Corona-Soforthilfe
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Corona-Soforthilfe – droht nun die Rückzahlung?

Im Zuge der Corona-Krise standen zahlreiche Unternehmen kurz vor dem Aus. Um diese zu retten, hat die Regierung flächendeckend und unbürokratisch Corona-Soforthilfen ausgezahlt. Problematisch dabei war, dass alles sehr schnell passieren musste und somit möglicherweise Gelder ungerechtfertigt oder zu hoch ausgezahlt wurden. Aus diesem Grund fragen sich derzeit viele, ob Sie das gewährte Geld wieder zurückzahlen müssen.

Wofür war die Corona-Soforthilfe gedacht?

Die Corona-Soforthilfe war ausschließlich zur Deckung betrieblicher Kosten gedacht. Dazu zählen beispielsweise die Betriebsmiete, der Strom oder das Telefon. Nicht dazu gehören allerdings Personalkosten, Abschreibungen oder gar private Lebenshaltungskosten. Auch wenn die Voraussetzungen in ihren Details von Land zu Land variieren, war Ziel und Zweck der Corona-Soforthilfe die Aufrechterhaltung der Wirtschaft und nicht die Finanzierung des privaten Lebensunterhaltes. Somit war sie auch nur für diejenigen Betriebe gedacht, die in ihrer Existenz bedroht waren, also auf keine Rücklagen zurückgreifen konnten.

Wann erfolgte die Auszahlung ungerechtfertigt?

Bei der Antragstellung ist es nur gestattet, die oben genannten betrieblichen Kosten anzusetzen. Wer somit entgegen der jeweiligen Regelung des Landes Kosten angesetzt hat, die nicht von der Corona-Soforthilfe umfasst sind (z.B. Lebenshaltungskosten), hat eine mögliche Auszahlung ungerechtfertigt erhalten. Das Gleiche gilt dann, wenn noch Rücklagen vorhanden waren, auf die man hätte zurückgreifen können. Aus diesem Grund sollte vor Antragstellung immer genau geprüft werden, welche Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein müssen.

Wer muss die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Durch das Ende des Förderzeitraumes begann Anfang Juli das Abrechnungsverfahren. Wer die Hilfen nicht komplett verbraucht hat, muss den Rest zurückzahlen. Erforderlich ist dabei ein entsprechender Nachweis, wofür das Geld verwendet wurde. Wurde das Geld nicht ausschließlich für betriebliche Kosten verwendet, muss auch dieses Geld zurückgezahlt werden. Mit anderen Worten muss jeder das Geld zurückzahlen, der dieses entweder von Anfang an ungerechtfertigt erhalten hat, weil der Antrag nicht regel- und rechtskonform gestellt wurde oder der das Geld nicht ausschließlich für betriebliche Kosten verwendet hat.

Erst recht ist selbstverständlich derjenige rückzahlungspflichtig, der sich wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht hat, also die Behörden bewusst getäuscht hat, um Geld vom Staat zu erhalten. Beispielsweise in NRW sind bis jetzt etwa 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfsempfänger aufgefordert worden, den Finanzierungsengpass nachzuweisen. Hat man den Verdacht, dass man den Antrag fehlerhaft ausgefüllt hat und somit zu Unrecht Geld erhalten hat oder hat man schlichtweg weniger Geld benötigt, als man anfänglich dachte, macht es auch Sinn, dieses in Eigeninitiative zurückzuzahlen und nicht auf die Aufforderung zu warten. Eine solche Rückzahlung ist straffrei möglich, denn einen fahrlässigen Betrug kennt das Strafgesetzbuch nicht. Anders ist dies im Falle des Subventionsbetruges. Dieser liegt dann vor, wenn man vorsätzlich versucht hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. In so einem Fall kann sich eine freiwillige Rückzahlung strafmildernd auswirken.

Bis wann muss Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Die Empfänger haben bis Ende September Zeit, zu überprüfen, wie hoch ihr Bedarf tatsächlich war. Das nicht benötigte Geld muss bis Ende des Jahres an die entsprechende Bezirksregierung zurückgezahlt werden.

Die Pfändung von Corona-Soforthilfe wegen Schulden ist unzulässig

Die Corona-Soforthilfe soll wirtschaftliche Engpässe, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurden, ausgleichen. Alte Schulden beim Finanzamt müssen damit nicht beglichen werden. Deshalb darf Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VII S 23/20).

Muss Corona-Soforthilfe versteuert werden?

Doch selbst, wenn man die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erhalten hat, stellt sich hier die Frage der Versteuerung. Grundsätzlich ist es so, dass die Corona-Soforthilfe nicht steuerfrei ist. Sie zählt ganz normal zu den Betriebseinnahmen. Relevant wird dies allerding erst im Jahr 2021, wenn die Steuererklärung für das Jahr 2020 ansteht. Hat man im Zuge der Corona-Krise keinen positiven Gewinn erwirtschaftet, fällt folgerichtig auch keine Steuerzahlung an.

Waren Sie von der Corona-Krise betroffen und haben Corona-Soforthilfe erhalten? Sind Sie sich unsicher, ob Sie tatsächlich von einer Rückzahlung betroffen sind? KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer persönlichen Situation gerne weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt für Finanzrecht.

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