Grundsteuerreform 2022
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Grundsteuerreform 2022 und Grundsteuererklärung: Was auf Hausbesitzer zukommt

Im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 werden ab dem 1. Juli 2022 die Werte von Grundstücken in Deutschland neu festgestellt. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine entsprechende elektronische Erklärung ans Finanzamt zu übermitteln. Auf Grundlage der Angaben wird dann die individuelle Grundsteuer berechnet. Die Meldung sollte rechtzeitig erfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundsteuerreform 2022 beinhaltet eine neue Verteilung der Steuerlast bei der Grundsteuer.
  • Die Berechnungsweise der Grundsteuer wurde geändert. Wertsteigerungen von Immobilien werden besser berücksichtigt.
  • Grundstückseigentümer müssen bis zum 31. Oktober eine spezielle Grundsteuer-Steuererklärung abgeben.

Wann werden Immobilienbesitzer über die Grundsteuererklärung vom Bundesland informiert?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken erhalten nach und nach von den lokalen Finanzämtern individuelle Informationsschreiben. Darin sind Daten enthalten, die beim Erstellen der Feststellungserklärung helfen sollen. Die Schreiben werden nach und nach versandt und die einzelnen Bundesländer verschicken die Unterlagen in unterschiedlichen Zeiträumen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung oder des Finanzministeriums Ihres Bundeslandes.

Welche wichtigen Fristen für die Grundsteuererklärung gibt es?

Die Grundsteuer-Steuererklärung ist elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an das Finanzamt zu übermitteln. Laut Bundesfinanzministerium werden die elektronischen Formulare dafür voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 auf ELSTER bereitgestellt. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts müssen Grundstückseigentümer bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.

Welche formalen Änderungen sieht die Grundsteuerreform 2022 vor?

Die Reform setzt die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, Az. 1 BvL 11/14 um. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird. Die alte Einheitsbewertung bei Grundstücken wurde vom tatsächlichen Wert der Immobilien entkoppelt. Damit können für ähnliche Immobilien in einer Gegend ganz unterschiedliche Grundsteuerbeträge fällig werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Und mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes erhielten die Bundesländer das Recht, bei der Grundsteuer eigene landesrechtliche Regelungen einzuführen.

Warum gibt es Änderungen bei der Grundsteuer-Berechnung?

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Werten. Für Grundstücke im Westen stammen diese aus dem Jahr 1964, für Grundstücke in ostdeutschen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Da sich die Werte für Grundstücke in Ost und West unterschiedlich entwickelt haben, kam es laut Bundesverfassungsgericht „in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen“, die durch die Reform aufgehoben werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt. Bis maximal zum 31. Dezember 2024 darf die Grundsteuer noch übergangsweise in ihrer alten Form erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 gilt dann die reformierte Grundsteuer.

Wie viel Grundsteuer muss man künftig bezahlen?

Die Frage, wieviel Grundsteuer ab 2022 zu zahlen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil sie von verschiedenen individuellen Berechnungsfaktoren und auch von politischen Entscheidungen von Gemeinden in der Zukunft abhängt. Nach der Reform wird die Steuerlast anders verteilt sein. Die Grundsteuer berechnet sich auch in Zukunft in drei Schritten. Es wird der Wert des Grundbesitzes mit der sogenannten Steuermesszahl und dem Hebesatz multipliziert.

Der erste Schritt beinhaltet die Berechnung des Grundsteuerwerts. Wesentliche Faktoren sind hier der Wert des Bodens, der sogenannter Bodenrichtwert, und die Höhe der Nettokaltmiete. Diese wird statistisch ermittelt und hängt unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ab. Weitere in die Berechnung des Grundsteuerwerts einfließende Faktoren sind die Grundstücksfläche, die Gebäudeart und das Gebäudealter.

Im zweiten Schritt werden Wertsteigerungen ausgeglichen, die sich ergeben, wenn die aktuellen Grundstückswerte verglichen werden mit den vor der Grundsteuerreform geltenden Werten. Hierzu wurde die Steuermesszahl bei Wohngrundstücken von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent gesenkt und für Nichtwohngrundstücke auf 0,034 Prozent.

Im dritten Schritt können Gemeinden ihren jeweiligen Hebesatz anpassen, damit es nicht zu einer Erhöhung der Grundsteuer kommt. Die Gemeinden haben bereits angekündigt, dies zu tun.

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