Kommt es im Urlaub zu Bauarbeiten im Hotel, ist es mit der Ruhe schnell vorbei. Inwieweit Urlauber wegen Baulärm im Hotel eine Preisminderung geltend machen können hängt davon ab, ob es sich um einen Reisemangel handelt.
Bei Reisemängeln wegen Baulärm im Hotel kommt vor allem ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Betracht gem. § 651m Abs. 1 BGB. Von einem Mangel der Reise ist auszugehen, wenn der Lärm für den Urlauber mit einer nennenswerten Beeinträchtigung verbunden ist. Das bedeutet: Der Lärm muss wirklich ruhestörenden Charakter haben. Es reicht nicht, dass die Baustelle mit kleinen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Im Gesetz ist nicht geregelt, in welcher Höhe Reisende wegen Baulärm im Hotel den Reisepreis mindern dürfen. Wie die Gerichte entscheiden, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Beurteilung richtet sich, neben der Intensität der Lärmbelästigung, nach dem Zeitraum und der Tageszeit. Nach der Frankfurter Tabelle – die Richter häufig als „Faustformel“ verwenden – kommt bei Lärm tagsüber eine Reisepreisminderung zwischen fünf und 25 Prozent des Reisepreises in Betracht. Bei nächtlichem Lärm sieht die Frankfurter Tabelle eine Minderung des Preises zwischen zehn bis 40 Prozent vor.
Nicht immer müssen sich Urlauber damit abfinden. Eine höhere Reisepreisminderung kommt infrage, wenn die Belästigung durch Baulärm besonders unangenehm ist.
So war es etwa in einem Fall, in dem die Urlauber in einem Hotel den ganzen Tag das Bohren durch Presslufthämmer ertragen mussten. Dieser Baulärm war bis zum Strand zu hören. Darüber hinaus waren diese Arbeiten mit einer hohen Staubentwicklung in der Anlage verbunden. Aufgrund der Bauarbeiten konnte unter anderem der Swimmingpool kaum benutzt werden. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 26.07.2010, dass den klagenden Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent des Reisepreises (jeweils 579,70 Euro) zusteht (Az. 2-24 S 135/09).
In einem weiteren Fall machten Reisende für elf Tage Urlaub in einem Hotel auf Bali. Sie fühlten sie sich dort durch intensiven Baulärm und Staub gestört. Bauarbeiter schlugen unter anderem Fliesen ab, verrichteten Stemmarbeiten, hämmerten und sägten. Diese Arbeiten fanden täglich von ungefähr 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr statt. Das Amtsgericht Köln stellte mit Urteil vom 28.08.2007 fest, dass den Reisenden für die Zeit des Hotelaufenthaltes eine Rückzahlung von 2/3 des Reisepreises zusteht. Dies entspricht einer Minderungsquote von etwa 66 Prozent des Reisepreises (Az. 133 C 640/05).
Vorliegend hatten Reisende für November 2011 eine Pauschalreise in einen „Fun-Club“ auf Gran Canaria gebucht. Laut Reiseprospekt handelte es sich um eine „gepflegte im Sommer 2006 renovierte Bungalowanlage“. Doch das Ganze entpuppte sich als Fiasko. An über 60 Bungalows, am Pool und im Restaurant wurde während des gesamten Aufenthaltes gehämmert und gesägt. Dies geschah in der Regel von 7.00 Uhr bis 23.30 Uhr. Das Amtsgericht Hannover stellte mit Urteil vom 11.10.2007 fest, dass den betroffenen Urlaubern eine Reiseminderung von 50 Prozent zusteht (Az. 504 C 4712/07).
Bei einer Baustelle im Hotel kommt unter Umständen auch eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651n Abs. 2 BGB in Betracht. Dies setzt nach der Rechtsprechung insbesondere voraus, dass dem Urlauber wegen einem Reisemangel eine Minderung von mindestens 50 Prozent zusteht. In den Beispielsfällen sprach das Landgericht Frankfurt am Main eine Entschädigung von jeweils 450 Euro (Reisepreisminderung von 60 Prozent) zu (Az. 2-24 S 135/09). Das Amtsgericht Hannover entschied, dass den Urlaubern eine Entschädigung von jeweils 700 Euro (Reisepreisminderung von 50 Prozent) zusteht (Az. 504 C 4712/07).
Wichtig ist, dass Reisende sich bei störendem Baulärm im Hotel sofort bei der Reiseleitung vor Ort eine Mängelanzeige erstatten und Abhilfe fordern. Die Abgabe sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen. Dies kann etwa durch Unterschrift der Reiseleitung auf einer Kopie geschehen. Ohne Mängelanzeige ist die spätere Geltendmachung etwa einer Reisepreisminderung oder Entschädigung gem. § 651o Abs. 2 BGB normalerweise ausgeschlossen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2016 auch, wenn dem Reiseveranstalter bereits der Reisemangel bekannt ist (Az. X ZR 123/15).
Urlauber sollten ferner die Mängel dokumentieren. Hierzu können sie z.B. eine Fotoserie erstellen oder ein Video drehen. Des Weiteren sollten Reisende ein Lärmprotokoll anfertigen. Schließlich sollten sie andere Gäste fragen, ob sie als Zeuge zur Verfügung stehen.
Hierzu müssen Reisende den Reiseveranstalter nach der Rückkehr aus dem Urlaub anschreiben und ihre Ansprüche geltend machen. Hierzu haben sie nach dem neuen Reiserecht zwei Jahre Zeit, das für Buchungen ab dem 01.07.2018 gilt. Bei einer Buchung vor diesem Zeitpunkt haben Reisende nur einen Monat Zeit.
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