STAND 16.01.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Wer regelmäßig online shoppt, kennt es bestimmt: Der Warenkorb ist gefüllt, doch der Kaufvorgang kann nicht abgeschlossen werden, weil der Anbieter keine deutsche Rechnungsadresse oder kein deutsches Zahlungsmittel akzeptiert. Solchen Geschäftspraktiken soll die Geoblocking-Verordnung einen Riegel vorschieben: Sie hat es sich unter anderem zum Ziel gesetzt, dass für alle Verbraucher in der EU die gleichen Bedingungen zu gelten haben.
Unter Geoblocking versteht man die regionale Sperrung von Internetinhalten durch den jeweiligen Anbieter bzw. verschiedene Formen der Diskriminierung von Verbrauchern, die sich auf deren Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, den Ort der Niederlassung des Verbrauchers sowie den Ausstellungsort seines Zahlungsmittels oder den Standort seines Zahlungskontos beziehen.
Wenn Sie beispielsweise in einem französischen Shop eine Handtasche erwerben möchten, Ihr deutsches Zahlungsmittel aber abgelehnt wird, ohne dass Ihnen ein alternatives Zahlungsmittel angeboten wird, ist dies ein Fall von Geoblocking. Ebenso zählt es als Geoblocking, wenn Sie automatisch von der französischen auf die deutsche Seite des Shops umgeleitet werden, da sich das Angebot und die Preise in den verschiedenen Ländershops unterscheiden können.
Das Geoblocking-Verbot soll solche Diskriminierungen von Verbrauchern verhindern. Bei weitergehenden Fragen zum Thema ist ein Anwalt für Vertragsrecht gern für Sie da.
Im Einzelnen beinhaltet die Geoblocking-Verordnung folgende Regelungen:
Die Verordnung zum Geoblocking hat es sich zum Ziel gemacht, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die online angeboten werden, für Verbraucher zu vereinfachen. Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit für Verbraucher erhöht werden.
Mit dem Geoblocking-Verbot in der EU werden zudem die Transaktionskosten sowie der allgemeine Verwaltungsaufwand verringert und der Binnenmarkt gestärkt.
Von dem Verbot des Geoblockings gibt es einige Ausnahmen. Die Umleitung von Verbrauchern auf eine andere Seite ist beispielsweise dann erlaubt, wenn dies durch EU-Recht oder nationales Recht gerechtfertigt ist. Ist ein bestimmtes Medikament beispielsweise in Deutschland verboten, muss sichergestellt werden, dass ein Verbraucher in Deutschland das Medikament nicht über den Onlineshop eines anderen EU-Lands erwerben kann.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Wirtschaftsbereiche, für die das Geoblocking-Verbot nicht gilt. Dazu zählen unter anderem Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen und Glücksspiel.
Wenn Sie einen Verstoß gegen das Geoblocking melden möchten, ist das Europäische Verbraucherzentrum (ECC-Net) in Ihrem EU-Mitgliedsstaat der richtige Ansprechpartner für Sie. Oder Sie wenden sich direkt an die Bundesnetzagentur. Sie ist dafür zuständig, gegen Verstöße gegen das Geoblocking-Verbot vorzugehen.
Sollten Sie Hilfe dabei benötigen, einen Verstoß gegen das Geoblocking-Verbot zu melden, können Sie einen KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten kontaktieren und einen Termin für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch vereinbaren.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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