Üblicherweise freut man sich, wenn man erst einmal eine Wohnung gefunden hat, die den eigenen Vorstellungen entspricht. Doch außergewöhnliche Umstände können dazu führen, dass man vom frisch unterzeichneten Mietvertrag zurücktreten möchte. Das ist allerdings nicht ohne Weiteres möglich. Welche Möglichkeiten Sie als Mieter haben und wann Sie vom Rücktrittsrecht des Mietvertrags Gebrauch machen können, erfahren Sie hier.
Wenn Sie einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, so ist dieser grundsätzlich für beide Parteien bindend. Einfach zurücktreten können Sie in diesem Fall von dem Mietvertrag also nicht. Meist ist hier nur eine ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten möglich.
Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. In bestimmten Fällen kann der Mieter den Mietvertrag widerrufen oder von seinem Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung Gebrauch machen. Auch eine Anfechtung des Mietvertrags ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Den Widerruf eines Mietvertrags gemäß § 355 BGB kann der Mieter dann vornehmen, wenn der Mietvertrag bei einem sogenannten Haustürgeschäft gemäß § 312b BGB zustande gekommen ist. Wurde Ihnen ein Mietvertrag also zwischen Tür und Angel aufgedrängt und nutzen Sie die Wohnung nicht gewerblich, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen, nachdem Sie von Ihrem Widerrufsrecht erfahren haben, widerrufen.
Ein Rücktritt vom Mietvertrag kommt nur dann in Frage, wenn im Mietvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart ist. Fehlt diese Vereinbarung, haben Mieter und Vermieter in gegenseitigem Einvernehmen noch die Möglichkeit, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen.
Letztlich haben Mieter und Vermieter noch die Option, einen geschlossenen Mietvertrag gemäß der §§ 119 ff. BGB anzufechten. Das ist beispielsweise dann Erfolg versprechend, wenn eine Partei arglistig getäuscht wurde, also beispielsweise ein Insolvenzverfahren verschwiegen wurde oder die Mietsache eklatante Mängel aufweist, die bei der Besichtigung nicht offen zu erkennen waren. Auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ist hier rechtlich möglich.
Wenn Sie von Ihrem Mietvertrag zurücktreten, haben Sie verschiedene Rechte, die in § 346 Abs. 1 BGB aufgeführt sind. Unter anderem erhalten Sie Ihre Kaution in voller Höhe zurück. Wichtig ist allerdings, dass Sie das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen haben.
Sie möchten einen Mietvertrag widerrufen bzw. vor dem Einzug vom Mietvertrag zurücktreten? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin bei einem KLUGO Partner-Anwalt für Mietrecht, der Ihnen bei Ihrem Vorhaben behilflich ist. Da es beim Thema Rücktrittsrecht vom Mietvertrag einiges zu beachten gibt und Fristen eingehalten werden müssen, ist es ratsam, auf die Expertise eines Fachmanns im Mietrecht zu vertrauen.
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