Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet vor allem für Arbeitnehmer in den meisten Fällen Risiken und Nachteile, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Damit Sie sich nicht blind auf einen Aufhebungsvertrag einlassen, haben wir die zehn wichtigsten Punkte zum Thema Aufhebungsvertrag für Sie zusammengefasst.
Damit ein Aufhebungsvertrag nicht zu Ihrem Nachteil ist, sollten Sie einige Tipps und Tricks beachten. Prüfen Sie vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages genau, ob dieser Ihren Anforderungen entspricht.
Beachten Sie, dass ein Aufhebungsvertrag schriftlich zu formulieren und nur mit beidseitiger Zustimmung in Form einer Unterschrift rechtskräftig ist. Weitere Details finden Sie hier: Was ist ein Aufhebungsvertrag.
Beachten Sie unbedingt die Formalitäten des Aufhebungsvertrags. Ein Aufhebungsvertrag, der mündlich, per SMS oder E-Mail geschlossen wird, ist ungültig. Lassen Sie sich zu dem Thema beraten.
Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben Sie keine Kündigungsschutzrechte mehr. Eine vorangegangene Kündigung wird durch den Aufhebungsvertrag unwirksam. Hat Ihr Arbeitgeber vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Kündigung angekündigt, so können Sie dies als triftigen Grund für den Aufhebungsvertrag beim Arbeitsamt angeben und somit die dreimonatige Sperrzeit gem. § 159 SGB III umgehen.
Sie haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Aufhebungsvertrag anzufechten, jedoch mit nur sehr geringer Erfolgschance. Überlegen Sie gut vor Unterzeichnung und lassen Sie sich Zeit. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag gegebenenfalls durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Durch die freiwillige Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses wird Ihnen für eine gewisse Zeit möglicherweise kein Arbeitslosengeld gezahlt (Sperrfrist). Weitere Details lesen Sie hier: Gesetzliche Regelungen und Fristen beim Aufhebungsvertrag.
Vergessen Sie nicht, Regelungen über den weiteren Umgang mit Überstunden und Resturlaub in Ihrem Aufhebungsvertrag zu treffen. Das kann sowohl eine Auszahlung der verbliebenen Tage und Stunden sein, aber auch ein späteres Vertragsende, in dem überschüssige Urlaubstage und Überstunden genutzt werden. Während dieser Zeit erhalten Sie weiterhin wie gewohnt Ihr Gehalt.
Sind Sie bereits länger im Unternehmen beschäftigt und haben womöglich noch einen starken Kündigungsschutz? Dann sollten Sie eine angemessene Abfindung in Ihrem Aufhebungsvertrag vereinbaren. Üblicherweise beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 – 1 Monatsgehalt pro Jahr im Unternehmen. Allerdings können hier auch abweichende Regelungen getroffen werden. So ist es zum Beispiel empfehlenswert, die Summe der Abfindung zu erhöhen, wenn der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag ein Wettbewerbsverbot erteilt. In diesem Fall dürfen Sie für eine festgelegte Frist nicht in einem Unternehmen arbeiten, das in direkter Konkurrenz zu Ihrem früheren Arbeitgeber steht. In einem solchen Fall sind meist deutlich höhere Abfindungssummen möglich!
Gem. § 10 Abs. 1 KSchG beträgt die Höchstgrenze der vom Gericht festzusetzenden Abfindung im Regelfall 12 Monatsverdienste. Wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mind. 15 Jahre Bestand hatte, werden 15 Monatsverdienste verrechnet. Ist der Arbeitnehmer 55 Jahre alt oder älter und besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens 20 Jahren, ist die Abfindung so hoch wie 18 Monatsverdienste (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Ein Arbeitszeugnis steht allen Arbeitnehmern zu, wenn Sie den Betrieb verlassen. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, um möglichst gute Chancen auf dem Berufsmarkt zu haben. Zusätzlich können Sie über die Note des Arbeitszeugnisses verhandeln oder sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, dass Sie Ihren Zeugnistext selbst formulieren.
Ein neues Jobangebot kann Ihre Chance sein, schnell und ohne lange Kündigungsfristen aus Ihrem alten Arbeitsvertrag zu kommen. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag einen für Sie günstigen Kündigungszeitpunkt. Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, sollte zwischen Austritt aus dem Unternehmen und dem Start bei Ihrem neuen Arbeitgeber möglichst wenig Zeit liegen. In der Zeit der Arbeitslosigkeit erhalten Sie aufgrund einer Sperrfrist bei Aufhebungsverträgen womöglich kein Arbeitslosengeld!
Sollten Sie als Arbeitnehmer Sachleistungen erhalten haben, die Eigentum des Arbeitgebers sind, müssen Sie diese an den Arbeitgeber zurückführen. Regelungen dazu können ebenfalls im Aufhebungsvertrag getroffen werden – zum Beispiel auch dann, wenn betriebsinterne Sachleistungen in Ihr Eigentum übergehen sollen.
Sie sollten sich generell bei keinem Vertrag zu einer vorschnellen Unterzeichnung drängen lassen. Seien Sie misstrauisch und lassen Sie sich genügend Zeit, um den Vertrag zu prüfen. Ein Aufhebungsvertrag behält auch nach ein oder zwei Tagen noch seine Gültigkeit. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, lassen Sie den Aufhebungsvertrag zusätzlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, um eine Benachteiligung auszuschließen und mögliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages zu kennen.
Beachten Sie unsere Tipps und Tricks rund um den Aufhebungsvertrag, bevor Sie diesen unterzeichnen. Sollten Sie zusätzliche Beratung benötigen oder einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen wollen, wenden Sie sich an unsere telefonische Erstberatung. Wir verbinden Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten für Arbeitsrecht, die Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie weitergehende Beratungsleistungen nutzen möchten. Gern können Sie dies telefonisch direkt entscheiden oder sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut an uns wenden.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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