Seit dem 27. April 2020 ist er bundesweit ein unverzichtbarer Alltagsbegleiter: der Mund-Nasen-Schutz, der unsere Mitmenschen vor einer Corona-Infektion schützen soll und sowohl beim Einkaufen als auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Ärzten zu tragen ist. In deutschen Risikogebieten gilt eine erweiterte Maskenpflicht. Diese gilt auf Wochenmärkten, bestimmten Einkaufsstraßen und Warteschlangen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von der Maskenpflicht, zum Beispiel für Kinder, Verkäufer und Kranke. Welche das sind und warum eine Maskenpflicht-Befreiung kein Freifahrtschein ist, erfahren Sie hier.
Die Maskenpflicht gilt überall da, wo viele Menschen im öffentlichen Raum aufeinandertreffen. Doch teils gibt es in den Bundesländern abweichende Regelungen, beispielsweise was die Maskenpflicht im Unterricht angeht. Für einige Personengruppen gibt es zusätzlich Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Kinder beispielsweise müssen in den meisten Bundeländern erst ab einem Alter von 6 Jahren (Hamburg 7 Jahre) eine Maske tragen. Lediglich Sachsen-Anhalt schreibt das Tragen einer Maske ab einem Alter von 2 Jahren vor. In Sachsen müssen kleine Kinder dann eine Maske tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Auch für Verkäufer, Bus- und Taxifahrer gibt es Maskenpflicht-Ausnahmen. Auch hier gibt es verschiedene Regelungen, die die Bundesländer in ihren jeweiligen Verordnungen festlegen.
Es gibt eine Regel im Hinblick auf die Maskenpflicht-Befreiung, die in allen Bundesländern gilt.
Folgende Personen müssen keine Maske tragen:
Wichtig: Damit die Ausnahmeregelung jedoch wirksam ist und keine strafrechtlichen Folgen drohen, muss entsprechend belegt werden, dass man von der Mundschutzpflicht befreit ist. In vielen Bundesländern reicht hier beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis. Um ganz sicherzugehen, nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden, ist allerdings die Ausstellung eines Maskenpflicht-Attests sinnvoll. Ausgestellt werden kann dies von einem Arzt.
Wer ein Attest vorlegen kann, das ihn von der Maskenpflicht befreit, darf jedoch trotzdem nicht jedes Geschäft ohne Maske betreten. Das liegt schlicht daran, dass die Inhaber der jeweiligen Läden das Hausrecht haben. Entscheiden Sie, dass in ihren Läden eine Maske getragen werden muss, können sie auch denen den Zutritt verweigern, die ein Attest vorlegen können.
Mit dieser Problematik beschäftigt sich bereits die Antidiskriminierungsstelle. Sie beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), demzufolge niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Inwieweit das Hausrecht aber vom AGG ausgehebelt wird, ist eine umstrittene Angelegenheit: Ausnahmen von der Maskenpflicht sind zwar für bestimmte Personengruppen notwendig, gefährden aber andere. Ob die Ausgrenzung eines Menschen mit Behinderung oder physischer Erkrankung zum Schutz der Allgemeinheit also gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall entschieden werden
Obwohl die Maskenpflicht bundesweit gilt, gibt es in jedem Bundesland andere Regelungen und auch Ausnahmeregelungen. So darf bei der Kommunikation mit Gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, die darauf angewiesen sind, die Mimik ihres Gegenübers zu sehen, teilweise auf Masken verzichtet werden – jedoch auch nicht überall.
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