Immer häufiger sind Arbeitnehmer nicht nur mit dem firmeneigenen Dienstwagen unterwegs, sondern insbesondere in den Städten auch mit einem Dienstfahrrad. Grundsätzlich behandelt der Gesetzgeber das Dienstfahrrad steuerrechtlich wie einen Dienstwagen. Daher ist auch bei der umweltfreundlichen Variante für Arbeitnehmer wichtig, wie sich Steuervorteile rund ums Dienstrad nutzen lassen.
Wer beruflich viel mit dem Auto unterwegs ist, kennt vor allem in der Großstadt die typischen Probleme wie Stau, Parkplatzmangel und Stress. Wenig erstaunlich also, dass umweltfreundliche Alternativen mittlerweile sehr gefragt sind. Für Arbeitnehmer bietet dabei auch der Umstieg vom Dienstwagen aufs Dienstfahrrad neue Möglichkeiten und kann in der Rush Hour verkehrstechnisch ein echter Vorteil sein. Allerdings stellt sich hier die Frage, inwiefern ein Dienstfahrrad auch steuerrechtlich eine Berücksichtigung erfährt.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass auch ein Dienstfahrrad dem Arbeitnehmer einen Vorteil bietet. Rechtlich ist das Dienstfahrrad daher dem Dienstwagen gleichgestellt und wird auch steuerrechtlich so behandelt. Grundlage dafür ist der Erlass der Landesfinanzministerien, der bereits 2012 verbindliche Wirkung entfaltet und im Januar 2020 eine weitere Novellierung erfahren hat.
Von Bedeutung ist dabei die Privatnutzung des Dienstfahrrads. Diese ist – analog zu der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen – in Form des sogenannten geldwerten Vorteils zu versteuern. Hier gilt der Grundsatz, dass ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrrads als Gehaltsbestandteil behandelt wird und somit die Steuerlast des Arbeitnehmers erhöht. Um den monatlichen geldwerten Vorteil zu bestimmen, darf die Bezugsgröße auf volle 100 Euro abgerundet werden. Allerdings ergeben sich für Dienstfahrräder dabei vorteilhafte Ausnahmen für den Arbeitnehmer.
Im Gegensatz zum Dienstwagen entfällt beim Dienstfahrrad die Pflicht, zusätzlich zur Versteuerung des geldwerten Vorteils, auch den Arbeitsweg zu versteuern. Seit 2019 lockt zudem ein weiterer Steuervorteil: Wird das Dienstfahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, dann ist das Dienstfahrrad für den Arbeitnehmer insgesamt komplett steuerfrei nutzbar.
Wichtig ist dabei aber, dass das Dienstfahrrad erstmalig zwischen 2019 und 2030 vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Steuerlich besonders vorteilhaft wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass Arbeitnehmer mit Dienstfahrrad trotz der Steuerbefreiung auch weiterhin die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen können – dabei werden in der Steuererklärung 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke als Werbungskosten geltend gemacht.
Bei der Gehaltsumwandlung beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Kosten rund um das Dienstrad, das er auch privat nutzt. Da dies als geldwerter Vorteil gilt, geht eine Steuerpflicht damit einher. Allerdings profitieren Arbeitnehmer auch hier von den gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterungen: Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar dauerhaft auf ein Viertel des Listenpreises, also praktisch 0,25 Prozent.
Sehr viel häufiger als beim Dienstwagen steht beim Dienstfahrrad die Frage im Raum, wie das Dienstrad finanziert werden soll. Hier ist grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben, dass der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad anschafft und sich der Arbeitgeber an der Finanzierung beteiligt. Für den Arbeitgeber bietet gerade das Leasing finanzielle Vorteile: Er kann die Leasing-Gebühren als Betriebskosten steuerlich geltend machen, hat aber keine hohe Investition in Form des Kaufpreises.
Grundsätzlich kann jedes Fahrrad als Dienstfahrrad eingesetzt werden. Vorsicht ist geboten bei sogenannten S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell sind. Diese werden rechtlich als E-Dienstwagen betrachtet – und lösen dadurch die gleichen steuerrechtlichen Verpflichtungen aus. Bei einem solchen E-Dienstwagen muss dann zusätzlich auch die Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte als geldwerten Vorteil mit 0,03 Prozent des Kaufpreises je Kilometer versteuert werden.
Wichtig zu wissen: E-Bikes, die maximal 25 km/h schnell sind, gelten wie ein herkömmliches Fahrrad und unterliegen damit auch den genannten Steuervergünstigungen.
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