STAND 26.06.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Bei der Frage, ob eine Dienstreise ins Ausland Arbeitszeit ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17. Oktober 2018 im Sinne einer Einstufung der Reisezeit als Arbeitszeit entschieden. Voraussetzung ist die aktive vorübergehende Entsendung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im Kontext einer dienstlichen Anweisung. Das BAG sah die Vergütung der Reisezeit durch das ursächliche Interesse des Arbeitgebers an der Dienstreise als gerechtfertigt an.
Die Frage, ob die Fahrten zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit gelten, wird seit jeher im Bereich des Arbeitsrechts intensiv diskutiert. Hier gab und gibt es immer wieder verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichtes und teilweise auch des Europäischen Gerichtshofs.
Grundsätzlich sind die Fälle sehr unterschiedlich und variieren vor allem bei Arbeitnehmern mit einer dauerhaft festen Arbeitsstätte und jenen mit wechselnden Einsatzorten. Auch Fahrten zu Beginn und Ende einer Dienstzeit spielen eine Rolle sowie während des Arbeitstages, beispielsweise zu verschiedenen Kunden. Darüber hinaus wird auch immer wieder der Vergleich zwischen Fahrzeit und Arbeitszeit in Hinblick auf die Vergütungshöhe diskutiert.
Das Arbeitszeitgesetz bestimmt die Wegezeiten, die einen unmittelbaren Hintergrund zu einer dienstlichen Tätigkeit aufweisen, als Arbeitszeit. Im Vergleich dazu ist die Zeitspanne, die für den Hin- und Rückweg zu einer dauerhaft festen Arbeitsstätte erforderlich ist, keine Arbeitszeit und wird dementsprechend nicht vergütet.
Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in einem aktuellen Urteil vom 02.05.2023, Az. 3 A 146/22. Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, ihre Tätigkeit ausüben und damit über ihre Arbeitszeit nicht frei bestimmen können.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in seinem Urteil vom 17.10.2018 entschieden, dass die Reisezeiten, die für die vorübergehende Reise an einen entfernt gelegenen Arbeitsort anfallen, äquivalent wie die Arbeitstätigkeit selbst zu vergüten sind (5 AZR 553/17). Voraussetzung hierfür ist die Entsendung an den entsprechenden Ort durch den Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bautechniker geklagt, der von seinem Vorgesetzten nach China beordert wurde, um dort für eine Baustelle zuständig zu sein. Die Firma wollte ursprünglich für den Arbeitnehmer einen Direktflug buchen und hatte diesen in der Economyclass geplant. Der Mitarbeiter wünschte jedoch einen Flug in der Businessclass, für den ein Zwischenstopp in Dubai vorgesehen war. Die gesamte Reisezeit nahm auf diese Weise vier Tage in Anspruch. Die Vergütung der Reisezeit wurde vom Arbeitgeber mit jeweils acht Stunden pro Tag vorgenommen. Der Bautechniker klagte und forderte die Bezahlung der vollständigen Reisezeit im Sinne der Arbeitszeit. Er definierte hierzu den Bereich von seinem Wohnsitz bis hin zu seinem Arbeitsplatz in China und gleichermaßen den Rückweg.
Das BAG entschied hier im Wesentlichen zugunsten des Klägers, jedoch mit einer Einschränkung. Die Vergütung muss lediglich für den direkten Reiseweg, respektive die tatsächlich erforderliche Reisezeit vorgenommen werden, somit für den ursprünglich geplanten Economy-Flug.
Das BAG begründete seine Entscheidung ursächlich mit der Veranlassung der Reise durch den Arbeitgeber selbst. Die Reise zu der im Ausland befindlichen Arbeitsstelle wie auch der Rückweg erfolgten einzig und allein im Interesse des Dienstherrn. Eine vergütungspflichtige Arbeitstätigkeit umfasst vor diesem Hintergrund nicht allein das konkrete Arbeitsvorhaben, sondern sei bereits durch die Bereitstellung der Zeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber erfüllt.
Welchen Betrag der Bauleiter final bekommen wird, steht noch nicht genau fest. Vorab muss die Zeit ermittelt werden, die für die Reise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Direktflug angefallen wäre. Dies wird im weiteren Verlauf durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geklärt.
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