Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte
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Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte

STAND 28.10.2019 | LESEZEIT 3 MIN

Die Bundesregierung hat im Februar 2013 das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ erlassen. Ein wesentlicher Teil dieses Gesetzes ist das Recht auf Einsicht in die Patientenakte, das in § 630g Abs. 1 BGB verankert ist. Ärzte sind demnach verpflichtet, ihren Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren […].“

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Patientenakte ist eine Sammlung von medizinischen Informationen zu einem bestimmten Patienten, wozu z. B. seine medizinische Vorgeschichte, Diagnosen, Krankenhausaufenthalte oder Allergien zählen.
  • Nach § 630g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unmittelbar Einsicht in seine Patientenakte zu gewähren.
  • Patienten können eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakte verlangen; ein Anspruch auf Aushändigung des Originals besteht hingegen nicht.
  • Die Aufbewahrungsfrist der Patietenakte beläuft sich in der Regel auf mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung.

Wie kann ich das Einsichtsrecht in die Patientenakte beantragen?

Wenn Sie in Ihre Patientenakte Einsicht haben möchten, reicht es in der Regel aus, Ihren behandelnden Arzt persönlich um die Herausgabe der Patientenakte zu bitten. Zur Angabe von Gründen für den Wunsch, Ihr Einsichtsrecht in die Patientenakte wahrzunehmen, sind Sie nicht verpflichtet. Bedenken Sie aber, dass Sie die Akte nur vor Ort ansehen und keine Originale behalten dürfen. Eine Ausnahme besteht hier nach § 28 Abs. 8 RöV (Röntgenverordnung) für bildgebende Befunde: Wenn die Umstände (beispielsweise ein Arztwechsel) es notwendig machen, ist der Arzt zur temporären Herausgabe der Originale an seinen Kollegen oder Patienten verpflichtet.

Allerdings haben Sie laut § 630g Abs. 2 BGB jederzeit das Recht auf elektronische Abschriften von der Patientenakte. Hier sind Sie lediglich verpflichtet, die für die Kopien entstandenen Kosten zu tragen.

Hat jeder ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte?

Grundsätzlich hat jeder Patient auf der Grundlage des informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Einsichtsrecht in seine Patientenakte, das ihm nicht verwehrt werden darf. In manchen Fällen kann es aber nach § 630g Abs. 1 BGB zu einer Beschränkung dieses Rechts kommen, nämlich dann, wenn „der Einsichtnahme […] erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.“ Der behandelnde Arzt muss die Verweigerung der Patientenakten Einsicht begründen.

Ein erheblicher therapeutischer Grund kann beispielsweise bei einem psychisch kranken Patienten gegeben sein. Besteht die begründete Annahme, dass eine angemessene Reflexion der Diagnose nicht zu erwarten ist und sich der Gesundheitszustand des Patienten durch die Einsicht in die Patientenakte verschlechtern könnte, ist der behandelnde Arzt befugt, das Recht auf Einsicht in die Patientenakte zu verweigern.

Mit den Rechten Dritter sind vor allem Persönlichkeitsrechte gemeint. Enthält eine Patientenakte bei minderjährigen Patienten beispielsweise auch Informationen über die Eltern, insbesondere über deren Persönlichkeit, so müssen diese sensiblen Informationen geschützt werden. Gegebenenfalls reicht hier auch eine Schwärzung der entsprechenden Stellen in der Patientenakte.

Das Einsichtsrecht in die Patientenakte ist kein höchstpersönliches Recht: Stirbt ein Patient, so sind dessen Erben einsichtsberechtigt, wenn sie vermögensrechtliche Interessen durchsetzen möchten. Nahe Angehörige, die nicht auch Erben sind, können eine Patientenakten Einsicht nur dann beantragen, wenn sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen. Ein Patient muss seinen Wunsch zur Einsicht selbst nicht begründen. Das Behandlungsverhältnis ist Grund genug. Einsichtsberechtigt ist allerdings nur der Patient selbst. Ist der Patient ein minderjähriges Kind, haben auch sorgeberechtigte Elternteile Einsichtsrecht. Bei volljährigen Patienten haben Eltern, Kinder, Ehepartner oder Angehörige allerdings ohne entsprechende Bevollmächtigung kein Einsichtsrecht.

Was tun, wenn der Arzt das Einsichtsrecht in die Patientenakte verweigert?

Sollte ein Arzt einem Patienten das Recht auf die Einsicht in die Patientenakte verweigern, sollte zunächst ein klärendes Gespräch angestrebt werden. Arzt und Patient haben dann die Möglichkeit, gemeinsam über die Gründe für die Verweigerung der Patientenakten Einsicht zu sprechen. Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Patient die Möglichkeit, sich Unterstützung zu holen. Ansprechpartner sind hier die Krankenkasse, die Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung.

Wenn alles nichts hilft und das Einsichtsrecht in die Patientenakte auch mit der Unterstützung durch die genannten Stellen nicht gewährt wird, bleibt dem Patienten oft nur noch der Gang zum Anwalt für Medizinrecht. Wenn Sie von Fragen zum Medizinrecht haben, oder Sie einer Verweigerung der Einsicht in Ihre Patientenakte betroffen sind und Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Patientenrechte benötigen, nutzen Sie gern die Möglichkeit der telefonischen Erstberatung von KLUGO.

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