Vertragsabschluss Eheaehnliche Gemeinschaft
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Eheähnliche Gemeinschaft: wichtige Gründe für den Abschluss eines Vertrages

Die traditionelle Familie wurde in den letzten Jahrzehnten um andere Lebensformen erweitert. Immer häufiger leben Paare in sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaften zusammen, die keine rechtliche Bindung zur Folge haben. Im Falle einer Trennung kommt es in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oft zu Konflikten, insbesondere dann, wenn Kinder im Spiel sind. Mit vertraglichen Regelungen können Streitigkeiten im Trennungsfall vermieden werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Paare, die nicht verheiratet sind, aber eine auf Dauer angelegte Beziehung miteinander haben, führen eine sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft.
  • Weil Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht rechtlich aneinander gebunden sind, sollten sie für den Fall einer Trennung vorsorgen und gemeinsam einen Vertrag aufsetzen.
  • Vor allem, wenn aus der eheähnlichen Gemeinschaft Kinder hervorgegangen sind, sind vertragliche Regelungen wichtig.
  • Auch was die Eigentumsaufteilung, gemeinsame Immobilien und erbrechtliche Fragen angeht, ist Vorsorge unabdingbar.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft meint das Zusammenleben von Mann und Frau oder gleichgeschlechtlichen Paaren ohne Trauschein. Im Grunde funktioniert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genau wie eine Ehe, zeichnet sich aber genau dadurch aus, dass die Paare eben nicht verheiratet sind. Trotzdem leben sie auf der Grundlage einer persönlichen Bindung zusammen und wirtschaften gemeinsam.

Wichtig für eine eheähnliche Gemeinschaft ist, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Partnerschaften nebenher bestehen und die Partner eine innere Bindung zueinander haben.

Warum ist ein Vertrag in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wichtig?

Gehen eheähnliche Gemeinschaften auseinander, birgt das genau wie bei einer Scheidung Konfliktpotenzial.

Von der Möglichkeit, eine eheähnliche Gemeinschaft rechtlich abzusichern, sollten deswegen möglichst alle ohne Trauschein zusammenlebenden Paare Gebrauch machen und mit einem Vertrag vor allem folgende Bereiche für den Fall einer Trennung regeln:

  • Eigentumsaufteilung: Ein Vermögensverzeichnis erleichtert bei einer Trennung die Vermögensauseinandersetzung erheblich, weil vor allem um bewegliche Gegenstände wie wertvolle Möbel oder Autos kein Streit entsteht.
  • Steuerrecht und Erbrecht: Paare in eheähnlichen Lebensgemeinschaften sind gegenseitig nicht automatisch erbberechtigt, sondern müssen ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, wenn sie ihren Partner absichern möchten. Hier sollten auch die niedrigeren Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge bedacht werden. Steuerlich können Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht gemeinsam veranlagt werden und unterliegen teilweise auch bei lebensgemeinschaftlich bedingten Zuwendungen der Schenkungssteuerpflicht.
  • Miete und Immobilien: Kaufen Paare in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Immobilie und investiert einer mehr als der andere, sollte vertraglich festgehalten werden, wie bei einer Trennung verfahren wird. Ebenso ist es wichtig, dass die Partner sich gegenseitig im Todesfall mit einem lebenslangen Wohnrecht absichern.
  • Sorgerecht und Unterhalt: Um Streit im Trennungsfall zu vermeiden, kann auch der Unterhalt für den Partner sowie die Kinder vorab vertraglich geregelt werden. Zusätzlich können viele individuelle Regelungen aufgenommen werden, wie beispielsweise gegenseitige Vollmachten bei plötzlicher Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit oder andere persönliche Vereinbarungen.
  • Schulden und Bürgschaften: Obwohl nicht verheiratete Paare nicht für die Schulden des anderen haften, gibt es im Falle einer Bürgschaft Ausnahmen. Um sich auch hier rechtlich abzusichern, sind vertragliche Vereinbarungen äußerst sinnvoll.

Was ist mit dem Abschluss des Mietvertrags?

Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag abschließt, bleibt dem Paar selbst überlassen. Grundsätzlich kann der Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen werden. Steht nur ein Partner allein im Mietvertrag, haftet er allein und kann den anderen im Grunde jederzeit vor die Tür setzen. Verstirbt allerdings der Partner, der im Mietvertrag steht, hat der überlebende Partner das Recht, den Mietvertrag zu übernehmen, gem. § 563 Abs. 1 BGB.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Nichteheliche Lebensgemeinschaften bergen genau wie Ehen im Falle des Scheiterns großes Konfliktpotenzial. Anders als Ehen gibt es für eheähnliche Gemeinschaften aber keine genauen rechtlichen Regelungen, die greifen. Deswegen ist es besonders wichtig, dass Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die wichtigsten Punkte vertraglich regeln, um im Trennungsfall Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ein KLUGO Partner-Anwalt kann Sie zum Thema nichteheliche Lebensgemeinschaften und bei einer vertraglichen Absicherung jederzeit beraten. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

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