Deutschland muss weiter auf Medikamentenautomaten warten
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Deutschland muss weiter auf einen Medikamentenautomaten warten

Der erste Medikamentenautomat seiner Art bleibt verboten: Das Oberlandesgericht in Karlsruhe urteilte am 29.05.2019, dass Deutschlands erster Automat zur Ausgabe rezeptpflichtiger Medikamente gegen bestehendes Recht verstoße. Der von der Versandapotheke Doc Morris geplante Automat steht nun bereits seit Beginn des Rechtsstreits im Jahr 2017 still – und eine mögliche Wiederaufnahme des Betriebs rückt mit dem neuen Gerichtsurteil in weite Ferne.

Funktion und Betrieb des neuartigen Doc-Morris-Automaten

Wer in Deutschland ein verschreibungspflichtiges Rezept einlösen möchte, muss auch weiterhin während der Öffnungszeiten zum Apotheker des Vertrauens gehen oder tagelang auf die Zusendung des Medikaments durch eine Versandapotheke warten. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe urteilte nämlich Ende Mai, dass der von Doc Morris in Hüffenhardt vom 19.04.2017 bis 14.06.2017 aufgestellte Medikamentenautomat bis auf Weiteres nicht betrieben werden darf.

Die niederländische Versandapotheke Doc Morris hatte im April 2017 in dem kleinen Dorf bei Heidelberg Deutschlands ersten Medikamentenautomaten in Betrieb genommen. An dem Doc-Morris-Automaten konnten Kunden ihre verschreibungspflichtigen Rezepte direkt einlösen. Ein per Videotelefonie zugeschalteter Apotheker aus den Niederlanden prüfte das eingereichte Rezept live, beriet Kunden über den Videoscreen des Automaten und gab anschließend das verschriebene Rezept frei. Nun förderte ein Laufband das entsprechende Medikament aus dem angeschlossenen Lager des Doc-Morris-Automaten und gab es an den Kunden aus.

Rechtliche Hintergründe des aktuellen Doc-Morris-Urteils

Der Betrieb des Doc-Morris-Automaten dauerte allerdings nur wenige Tage, denn sofort reichte der Landesapothekerverband Baden-Württemberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Doc Morris ein. Das Landgericht Mosbach stimmte diesem zu. Laut § 73 Abs. 1 Nr. 1a Arzneimittelgesetz nämlich ist es allein Apotheken gestattet, rezeptpflichtige Medikamente zu verkaufen. Das zuständige Landgericht sah in dem Betrieb des Medikamentenautomaten folglich einen Verstoß gegen das geltende Arzneimittelgesetz.

Das Doc-Morris-Urteil wurde nun zudem in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt. Das OLG begründete das Urteil außerdem damit, dass die niederländische Versandapotheke mit dem Doc-Morris-Automaten unlauteren Wettbewerb betrieben und somit gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, verstoßen habe. Doc Morris argumentierte, dass es sich bei Funktion und Betrieb des Medikamentenautomaten lediglich um eine Erweiterung des lizenzierten Kerngeschäfts des Unternehmens handele, nämlich den erlaubten Versandhandel für Medikamente.

Mit dem Doc-Morris-Urteil widersprach das OLG dieser Argumentation, da der Versandhandel, so die Richter, voraussetzen würde, dass Kunden zunächst eine Ware bestellen müssten und der Versandhändler diese erst im Anschluss verpacke und versende. Bei dem Doc-Morris-Automaten jedoch wurden die Medikamentenschachteln bereits im Vorhinein verpackt und ins Automatenlager des Medikamentenautomaten verschickt, sodass der Definition nach kein Versandhandel vorlag.

Kritik: Doc-Morris-Automaten auch nicht in strukturschwachen Regionen

Das Doc-Morris-Urteil gegen die Vergabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Medikamentenautomaten mag rechtlich gesehen nachvollziehbar sein. Kritiker des Urteils und das Versandapothekenunternehmen Doc Morris selbst stellen jedoch die Frage, wie Patienten in strukturschwachen Regionen stattdessen schnell und unkompliziert ihre Rezepte einlösen sollen. Denn in Gemeinden, in denen keine Apotheken mehr existieren, müssen Kunden teils weite Fahrtwege in Nachbargemeinden in Kauf nehmen, um Medikamente zu erhalten und somit ihre Gesundheit zu schützen. Medikamentenautomaten hätten hier ein Versorgungsloch gestopft.

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