Der Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ist nicht grundsätzlich möglich. Er kommt nur dann in Betracht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergeben. Wird ein Rücktrittsrecht über den Immobilienkaufvertrag ausdrücklich vereinbart, haben beide Seiten die Möglichkeit, unter den entsprechenden Voraussetzungen und innerhalb einer bestimmten Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
Wird zwischen Käufer und Verkäufer ein Immobilienkaufvertrag geschlossen und notariell beurkundet, ist dieser für beide Vertragspartner bindend. Ein Rücktritt kommt dabei nur dann in Betracht, wenn per Gesetz oder per Vertrag ein Rücktrittsrecht vorliegt.
Der Rücktritt von einem Vertrag wird über die §§ 346 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt.
Ein anerkannter gesetzlicher Rücktrittsgrund liegt nach dem Willen des Gesetzgebers vor, wennDas vertragliche Rücktrittsrecht wird als Klausel in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen. Sie geht als individualvertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Regelungen vor.
Käufer und Verkäufer haben die Möglichkeit, das Rücktrittsrecht an Bedingungen (§ 158 BGB) zu knüpfen:Achtung: Wird durch die vertraglichen Klauseln der Verbraucherschutz (vgl. § 476 BGB) des Käufers ausgehebelt, sind diese in der Regel gar nicht wirksam. Sie entfalten dann auch für die Abwicklung eines möglichen Rücktritts keine verbindliche Wirkung.
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Will eine der beiden Vertragsparteien vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten, muss sie dies schriftlich beantragen. Dafür ist es erforderlich, dass sie die Rückabwicklung beim Notar beantragt. Dieser wird alle notwendigen Schritte veranlassen. Dazu gehört insbesondere die Löschung der Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch.
Unterschieden werden das gesetzliche und das vertragliche Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag für die Immobilie. Ist im Vertrag kein individuelles Rücktrittsrecht vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei einer gebrauchten Immobilie ist ein Rücktritt daher nur möglich, wenn im Notarvertrag eine bestimmte Beschaffenheit der Immobilie vereinbart wurde oder wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Außerdem kann ein Rücktritt bei sehr geringfügigen Mängeln ausgeschlossen sein."Jan Reilbach
Wenn es darum geht, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen, wird oft auch der Widerruf als mögliche Alternative zum Rücktritt angeführt. Dieser kommt beim Immobilienkaufvertrag dann in Betracht, wenn er vertraglich vereinbart wurde.
In der Regel steht den Vertragsparteien ein Widerrufsrecht für einen Zeitraum von zwei Wochen zu. Wird dieser Zeitraum überschritten, ist ein Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Der Widerruf ist nicht an den Eintritt bestimmter Bedingungen geknüpft und kann auch dann erklärt werden, wenn der Käufer oder Verkäufer seine Meinung einfach ändert. Damit kann durch ein Widerrufsrecht der Vertrag schneller aufgelöst werden als im Rahmen eines Rücktritts. Ob ein Widerrufsrecht vertraglich geregelt wird, obliegt dem Willen der Vertragsparteien.
In der Praxis von großer Relevanz ist die Fallkonstellation, in der ein Immobilienkauf beabsichtigt wird, aber an der geplanten Immobilienfinanzierung aufseiten des Käufers scheitert. Grundsätzlich steht dem Verkäufer auch in diesem Fall kein Rücktrittsrecht zu, wenn dieses nicht explizit vertraglich vereinbart wurde. Die gesicherte Finanzierung ist daher im Vorfeld des Vertragsschlusses zu klären.
Macht eine der beiden Vertragsparteien das Rücktrittsrecht geltend, wird der Immobilienkaufvertrag rückabgewickelt. Häufig ergibt sich daraus eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Diese entsteht auf der Seite der Vertragspartei, der eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag für eine Immobilie sollte gut überlegt werden. Nicht selten entstehen rund um den Rücktritt rechtliche Konflikte, die ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass ein Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag in der Regel einen wirtschaftlichen Schaden beim Vertragspartner auslöst. Neben dem Anspruch auf Schadensersatz hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Ersatz eines eventuellen Verzugsschadens.
Dieser umfasst beispielsweise:
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