regel eine erneute Abmahnung, damit eine spätere Kündigung wirksam ist.

Beispiel: Du kommst mehrmals zu spät und erhältst innerhalb weniger Monate zwei Abmahnungen. In den folgenden Jahren bist du immer pünktlich. Nach sieben Jahren kommst du erneut um wenige Minuten zu spät und dein Arbeitnehmer spricht dir mit Verweis auf die bestehenden zwei Abmahnungen die Kündigung aus. Dieses Vorgehen würde ein Gericht wahrscheinlich beanstanden, da die beiden Abmahnungen sehr lange zurückliegen.

Abmahnungen zu verschiedenen Vergehen: Kann ich gekündigt werden?

Nein, du kannst nicht aufgrund von Abmahnungen zu verschiedenen Vergehen gekündigt werden. Damit eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist, muss sich das vertragswidrige Vergehen wiederholen. Denn nur daraus wird ersichtlich, dass du dich nicht gebessert hast.

Beispiel: Du hast eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt erhältst du eine weitere Abmahnung, weil du dich während der Arbeitszeit über den Firmenrechner auf deinem Instagram-Profil eingeloggt hast. Dein Arbeitgeber kann dir trotzdem aufgrund dieser beiden Abmahnungen nicht kündigen, denn beide Abmahnungen basieren nicht auf demselben Fehlverhalten.

Wann wirst du gekündigt ohne vorherige Abmahnung?

Begeht ein Arbeitnehmer schwere Pflichtverletzungen, ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die Person weiterhin zu beschäftigen.

In diesen Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig sein:

  • Straftaten am Arbeitsplatz

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung

  • Öffentliche Beleidigung des Arbeitgebers

Hier ist der Vertrauensverlust bereits so groß, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Diese Fälle sind jedoch die Ausnahme. Zumeist setzt eine verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung voraus. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine solche und spricht die Kündigung dennoch aus, kann dies in einem Kündigungsschutzprozess zu seinem Nachteil werden. Erkennt das Gericht die Schwere des Fehlverhaltens nicht an, kann u. a. die Unwirksamkeit der Kündigung die Folge sein.

Auch wenn du keinen Kündigungsschutz hast, braucht es vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung:

  • Probezeit: befindest du dich noch in der Probezeit (maximal die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses), kann dir ohne Abmahnung gekündigt werden.

  • Kleinbetrieb: in Betrieben bis zu zehn Mitarbeitenden braucht es vor einer Kündigung in der Regel keine Abmahnung.

    • Wichtig: Teilzeitkräfte mit max. 30 Stunden/Woche gelten als 0,75 Mitarbeiter, Arbeitnehmer mit max. 20 Stunden/ als 0,5 Mitarbeitende. Im Einzelfall kann eine Abmahnung dennoch erforderlich sein, wenn das bisherige Verhalten des Arbeitgebers im Widerspruch zur Kündigung steht.

KLUGO Tipp:

Du hast die Kündigung ohne Abmahnung erhalten und fühlst dich ungerecht behandelt? Dann nutze die Erstberatung von KLUGO, um mit einem Rechtsexperten deinen konkreten Fall zu besprechen und dich bei einer eventuellen Kündigungsschutzklage vor Gericht vertreten zu lassen.

Wann sind mehrere Abmahnungen unwirksam?

Abmahnungen können aufgrund von Formfehlern und fehlenden Zeugen, aber auch aufgrund der individuellen Umstände unwirksam sein.

Du hast zu viele Abmahnungen erhalten:

Der Fahrer einer Bäckerei hat wegen unentschuldigten Fehlens innerhalb von 4,5 Jahren sieben Abmahnungen erhalten. Mit jeder Abmahnung wurde ihm die Kündigung angedroht – dennoch passierte daraufhin nichts. Als er aber das achte Mal unentschuldigt fehlte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Das LAG Köln (Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 919/12) entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, denn das Verhalten des Arbeitgebers sei inkonsequent. Der Arbeitnehmer hätte nicht wissen können, dass die siebte Abmahnung final sein würde, das hätte der Arbeitgeber genauer kommunizieren müssen.

Du hast eine wirksame Abmahnung erhalten, aber sie ist zu lange her, um die Kündigung zu begründen:

Ein Arbeitnehmer kam in den Jahren 2006 und 2007 wiederholt zu spät zur Arbeit, woraufhin ihn sein Arbeitgeber zweimal abmahnte. In den darauffolgenden Jahren erschien er immer pünktlich. Anfang 2014 kam der Arbeitnehmer erneut mehrmals zu spät und erhielt eine weitere Abmahnung. Ein halbes Jahr später überschritt er seine Pausenzeit um wenige Minuten. Dies veranlasste den Arbeitgeber, die Kündigung auszusprechen. Das LAG Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4 Sa 147/15) entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Begründung: Obwohl die Person bereits 2006 und 2007 abgemahnt wurde, lägen diese Abmahnungen zu weit zurück. Die Verspätungen im Jahr 2014 seien zudem nur geringfügig gewesen. Daher sei die Abmahnung von Anfang 2014 nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Was sollte ich nach einer Abmahnung tun?

Wenn du eine Abmahnung erhalten hast, solltest du zunächst Ruhe bewahren. Um deine Situation nicht zu verschlechtern, solltest du dich gegenüber deinem Arbeitgeber nicht schriftlich zur Abmahnung äußern und auch kein Schuldeingeständnis unterschreiben.

Tipp Wenn die Abmahnung begründet ist

Dann solltest du alles dafür tun, um das abgemahnte Fehlverhalten nicht mehr zu zeigen. Denn sonst droht dir die Kündigung. Du kannst auch über ein klärendes Gespräch und eine Entschuldigung gegenüber deinem Arbeitgeber nachdenken. Damit könntest du deinen guten Willen zeigen. Hast du zum Beispiel aufgrund der Taktung der öffentlichen Verkehrsmittel Schwierigkeiten damit, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, dann sprich es an und es findet sich vielleicht eine Lösung für das Problem.

Was tun? Wenn die Abmahnung unbegründet ist

Dann solltest du eine Gegendarstellung anstreben. Bei der Formulierung kann dir ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Alternativ kannst du unser Muster nutzen. Suche dir aber auch Unterstützung beim Betriebsrat und gehe mit deinem Arbeitgeber ins Gespräch. Führt ihr keine Einigung herbei, muss ggf. ein Arbeitsgericht entscheiden, ob die Abmahnung unwirksam ist und aus der Personalakte gestrichen werden muss.

Du hast nach einer Abmahnung die Kündigung erhalten? So kann dir ein Anwalt helfen

Erhältst du nach einer oder mehreren Abmahnungen die Kündigung, kannst du beides auf Formfehler prüfen lassen. Du kannst deine Kündigung auch anfechten, wenn Zeugen für deine mündliche Abmahnung fehlen und du auch keine schriftliche Abmahnung erhalten hast.

Wieso du gegen eine Abmahnung vorgehen solltest:

Eine Abmahnung solltest du nicht auf die leichte Schulter nehmen: Sie bleibt in deiner Personalakte und kann später ein Hindernis sein, um eine Beförderung oder Gehaltserhöhung zu erhalten. Es gilt: Je früher du dich darum kümmerst, unbegründete Abmahnungen anzufechten, desto besser sind deine Chancen. Lasse dich von einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Arbeitsrecht zu deinen Möglichkeiten beraten.

Über unsere AutorenChristiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

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