Was tun bei geschlechtsbedingter Lohndiskriminierung?
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Geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung

Erhält ein Arbeitnehmer bei vergleichbarer Qualifikation für gleichwertige Arbeit weniger Gehalt als sein Kollege, wird von Lohndiskriminierung gesprochen. In der Regel ist diese Diskriminierung nicht beabsichtigt und nicht immer fallen unterschiedliche Löhne unter die Lohndiskriminierung. Arbeitnehmer erfahren hier, welche Rechte sie im Zusammenhang mit Lohndiskriminierung haben.

Diskriminierung beim Gehalt

Einmal im Monat erreicht den Arbeitnehmer eine Gehaltszahlung, die ihn für seine geleistete Arbeit entlohnt. In der Regel sollten Frauen für die gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn wie männliche Arbeitskollegen erhalten. Das ist in Art. 3 Grundgesetz verankert. Zusätzlich hat der Bundestag 2017 das Gesetz zu mehr Lohntransparenz verabschiedet, dass für mehr finanzielle Gerechtigkeit zwischen Männern und Frauen sorgen soll. Es besagt, dass der Arbeitgeber weiblichen Beschäftigten mitteilen muss, was die männlichen Kollegen verdienen.

Um eine Einsicht auf das Gehalt von männlichen Kollegen zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Frauen müsse eine ähnliche Tätigkeit ausüben wie ihre männlichen Kollegen.
  • Der Arbeitgeber muss insgesamt mehr als 200 Angestellte beschäftigen.
  • Es muss mindestens sechs Kollegen des anderen Geschlechts geben, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

Gegen Lohndiskriminierung vorgehen

Blick in das Arbeitsrecht: Sollten Sie Opfer eine Lohndiskriminierung sein, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Betriebsrat. Er ist die Anlaufstelle um Ihren Antrag auf Entgelttransparenz zu stellen. Sollte Ihr Unternehmen kein Betriebsrat besitzen, haben Sie immer noch die Möglichkeit sich an Ihren Arbeitgeber zu wenden. Das Gesetzt schreibt die Textform für den Antrag vor. Ob Sie Ihren Antrag per Post oder E-Mail einreichen ist Ihnen überlassen.

Sobald der Antrag eingereicht wurde, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten Antworten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, was Ihre Kollegen genau verdienen. Stattdessen wird der Mittelwert der Bruttogehälter aller Kollegen des jeweils anderen Geschlechts, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben für Sie offengelegt. Für Arbeitgeber, die an einem Tarifvertrag gebunden sind, entfällt die Frist von drei Monaten. Hier reicht es aus, wenn auf die Tarifregelungen verwiesen werden.

Konsequenzen für Diskriminierung am Arbeitsplatz

Hält der Arbeitgeber ohne Tarifbindung die Frist von drei Monaten nicht ein, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Bei einem eventuellen Gerichtsverfahren ist der Arbeitgeber dann verpflichtet zu beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Der Arbeitgeber hat aber auch das Recht, den Antrag auf Entgelttransparenz abzulehnen, sollte er die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nicht für gleichwertig wie die der männlichen Kollegen halten.

Auswirkungen von Lohndiskriminierung

Lohndiskriminierung kann sowohl kurz- als auch langfristige Folgen für Frauen und ihren Familien haben. Neben den niedrigeren Löhnen als die männlichen Kollegen, wirkt sich das Gehalt auch auf die Sozialversicherung und die Rentenhöhe aus. Laut § 13 AGG hat der Arbeitnehmer immer das Recht, sich im Falle einer Diskriminierung am Arbeitsplatz bei einer zuständigen Aufsichtsstelle zu beschweren.

Sie haben Fragen rund um die Diskriminierung am Arbeitsplatz? Egal, ob es um das Gehalt, sexuelle Belästigung oder andere Arten der Benachteiligung geht: Die KLUGO-Anwälte im Arbeitsrecht stehen Ihnen mit fachlichem Rat zur Seite. Nutzen Sie unsere telefonische Erstberatung und erfahren Sie, welche Rechte Sie bei Lohndiskriminierung haben!

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