STAND 26.01.2024 | LESEZEIT 3 MIN
Ein Betriebsrat kann immer dann vermitteln, wenn es Schwierigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt. Und er kann die Arbeitsbedingungen für die Belegschaft verbessern. Aber wann darf man eigentlich einen Betriebsrat gründen – und wer? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Betriebsrat übernimmt die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, die Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu kommunizieren und Veränderungen zu bewirken. So kann der Betriebsrat die Aufgabe übernehmen, Lohnanpassungen durchzusetzen oder wichtige Veränderungen im Produktionsablauf zu fordern, die auch zum Wohle der optimalen betrieblichen Prozesse sind. So ist der Betriebsrat ein Bindeglied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und oftmals die einzige Möglichkeit, eine starke Stimme gegenüber dem Arbeitgeber zu haben.
Der Betriebsrat hat im Konkreten ein Mitbestimmungs- und Beteiligungsrecht, § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Bereichen wie Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitern. Zu den weiteren Aufgaben des Betriebsrates gehört die Mitwirkung an der Gestaltung von Urlaubsplänen. Die Mitglieder haben außerdem die Möglichkeit, bei der (Neu-)Regelung der Arbeitszeit Einfluss zu nehmen. Zudem beteiligt sich der Betriebsrat an der Einführung von Software, die zur Überwachung von Mitarbeitern und dem Tracken der Arbeitszeit gedacht ist.
Zur Gründung eines Betriebsrates gibt es im Allgemeinen drei Voraussetzungen:
Eine zwingende Voraussetzung zur Betriebsratsgründung ist es, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handeln muss. In öffentlichen Einrichtungen kann kein Betriebsrat gegründet werden, dort übernimmt der Personalrat ähnliche Aufgaben.
Weiterhin ist in § 1 BetrVG bestimmt, dass es zur Gründung eines Betriebsrates mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer braucht, von denen drei wählbar sind. Als wahlberechtigt gelten alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als wählbar gelten wiederum alle Arbeitnehmer, die auch das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Die letzte Grundvoraussetzung ist, dass es noch keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt.
Um einen Betriebsrat gründen zu können, muss ein zweiteiliger Prozess durchlaufen werden.
In Unternehmen, in dem es bereits einen übergeordneten Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, wenden sich die Gründungswilligen an diesen. Dieser kann einen Wahlvorstand bestellen.
Gibt es keinen übergeordneten Betriebsrat, laden mindestens zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung ein. Die Bekanntmachung dieses Termins muss öffentlich geschehen, beispielsweise über das „Schwarze Brett“ oder interne Kommunikationstools, auf die alle Mitarbeitenden Zugriff haben.
Die Versammlung sollte zu einem Termin stattfinden, an dem die Mehrzahl der Arbeitnehmer vor Ort ist und der Termin sollte zwei Wochen vorab bekanntgemacht werden. Werden alle diese Regeln eingehalten, ergeben sich die besten Voraussetzungen, dass eine möglichst hohe Anzahl an Arbeitnehmern an der Betriebsversammlung teilnimmt. Der Arbeitgeber muss dieser Versammlung im Übrigen nicht zustimmen.
In der Versammlung hat der Versammlungsleiter das Wort. Er führt die Wahl des Vorstandes durch, der in der Regel aus drei Personen besteht. Jeder anwesende Arbeitnehmer kann einen Kandidaten vorschlagen und jede wahlberechtigte Person kann sich zur Wahl stellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen gewählt werden. Zum Abschluss wird ein Vorsitzender für den Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand hat nun die Aufgabe, die Betriebsratswahl zu planen und durchzuführen.
Da es hierbei viele rechtlich Vorschriften zu beachten gibt, unterziehen sich die Mitglieder des Wahlvorstandes zumeist Schulungen, in denen sie darüber unterrichtet werden. Zu den wichtigsten Aspekten gehört es, zu analysieren, wie viele Mitglieder ein Betriebsrat haben muss. Dies ist nämlich davon abhängig, wie viele Arbeitnehmer der Betrieb hat.
Eine rechtliche Überprüfung ist notwendig, um festzulegen, ob es vielleicht bereits einen Betriebsrat gibt. Was so einfach klingt, ist in Unternehmen mit vielen Standorten und Tochterfirmen manchmal nicht so leicht erkennbar.
Zuletzt muss auch das korrekte Wahlverfahren gewählt werden, das wiederum von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig ist. Gibt es in kleineren Betrieben maximal 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer, wird gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz das vereinfachte Wahlverfahren angewendet. Sind es mehr als 50 Arbeitnehmer, wird das normale Wahlverfahren angewendet.
Das Recht auf das Gründen eines Betriebsrates ist gesetzlich festgelegt. Deshalb ist es einem Arbeitgeber verboten, das Gründen eines Betriebsrates zu verhindern. Tut er es dennoch, muss er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen, § 119 BetrVG.
Tatsächlich ist es so, dass Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen und dafür auf der Wählerliste stehen, nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. Dieser besondere Betriebsrat-Kündigungsschutz greift gemäß § 15 Abs. 1 KSchG ab Bekanntmachung der Einladung und endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Und auch gewählte Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Betriebsrat-Kündigungsschutz. Damit soll sichergestellt werden, dass sie ihrer Arbeit im Betriebsrat nachgehen können, ohne Angst vor einer Kündigung haben zu müssen.
Trotzdem ist eine außerordentliche Kündigung bei einem nachweisbar schwerwiegenden Grund möglich, die jedoch vom Betriebsrat bestätigt werden muss. Wenn Sie als Betriebsratswahlmitglied von einer Kündigung bedroht sind, können Sie von einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Arbeitsrecht erfahren, welche rechtlichen Schritte Sie gehen können.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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