Immer mehr Paare entscheiden sich dafür, ein Haustier anzuschaffen. Kommt es jedoch zur Trennung, muss geklärt werden wem das Tier eigentlich gehört und wer es behalten darf. Im Folgenden wird erklärt, wie das Gesetz eine solche Lage beurteilt.
Im Alltag wird zwischen den Begriffen Eigentum und Besitz oftmals nicht unterschieden. Juristisch allerdings ist hier eine Unterscheidung zwingend notwendig. Besitzer ist nach § 854 I BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat, sie beispielsweise in den Händen hält. Eigentümer ist dagegen derjenige, der mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 S.1 BGB). Er kann im Gegensatz zum Besitzer nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich über die Sache verfügen, diese beispielsweise übereignen. Dies kann der Besitzer nicht. Er kann eine Sache lediglich an eine andere Person übergeben.
In seinem § 90 a BGB hat das BGB die Regelung getroffen, dass Tiere zwar grundsätzlich keine Sachen sind, jedoch die Vorschriften für Sachen entsprechend anzuwenden sind. Demnach zählen Tiere während einer Trennung zum Hausstand. Dies bedeutet, dass die soeben gemachten Ausführungen zu Eigentum und Besitz auch für Tiere anwendbar sind. Für den ein oder anderen mag dies seltsam klingen. Beachtet man jedoch die Tatsache, dass man Tiere kaufen oder verschenken kann, ist die Anwendung der Vorschriften für Sachen jedoch wieder einleuchtend. Sie ermöglichen es überhaupt erst, dass man sich ein Haustier anschaffen, also aneignen kann. Um an dieser Stelle jedoch die Grenze zu ziehen, hat das Tierschutzgesetz entsprechende Regelungen hervorgebracht, um Tiere entsprechend zu schützen. So kann man zwar mit einem Gegenstand so verfahren, wie man das möchte, man kann diesen beispielsweise zerstören. Das Tierschutzgesetz verbietet derartige Handlungen allerdings für Tiere. An dieser Stelle findet die Anwendung der Vorschriften für Sachen folglich ihre Grenze.
Um die soeben genannte Problematik ging es in einem Fall (Az. 13 S 41/20), den das Landgericht Koblenz am 23.10.2020 zu entscheiden hatte. Es ging darum, dass sich im Juli 2016 ein Paar dazu entschied, zwei Katzen anzuschaffen. Daraufhin wurden einem der beiden Partner die zwei Katzen geschenkt. Die Katzen erhielten Impfpässe, die auf beide Partner ausgestellt wurden. Hauptsächlich der nicht beschenkte Partner kümmerte sich um die Tiere und kam überwiegend für die entstandenen Kosten auf. 2018 kam es zur Trennung, woraufhin der ursprünglich beschenkte Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Bis dieser eine neue Wohnung gefunden hatte, blieben die Katzen und einige andere Gegenstände noch in der Wohnung zurück. Als es darum ging, die verbleibenden Dinge abzuholen, forderte der beschenkte Partner ebenfalls die Katzen heraus. Der Partner, der sich hauptsächlich um die Tiere gekümmert hatte, weigerte sich jedoch mit genau dieser Begründung.
Das Landgericht musste sich um Rahmen des soeben dargestellten Falles mit dem oben genannten Problem des Eigentums an Tieren auseinandersetzen. Durch die Schenkung ging das Eigentum mit der Übereignung der beiden Katzen allein an den klagenden Partner über. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der beklagte Partner, der juristisch gesehen lediglich Mitbesitzer wurde, sowohl kostentechnisch als auch tatsächlich um die beiden Katzen gekümmert hat. Ebenfalls die Eintragung beider Partner in dem Impfpass der Katzen begründet keine Eigentümerstellung beider Personen, da ein Impfpass grundsätzlich keine Form des Eigentumsnachweises ist. Aus diesen Gründen verurteilte das Landgericht Koblenz den beklagten Partner zur Herausgabe der beiden Katzen an den Kläger.
Gut zu wissen: Hätten die Partner die Katzen gemeinsam angeschafft, wären die Tiere nach Billigkeit zugeteilt worden. Da sie empfindsame Wesen sind, sind auch tiereigene Interessen zu berücksichtigen.
Folgende Aspekte werden dann in Betracht gezogen:
Umgangsrechte für Haustiere werde vom Gericht überwiegend abgelehnt. Sie sehen dafür in den meisten Fällen keine rechtliche Grundlage.
Befinden auch Sie sich derzeit in einer Trennung- oder Scheidung und streiten möglicherweise darum, wem das gemeinsam angeschaffte Haustier nun gehört? Können Sie sich nicht einigen, ist es oftmals ratsam, die Verhandlung einem Spezialisten zu überlassen. KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer ganz persönlichen Situation gerne weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt beim Thema Trennung.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.