STAND 29.01.2019 | LESEZEIT 3 MIN
So wie das Recht am eigenen Bild, ist auch das Recht am gesprochenen Wort bzw. die Vertraulichkeit des Wortes im Strafgesetzbuch klar geschützt. Dennoch kommt es immer wieder zu rechtswidrigen Tonaufnahmen, die zum Teil sogar veröffentlicht werden. Eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts sollte nie auf die leichte Schulter genommen werden – vor allem nicht im beruflichen Miteinander.
In Zeiten des Internets können Tonaufnahmen schnell verbreitet werden. Worte, die eigentlich gar nicht für die breite Masse bestimmt waren, gelangen somit nicht selten an die Öffentlichkeit. Da das eigene Wort jedoch ebenso wie das eigene Bild unter das Persönlichkeitsrecht fällt, ist das unbefugte Aufzeichnen und Verbreiten von Äußerungen gemäß § 201 StGB strafbar.
Laut Gesetz ist jede Aufzeichnung von Äußerungen grundsätzlich unzulässig, sofern das Gespräch oder die Rede nicht in einem öffentlichen Rahmen stattgefunden hat und zuvor eine Einwilligungserklärung erfolgte. Somit ist auch die Verbreitung oder Verwendung des aufgenommenen Materials nicht gestattet – weder mit genauem Wortlaut noch dem Sinn nach. Auch als Beweismaterial vor Gericht ist eine ohne Einwilligung erstellte und somit unerlaubte Tonaufzeichnung nicht erlaubt, da ein solches Vorgehen dem „Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“ widerspräche und daher eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen würde.
Die Gesetzeslage zum Mitschneiden vertraulicher Gespräche kannten eine Arbeitnehmerin und ihr Anwalt allem Anschein nach nicht, denn im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens legten sie zur Belastung der Arbeitgeberin ein Wortprotokoll vor, das anhand einer Tonaufzeichnung erstellt wurde. Durch diesen vermeintlich cleveren Schachzug räumte die Klägerin jedoch ein, das vorherige Personalgespräch ohne Kenntnis ihres Gegenübers zur Hälfte aufgenommen und somit eine Straftat begangen zu haben.
Da entsprechend eine Vertraulichkeitsverletzung vorlag, kündigte die Arbeitgeberin ihrer Angestellten erneut. Die Kündigungsschutzklage wurde daraufhin vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az.: 7 Sa 220/15). Außerdem erfolgte eine Strafanzeige gegen die Klägerin und auch ihren Anwalt. Letzterer hatte sich trotz besseren Wissens durch das Veröffentlichen des Wortprotokolls ebenfalls strafbar gemacht.
Das heimliche Mitschneiden und anschließende Veröffentlichen von vertraulichen Gesprächen stellt eine rechtswidrige Handlung dar, weil jeder Mensch laut Persönlichkeitsrecht selbst entscheiden darf, wem seine Worte zugänglich sein oder gemacht werden sollen. Die beidseitig geltende Rücksichtnahmepflicht am Arbeitsplatz würde durch ein solches Verhalten verletzt werden, sodass das Vertrauensverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien einen irreparablen Schaden nehmen würde.
Der Verstoß gegen das Recht am gesprochenen Wort hat Sanktionen zur Folge. Hierzu zählt je nach Schwere der Tat:
Um solch drastische Konsequenzen zu vermeiden und eine unbeschwerte Kommunikation zu ermöglichen, greift das Recht am gesprochenen Wort. Auf diese Weise soll laut Bundesverfassungsgericht verhindert werden, dass „eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt wird.“
Wann das Recht am gesprochenen Wort vorbehaltlos greift und was Sie hinsichtlich des Aufzeichnens eines Gesprächs sowie der Verletzung des Persönlichkeitsrechts beachten müssen, erfahren Sie im Rahmen unserer Erstberatung. Wir stehen Ihnen sowohl im privaten als auch beruflichen Kontext jederzeit mit juristischem Rat zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute!
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