Wer unschuldig eine Haftstrafe aussitzen muss, der erhält im Anschluss daran eine Haftentschädigung. Bisher erhielten die Betroffenen lediglich 25 Euro pro Tag. Der Rechtsausschuss des Bundesrats beschloss bereits im März mit großer Mehrheit eine Erhöhung der Haftentschädigung auf 75 Euro pro Tag. Dem Gesetzentwurf stimmte der Bundestag nun zu. Doch warum braucht es hier eine Veränderung? Und wie wird eine Haftentschädigung beantragt?
Wurde eine Freiheitsstrafe unrechtmäßig vollzogen, so wird dem Geschädigten eine Haftentschädigung ausbezahlt. Einen Anspruch darauf haben aber auch Untersuchungsgefangene, bei denen das Verfahren eingestellt wurde oder der Angeklagte einen Freispruch erwirken konnte. In diesem Fall spricht man von einer Entschädigung der Untersuchungshaft. Und auch rechtskräftige Verurteilungen können sich im Nachhinein als falsch herausstellen. Endet dann ein Wiederaufnahmeverfahren mit einem Freispruch und wird die Strafe aufgehoben, so erhält der Angeklagte ebenfalls eine Haftentschädigung in entsprechender Höhe.
Wer einen Antrag auf Haftentschädigung stellen möchte oder sich nicht sicher ist, ob er die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann sich vorab an die Rechtsberatung von KLUGO wenden und sich im Rahmen einer Erstberatung informieren.
Zuletzt wurde die Entschädigungshöhe für immaterielle Schäden durch einen Freiheitsentzug im Jahr 2009 angepasst. Eine Erhöhung der Haftentschädigung war also dringend notwendig und aus Sicht des Bundesrats mit nur 25 Euro pro Hafttag zu gering angesetzt. Für eine deutliche Erhöhung setzte sich die Justizministerkonferenz bereits Ende 2017 ein. Jetzt endlich fand eine Erhöhung um ganze 50 Euro pro Tag statt.
Der Deutsche Anwaltverein DAV forderte ursprünglich sogar eine Haftentschädigung in Höhe von 100 Euro für Justizopfer pro Hafttag. Natürlich ist man sich in dem Punkt einig, dass Freiheit sich materiell nicht beziffern lässt. Da jedoch keine anderen Entschädigungsformen zur Verfügung stehen, musste der Staat den Verlust zumindest symbolisch aufwiegen. Tatsächlich ist die Entschädigungshöhe von 25 Euro im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sehr gering.
Geschädigte oder Justizopfer müssen einen formlosen Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Dieser bezieht sich zunächst auf die Feststellung der Entschädigungspflicht seitens der Staatskasse. Wichtig ist jedoch, diesen zeitnah zu stellen, denn auch hierfür gelten Fristen. Wurde das Verfahren beispielsweise eingestellt und eine entsprechende Mitteilung darüber zugestellt, so gilt eine Frist von einem Monat für die Antragstellung. Wurde die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so lässt sich der Anspruch Auf Entschädigung binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend machen (§10 Abs. 1 StrEG). Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem Berechtigten von der Staatsanwaltschaft die Belehrung zugestellt wurde. Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch entfällt, wenn die Frist versäumt wird.
Leider kommt es immer wieder zu Fehlurteilen der Justiz. Wer zu Unrecht verurteilt wird und seine Strafe im Gefängnis absitzen muss, verliert für einen bestimmten Zeitraum seine Freiheit. Folgen sind der Verlust des Jobs, des Wohnraumes und Zerwürfnisse mit Familie und Freunden. Nach einer zu Unrecht verhängten Haftstrafe kann die Freiheit zwar zurückerlangt werden, jedoch nicht die Zeit, die man in der Haft verbracht hat. Diese Zeit ist unwiderruflich weg. Deshalb muss eine Art Entschädigung stattfinden in Form von einer finanziellen Haftentschädigung. Immerhin lässt sich dadurch in finanzieller Hinsicht einiges wiedergutmachen. Trotz allem steht Deutschland auf dem letzten Platz innerhalb der EU, was die Entschädigungshöhe betrifft. Das musste sich ändern, da waren sich die einzelnen Parteien schließlich einig.
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