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BGH-Urteil zur Krankenversicherung.
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BGH-Urteil zur Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung

Im Rechtsstreit wurde um die Unabhängigkeit der Aktuare gestritten. Der Kläger bestritt die Rechtmäßigkeit der PKV-Beitragserhöhungen, da er Zweifel an der Unabhängigkeit des prüfenden Treuhänders hatte. Das Amtsgericht Potsdam (Az: 29 C 122/16) und das Landesgericht Potsdam gaben ihm Recht und verurteilen den verklagten Konzern zu Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung. Der BGH hob diese Urteile nun auf.

PKV Beitragserhöhungen sind nicht wegen fehlender Unabhängigkeit unwirksam

Der BGH entschied (Az. IV ZR 255/17), dass Privatversicherte Beitragserhöhungen nicht abwehren können, indem sie die Unabhängigkeit des Treuhänders anzweifeln. Genau diese Zweifel führten zu einem Klageverfahren. In diesem fochte der Kläger die PKV-Beitragserhöhungen im Versicherungskonzern AXA für die Kalenderjahre 2012 und 2013 mit der Argumentation an, dass der vom Versicherungskonzern bestellte Treuhänder nicht unabhängig sei. Die Gerichte in erster und zweiter Instanz gaben dem Kläger Recht, denn auch sie sahen eine Abhängigkeit von dem betroffenen Versicherungskonzern. Indizien für die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders sahen die Gerichte in der Höhe der bezogenen Vergütung (im Streitfall 300.000 Euro). Zudem war der Treuhänder mehr als 15 Jahre für den Konzern tätig und mit der Prüfung von allen Prämienanpassungen beauftragt. Er bezieht außerdem ein Ruhegehalt von einem mit dem Versicherungskonzern verbundenen Unternehmen.

Beitragsrückerstattung in privater Krankenversicherung nicht notwendig

Damit sahen die Gerichte die Unabhängigkeit des Treuhänders als nicht gegeben. Die Vorinstanzen entschieden, dass es sich bei der Unabhängigkeit des Treuhänders um eine im Zivilprozess über die PKV-Beitragserhöhungen in vollem Umfang überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung handele. Der BGH urteilte nun, dass die Unabhängigkeit nur eine Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders sei, „nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist“, so die Begründung. Der BGH hat die Berufungsklage zurückgewiesen. Das Berufungsgericht muss nun beurteilen, ob die Prämienanpassungen beim Beklagten nach § 203 Abs. 5 VVG ausreichend begründet wurden und ob die materiellen Voraussetzungen für die PKV-Beitragserhöhung vorgelegen haben.

Rolle des Treuhänders bleibt umstritten

Tatsächlich gibt es in Deutschland lediglich 16 Versicherungsmathematiker, die den Versicherungsunternehmen als Treuhänder zur Verfügung stehen. Diese werden von den jeweiligen Versicherern bezahlt, weshalb der Bund der Versicherten eine stringentere Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders, beispielsweise durch klarere gesetzliche, Vorschriften zur Missbrauchsaufsicht fordert. Bisher genügt es, den Treuhänder bei der Bestellung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen zu lassen. Der BGH bestätigte in seinem aktuellen Urteil die Auffassung, dass nach dieser Kontrolle keine gesonderte Prüfung der Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte notwendig ist.

Vorerst keine Änderungen für Private Krankenversicherte

Die erhoffte Beitragsrückerstattung wird es nach der Entscheidung also nicht geben. Basierend auf dem BGH-Urteil werden nun weitere Klageverfahren, die auf die Argumentation des Klägers zurückgehen, neu bewertet. Langfristig muss das Treuhänderverfahren neu strukturiert werden. Der Bund der Versicherten fordert unter anderem mehr ausgebildete Versicherungsmathematiker. Diese könnten für einen größeren Wettbewerb und Transparenz in der Vergabe sorgen.

Prämienerhöhung in der PKV: Tipps zum Geldsparen

Es gibt Anbieter von privaten Krankenversicherungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämienrückerstattung anbieten. Voraussetzung ist zumeist, dass der Versicherte in einem Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht hat. Zumeist ist eine Prämienrückzahlung jedoch nicht vorgesehen. Versicherte können ihre Beiträge jedoch langfristig senken, in dem sie die Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten erhöhen. Liegt der errechnete Selbstbehalt bei unter 1000 Euro und können die monatlichen Prämienzahlungen dadurch signifikant gesenkt werden, kann sich das auszahlen. Zudem ist es erwägenswert, den Tarif innerhalb der PKV zu wechseln. Während Altersrückstellungen bei einer Vertragskündigung oft vollständig verloren gehen, bleiben sie bei einem Tarifwechsel bestehen. Gibt es günstigere Tarife mit ähnlichen Leistungen, kann sich die Umstellung lohnen.

Wenn Sie Fragen zum PKV-Wechsel haben oder Informationen zur Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung benötigen, vermittelt Ihnen KLUGO gern die telefonische Erstberatung.

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