Kündigungsgründe im Arbeitsrecht Personenbedingte Kündigung: Vorraussetzungen und Beispiele
Du fällst aus allen Wolken, denn du bist dir keiner Schuld bewusst: Du hast die Kündigung erhalten, obwohl du dir nichts zu Schulden hast kommen lassen. Geht das denn? Erfahre, was Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind und wann du gegen die Entscheidung vorgehen kannst.
Personenbedingte Kündigung Das Wichtigste in Kürze
Die Gründe für eine personenbedingte Kündigung liegen immer in der Person selbst, oft sind sie gesundheitsbedingt.
Personenbedingte Kündigungen basieren meist auf komplexen, persönlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Aspekten.
Gemäß dem Ultima-Ratio-Prinzip muss die Kündigung das letzte Mittel sein.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss er informiert werden und hat eine Woche Zeit, um ein Veto einzulegen.
Was versteht man unter einer personenbedingten Kündigung?
Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung in der Person des betroffenen Arbeitnehmers.
Grundsätzlich wird zwischen einer betrieblichen, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung unterschieden. Kommt es zu einer betrieblichen Kündigung, liegt der Grund beispielsweise in einer Umstrukturierung des Unternehmens oder einer Insolvenz. Arbeitsverweigerung, wiederholtes Zuspätkommen oder sogar sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind gute Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Was aber, wenn ein Mitarbeiter einfach nicht die gewünschte Leistung bringt? Oder wenn ein Arbeitnehmer der Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen ist? In dieser Situation ist eine ordentliche Kündigung möglich. Sie muss jedoch gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt und die Gründe nachvollziehbar sein.
Wann ist eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt?
Die Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind meist komplex, jedoch haben sich in der Praxis drei Handlungsfelder etabliert. Demnach werden bei einer personenbedingten Kündigung persönliche, gesundheitliche und/oder fachliche Gründe angegeben.
Persönliche Gründe
Du hast einen Job angenommen, in dem du das Unternehmen nach außen repräsentierst und das liegt dir gar nicht? Eine solche mangelnde persönliche Eignung kann zu einer personenbedingten Kündigung führen. Wenn deutlich wird, dass du nicht für deine Arbeitsstelle geeignet bist und auch keine Weiterbildung etwas daran ändern wird, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Persönliche Begründungen sind immer höchst individuell. Ein Beispiel dafür ist, wenn du deine Arbeit nicht wahrnehmen kannst, weil du eine längere Haftstrafe antreten musst. Auch wenn du in Untersuchungshaft sitzt und es wahrscheinlich ist, dass du eine längere Haftzeit antreten musst, droht die personenbedingte Kündigung. Ähnlich ist es, wenn du als studentische Hilfskraft angestellt bist und du exmatrikuliert wirst. In diesem Fall ist die Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis weggefallen und du bist nicht mehr für die Tätigkeit geeignet.
Gesundheitliche Gründe
Zu den häufigsten Gründen für eine personenbedingte Kündigung gehören die gesundheitlichen. So kann es sein, dass du eine akute, lebensbedrohliche Krankheit hast, die dich bis auf Weiteres arbeitsunfähig macht. Oder du leidest an einer chronischen Krankheit, die immer wieder zu kurzen Fehlzeiten führt. In der Begründung für die Kündigung wird zwischen Langzeit- und immer wieder auftretenden Kurzzeiterkrankungen unterschieden.
Jedoch ergeben sich in beiden Fällen die folgenden Voraussetzungen für die personenbedingte Kündigung aus Krankheitsgründen:
signifikante Fehlzeit
erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen
keine Aussicht auf ausreichende Genesung des Arbeitnehmers
Bestätigung durch Arzt einheitlich
Zudem muss bewiesen werden, dass du mit deiner gesundheitlichen Einschränkung nicht in anderen Arbeitsbereichen des Unternehmens eingesetzt werden kannst. Du bist beispielsweise Fliesenlegerin oder Fliesenleger und kannst aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Wenn du eine ausreichende Qualifizierung hast, könntest du jedoch in der Verwaltung des Unternehmens arbeiten. In diesem Fall kann eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit abgewendet werden.
Beispiel für personenbedingte Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
Ein Busfahrer hatte über mehrere Jahre hinweg immer wieder erheblich Fehlzeiten, was den Betriebsablauf empfindlich störte. Daraufhin wurde er in das Service-Center versetzt, was zu keiner Besserung führte. Er wurde zurückversetzt, die hohe Anzahl an Krankentagen aus verschiedensten Gründen blieb. Letztendlich wurde ihm personenbedingt gekündigt (Urteil vom 23. 4. 2008 – 2 AZR 1012/06 BAG).
Von einer personenbedingten Kündigung aus gesundheitlichen Gründen sind Gruppen wie zum Beispiel Menschen mit Schwerbehinderten-Status oder Schwangere geschützt.
Fachliche Gründe
Zwischen Theorie und Praxis liegen manchmal große Unterschiede: Wenn deine fachlichen Qualifikationen nicht ausreichen, um deine Arbeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers auszufüllen, kann eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
Der deutlichste Grund für eine fachbezogene Kündigung ist die fehlende oder entzogene Arbeitserlaubnis, z. B. Approbation als Mediziner bzw. Mediziner fehlt, Zulassung als Jurist/Juristin fehlt, Führerscheinentzug bei Berufskraftfahrern/Fahrerinnen.
Schwache Arbeitsleistungen führen hingegen nicht notwendigerweise zu einer personenbedingten Kündigung. Diese ist nur möglich, wenn die Minderleistung in der Person selbst liegt und damit absehbar ist, dass auch in Zukunft keine bessere Leistung erwartbar ist. Fehlen dir beispielsweise praktische Fremdsprachenkenntnisse, kann dein Arbeitgeber dich mit Schulungen oder anderen Maßnahmen unterstützen. Wenn deine Fähigkeiten den Anforderungen des Berufes grundsätzlich nicht gewachsen sind, kann jedoch eine personenbedingte Kündigung infrage kommen.
Beispiel für personenbedingte Kündigung aus fachlichen Gründen
Dem Mitarbeiter eines Automobilzulieferers wurde personenbedingt gekündigt, weil er die deutsche Sprache nicht ausreichend lesen konnte. Der Arbeitnehmer hat von 1978 bis 2009 in der Spritzgussabteilung des Unternehmens gearbeitet. Der gebürtige Spanier konnte schriftliche Arbeitsanweisungen nicht verstehen und wiedergeben, woraufhin er vom Arbeitgeber zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet wurde. Es trat über mehrere Jahre keine Verbesserung ein und der Mitarbeiter verweigerte zudem weitere Sprachkurse, weshalb er schließlich die personenbezogene Kündigung erhielt (Urteil vom 28.01.2010 – 2 AZR 764/08 BAG).
Welche Voraussetzungen gibt es für eine personenbedingte Kündigung?
Neben den zutreffenden persönlichen, gesundheitlichen und/oder fachlichen Gründen muss der Arbeitgeber weitere Voraussetzungen erfüllen bzw. Maßnahmen nachweisen.
Es besteht eine erhebliche, nachweisliche Beeinträchtigung. Die vorliegenden Kündigungsgründe führen zu Störungen und/oder Problemen im Betrieb. So kann es sein, dass die Minderleistung eine wirtschaftliche Belastung darstellt oder es durch die fehlende Arbeitskraft, z. B. wegen fehlendem Führerschein oder Krankschreibung, zu Störungen im Betriebsablauf kommt.
Es besteht eine Negativprognose. Es ist mit keiner Verbesserung zu rechnen, was bei gesundheitlichen Gründen von einem Arzt bestätigt werden kann.
Es wurden Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen. Der Arbeitgeber hat alle Mittel ausgeschöpft, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Bei fachlichen oder persönlichen Gründen können zum Beweis Schulungsmaßnahmen durchgeführt werden, die nachweislich nicht zur Besserung führten. Möglich wäre auch eine Versetzung, eine Änderungskündigung oder Umschulung.
Es wurden die betrieblichen/wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und die Interessen der betroffenen Person abgewogen. Die Interessen des Unternehmens müssen in Hinblick auf die folgenden Faktoren überwiegen: Alter, Betriebszugehörigkeitsdauer, Familienstand und der Kündigungsanlass. Gibt es Zweifel an der Interessenlage, kann eine Kündigungsschutzklage drohen.
Wichtig!
Gemäß dem Ultima-Ratio-Prinzip muss die Kündigung das letzte Mittel sein. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser der personenbedingten Kündigung zustimmen. Dazu muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den Kündigungswunsch informieren. Dieser hat daraufhin eine Woche Zeit, ein Veto einzulegen. Fehlt dieses, gilt dies als Zustimmung. Zwar kann auch ohne Zustimmung des Betriebsrates eine Kündigung ausgesprochen werden, jedoch ist damit zumeist eine Kündigungsschutzklage verbunden.
Wie lautet die Kündigungsfrist bei personenbedingter Kündigung?
Wenn weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung abweichende Kündigungsfristen zu finden sind, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Eine Abmahnung ist bei einer personenbedingten Kündigung nicht notwendig. Eine Abmahnung ist ein sanftes Mittel, wenn ein Arbeitnehmer seine Vertragspflichten verletzt hat und von einer Wiederholung abgehalten werden soll. Bei einer personenbedingten Kündigung besteht hingegen gar nicht die Annahme einer solchen Vertragsverletzung.
Was passiert nach einer personenbedingten Kündigung?
Wurde die personenbedingte Kündigung ausgesprochen, bist du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angestellt. In den ersten drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung kannst du Widerspruch einlegen. Du hast bei einer personenbedingten Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Aber: Lasse deine Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Gibt es ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, könnte dies eine gute Ausgangslage für die Verhandlung einer Abfindung sein.
Kann ich eine personenbedingte Kündigung anfechten?
Wenn du mit der personenbedingten Kündigung nicht einverstanden bist, kannst du bei deinem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einlegen. Da hierfür eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung gilt, solltest du dich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann einschätzen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist bzw. wie hoch deine Erfolgschancen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind.
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In komplexen Fällen oder zur Einschätzung der Erfolgsaussichten ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Auch wenn du eine höhere Abfindung aushandeln möchtest, kann ein erfahrener Experte dich dabei effektiv unterstützen. Unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten prüfen deine Kündigung und helfen dir, eine gerechte Abfindung oder Weiterbeschäftigung zu erreichen.
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