Balkongrillen
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Darf man auf dem Balkon grillen?

Mit steigenden Temperaturen holen die Ersten den Grill heraus, um das Abendessen nach draußen zu verlagern. Wer auf dem Balkon grillen möchte, steht dabei oft vor der Frage, ob es überhaupt zulässig ist, den Holzkohlegrill anzuwerfen. Ein Blick auf richtungsweisende Urteile zeigt: Es hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch den Mietvertrag oder die Hausordnung kann das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verboten, aber auch Einschränkungen in der Wahl des Grills gemacht werden.
  • Nachbarschaftsgesetze und Landesimmissionsschutzgesetze fordern von Mietern und Wohnungseigentümern auch beim Grillen auf dem Balkon Rücksichtnahme gegenüber anderen Parteien.
  • Wer die gesetzlichen Vorgaben verletzt sieht, kann sich bei einem Anwalt für Mietrecht erste Informationen zu einer möglichen Klage einholen.
  • Gas- und Elektrogrills beugen einer Geruchsbelästigung der Nachbarn durch das Grillen vor.

Wie ist die Rechtslage für das Grillen auf dem Balkon?

Tatsächlich ist das Thema Grillen Ländersache. Jedes Bundesland verfügt über ein individuelles Nachbarschaftsgesetz, in dem in der Regel auch das Grillen thematisiert wird. Es finden sich aber selten konkrete Vorgaben, dafür Hinweise auf die gegenseitige Rücksichtnahme, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergibt. Zudem gilt das Immissionsschutzgesetz, nachdem andere Mietparteien und Nachbarn vor einer zu hohen Geruchsbelästigung in Wohn- und Schlafräumen zu schützen sind. Wenn das Grillen auf dem Balkon also nachweislich zu einer hohen Rauchentwicklung führt, die die Gesundheit und das Wohlbefinden anderer Mietparteien beeinträchtigt, könnte das Grillen auf dem Balkon unter Verweis auf das Immissionsschutzgesetz verboten werden.

Was hieraus ersichtlich wird: Es gibt keine allgemeingültige Gesetzgebung zum Grillen auf dem Balkon. Kommt ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht, entscheidet immer der Einzelfall – und das jeweilige Landesrecht – über das Urteil. So hatte das Arbeitsgericht Berlin Mitte in einem Fall festgestellt, dass das Grillen auf dem Balkon „im normalen Umfang und bei normaler Bauweise durchaus gestattet“ sei (Amtsgericht Berlin-Mitte, v. 07.01.2010 - Az. 25 C 159/09). Dahingegen entschied beispielsweise das Amtsgericht Hamburg in einem älteren Fall (Az. 40 C 229/72), dass das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon einer Mietwohnung immer unzulässig ist, weil die Geruchsbelästigung der Nachbarn durch das Grillen zu groß wäre. Auch wenn es um die Frage geht, wie oft im Jahr und wie lange Mieter grillen dürfen, gibt es sehr unterschiedliche richterliche Entscheidungen.

Grillen auf dem Balkon: Was steht im Mietvertrag?

Wer wissen möchte, ob er als Mieter auf dem Balkon grillen darf, sollte zunächst einen Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung werfen. Dort findet sich in aller Regel ein Hinweis darauf, ob das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist oder nicht. Jede Hausverwaltung hat das Recht dazu, schriftliche Regelungen zum Grillen festzulegen (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). Sehr oft ist aus Gründen des Brandschutzes das Grillen mit einem Kohleofen verboten. Wird nur diese Art der Befeuerung verboten, kann immerhin mit einem Gas- oder Elektrogrill gegrillt werden. Anders ist es, wenn das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verboten ist. Wer die Regelungen, die im Mietvertrag zu finden sind, nicht einhält, riskiert eine Abmahnung und bei einem nochmaligen Verstoß die Kündigung der Mietwohnung.

Oberstes Gebot: Gegenseitige Rücksichtnahme

Um also Nachbarschaftsstreitigkeiten zu verhindern, empfiehlt es sich, mit dem Nachbarn zu reden. So kann festgelegt werden, wann das Grillen als störend empfunden werden könnte und wann es kein Problem darstellt. Umgekehrt hilft es bei Geruchsbelästigungen oftmals, mit dem Mieter zu sprechen und eine gütliche Einigung zu erzielen.

Folgende Vorkehrungen können außerdem dazu beitragen, dass das Grillen zu keinem Problem wird:

  • Gas- oder Elektrogrill: Wer auf diese Alternativen zum Holzkohlegrill setzt, verhindert die Rauchentwicklung und damit die beim Grillen entstehende Geruchsbelästigung der Nachbarn.
  • Nachbarn informieren: In einigen Fällen entschieden Gerichte, dass das Grillen auf dem Balkon nur zulässig ist, wenn der Mieter den Nachbarn 24 bis 48 Stunden vor dem Grillen darüber in Kenntnis setzt. So entschied das Amtsgericht Halle/Saale (Az. 120 C 1126/12), dass Wohnungseigentümer nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen dürfen, wenn sie den Nachbarn 24 Stunden vorher Bescheid gegeben haben.
  • Toleranz: Grillen macht Spaß, weshalb Nachbarn in einem gewissen Maß tolerant sein sollten. Vielleicht kommt früher oder später der Moment, wo sie selbst auf die Rücksichtnahme der Nachbarn angewiesen sind.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Fühlen Sie sich dennoch durch grillende Nachbarn massiv gestört und möchten wissen, wie Sie nun vorgehen können? Dann holen Sie sich in einem unverbindlichen Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Mietrecht wichtige Tipps.

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