Fahrlässige Körperverletzung
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Fahrlässige Körperverletzung: Strafrechtliche Konsequenzen und Verjährung

STAND 03.02.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung wird eine Person durch eine andere Person unbeabsichtigt bzw. unwillentlich geschädigt. Obwohl bei der fahrlässigen Körperverletzung kein Vorsatz gegeben ist, ist sie strafbar. In diesem Beitrag können Sie nachlesen, wann eine fahrlässige Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wird, wann sie verjährt und wie hoch die Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung ausfallen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die fahrlässige Körperverletzung ist als körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung ohne Vorsatz definiert.
  • Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Eine strafrechtliche Verfolgung findet nur dann statt, wenn der Geschädigte, Anzeige erstattet oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
  • Fahrlässige Körperverletzung verjährt nach fünf Jahren.

Fahrlässige Körperverletzung – Was ist das?

Gemäß § 223 StGB macht sich der Körperverletzung schuldig, wer „eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“. Fahrlässig ist eine Körperverletzung dann, wenn die körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung nicht absichtlich, sondern unter Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgt. Einer fahrlässigen Körperverletzung liegt also kein Vorsatz zugrunde. So etwas wie eine versuchte fahrlässige Körperverletzung ist also nicht möglich.

Beispiele für eine fahrlässige Körperverletzung sind:

  • Ihr Hund ist nicht angeleint und beißt einen Menschen, obwohl eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht besteht.
  • Sie verursachen unbeabsichtigt einen Autounfall mit Personenschaden.

Zu beachten ist, dass eine fahrlässige Körperverletzung oftmals nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen hat. Eine fahrlässige Körperverletzung durch einen Hundebiss löst beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Wann Sie beim Hundebiss Schmerzensgeld verlangen können, lesen Sie in dem verlinkten Beitrag.

Welche Strafe gibt es für eine fahrlässige Körperverletzung?

In § 229 StGB wird das Strafmaß für eine fahrlässige Körperverletzung festgelegt. Demzufolge kann sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Wie hoch die Strafe im Einzelnen ausfällt, hängt hauptsächlich davon ab, wie schwer der Richter die außer Acht gelassene Sorgfalt bewertet, die letztlich zur fahrlässigen Körperverletzung geführt hat. Zudem spielt die Schwere der Körperverletzung eine Rolle.

Auf zivilrechtlichem Weg kann das Opfer der fahrlässigen Körperverletzung außerdem zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen bzw. Schmerzensgeld einfordern.

Wann wird fahrlässige Körperverletzung strafrechtlich verfolgt?

Nicht jede fahrlässige Körperverletzung wird verfolgt. Grundsätzlich kommt es nur dann überhaupt zu einer Strafe, wenn der Geschädigte die fahrlässige Körperverletzung entweder innerhalb von drei Monaten zur Anzeige bringt oder ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, weswegen die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung von selbst aufnimmt. Die Verjährung der fahrlässigen Körperverletzung erfolgt nach fünf Jahren. Danach kann der Täter für die fahrlässige Körperverletzung nicht mehr belangt werden.

Haben Sie sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht und werden strafrechtlich belangt, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht aufzunehmen.

Wann ist eine fahrlässige Körperverletzung nicht strafbar?

Es gibt bestimmte Szenarien, bei denen eine fahrlässige Körperverletzung nicht strafbar ist. Kommt ein Mensch beispielsweise durch Notwehr, Nothilfe oder Notstand zu Schaden, ist eine Körperverletzung generell nicht strafbar.

Gleiches gilt, wenn der Geschädigte zuvor seine wirksame Einwilligung gemäß § 228 StGB gegeben hat.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Wer eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat, die zur Anzeige gebracht wurde, sollte sich immer auf die Hilfe eines erfahrenen Rechtsbeistands verlassen.

Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Strafrecht sind jederzeit für Sie da – gern auch im Rahmen einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung.

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