Grundsätzlich gilt, dass Antragsteller, die Leistungen nach dem SGB II empfangen wollen, Immobilienvermögen vorher einsetzen und von dem Erlös leben müssen. Diese Regelung bezieht sich auch auf Auslandsimmobilien, die nicht im Heimatland des Leistungsbeziehers stehen. Besteht jedoch eine akute Notlage, muss das Jobcenter trotzdem vorläufige Hartz-IV-Leistungen erbringen, so das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilbeschluss.
Dem Eilbeschluss des Landessozialgerichts in Celle lag eine Klage eines deutsch-thailändischen Ehepaars zugrunde, welches in Deutschland wohnhaft ist. Das Ehepaar klagte gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter. Als Grund für die Ablehnung wurde angeführt, dass die Ehefrau ein Einfamilienhaus in Thailand besitze, das von ihrer Verwandtschaft bewohnt werde. In Deutschland lebte das Paar zunächst von Rücklagen, die mit der Zeit jedoch zur Neige gingen, bis sich schließlich Mietschulden anhäuften. Das Haus sei verwertbares Vermögen, welches zunächst aufgebraucht werden müsse, erklärte das Jobcenter.
Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Braunschweig wurde der Antrag des Ehepaars abgelehnt. Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung war, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Aufgrund des Hausgrundstücks, das als verwertbarer Vermögensgegenstand zu werten sei, könne die Hilfsbedürftigkeit ausgeschlossen werden. Hierbei sei unerheblich, ob das Haus derzeit von Familienmitgliedern bewohnt werde oder später als Altersruhesitz dienen solle. Das Ehepaar gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und ersuchte in der Folge einen Eilrechtsschutz beim Landessozialgericht Celle.
Dem Eilantrag der Eheleute gab das Landessozialgericht Celle statt und verpflichtete das Jobcenter somit zur vorläufigen Zahlung von Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 650 Euro monatlich. Das Gericht betonte bei der Urteilssprechung (Beschl. v. 22.05.2019, Az. L 11 AS 209/19 B ER), dass Grundsicherungsleistungen grundsätzlich nur dann erbracht werden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn die Immobilie nicht als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht und eine finanzielle Notlage vorliegt. Da das Paar sein gesamtes Barvermögen verbraucht hatte, sah der Richter das Jobcenter in der Pflicht, absichernde Finanzleistungen zu gewähren.
Entscheidungserheblich für das Hartz-IV-Urteil war die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit der Eheleute. Nach Auffassung des Landessozialgerichts in Celle ist allein die Möglichkeit, Auslandsvermögen zu Geld zu machen, nicht ausreichend, um eine aktuell bestehende Hilfsbedürftigkeit außer Acht zu lassen. Sind tatsächlich keine Mittel für den notwendigen Unterhalt vorhanden, darf nicht auf fiktiv vorhandenes Einkommen verwiesen werden.
Die Eckdaten des Hartz-IV-Urteils im Überblick:
Das Landessozialgericht Celle erachtet die Behauptung der Antragsteller, dass Immobilien in Thailand nicht über das Internet verkauft werden können, als wenig glaubhaft. Auch das Anbringen eines Verkaufsschildes am Grundstück sei laut des Ehepaars nicht erfolgsversprechend, da das Haus an einem äußerst entlegenen Ort liege. Deshalb wies das Gericht die Eheleute darauf hin, dass die Möglichkeit einer Rückforderung der geleisteten Zahlungen bestehe. Durch unzureichende Verkaufsbemühungen würden sie ihre Hilfebedürftigkeit in Zweifel ziehen, was einen Erstattungsanspruch des Jobcenters begründen könnte.
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