Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit vom heimischen Schreibtisch aus, um während der Corona-Pandemie Ansteckungen im Büro zu vermeiden. Verfügt das eigene Zuhause nicht über einen Arbeitsbereich, müsste dieser zunächst eingerichtet und ausgestattet werden. Die dabei entstehenden Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Erfahren Sie hier die wichtigsten Informationen und Fallstricke rund um die Absetzbarkeit des Homeoffice!
Geplante Steuerpauschale
Wer sich zu Hause ein separates Arbeitszimmer eingerichtet hat, welches nahezu ausschließlich zur Arbeit genutzt wird, konnte dieses bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen als Homeoffice steuerlich absetzen. Das bedeutet konkret: Die entstandenen Kosten konnten im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angegeben werden, um die Steuerlast zu mindern. Die Tätigkeit zu Hause musste dabei den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit ausgemacht haben. Von dieser Möglichkeit profitierten jedoch ausschließlich Personen, die im Unternehmen keinen Arbeitsplatz haben und folglich auf das Homeoffice angewiesen sind. Darunter fallen üblicherweise Berufsgruppen wie Außendienstmitarbeiter, Lehrer oder Handelsvertreter. Das Arbeitszimmer musste jedoch auch ein separates Zimmer sein – ein Arbeitsbereich, der in die Wohnung integriert ist, war nicht ausreichend.
Grundsätzlich gilt: Nur ab und an von zuhause aus zu arbeiten, schafft nicht gleich die Möglichkeit für eine steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers. Dies geht erst, wenn Arbeitnehmer keine Alternative haben, das heißt, wenn ihr Arbeitgeber ihnen keinen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt. Mehr zum häuslichen Arbeitszimmer erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Das Arbeitszimmer steuerlich absetzen“.
Durch Corona arbeiten Menschen aus nahezu allen Branchen im Homeoffice. Aufgrund dieser unvorhersehbaren Situation sitzen viele Menschen am heimischen Esstisch, im Wohnzimmer oder haben sich einen Arbeitsbereich im Flur eingerichtet. Da es sich in diesen Fällen jedoch nicht um einen eigenen Raum handelt, können die Kosten des Homeoffice aktuell nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Deshalb wollen die Bundesländer Bayern und Hessen sich dafür einsetzen, die Absetzbarkeit des Homeoffice zu erleichtern.
Die Bundesratsinitiative der Finanzminister diskutiert aktuell noch einen denkbaren Pauschalbetrag von höchstens 600 Euro vor, der als Werbungskosten geltend gemacht werden könnte. Betroffene Personen könnten fünf Euro pro Tag im Homeoffice steuerlich absetzen. Im Gegensatz dazu beträgt der aktuelle Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer, bei dem es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, 1.250 Euro. Für die Steuerpauschale sollen jedoch keine besonderen Anforderungen in der Wohnung gestellt werden.
Folgende Arbeitsmittel könnten im Homeoffice abgesetzt werden:
Die im Homeoffice entstehenden Zusatzkosten sollen möglichst unbürokratisch geltend gemacht werden können. Damit dient dieser Vorschlag nicht nur zur Steuervereinfachung, sondern auch dazu, mehr Sicherheit in Bezug auf die Arbeitsplatzkosten zu bieten.
Von der Steuerpauschale würden vor allem Arbeitnehmer profitieren, die überwiegend im Homeoffice arbeiten und nicht die Möglichkeit haben einen separaten Raum als Arbeitszimmer einzurichten. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie können und sollen Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Jedem, der aus dem Homeoffice arbeitet, würde somit eine Homeoffice-Pauschale zustehen. Für diejenigen Personen, die ein separates Arbeitszimmer eingerichtet haben, bleibt die bisherige Regelung bestehen – sie profitieren weiterhin vom Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer.
Eine steuerliche Lösung für das Homeoffice dürfte spätestens notwendig werden, wenn sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) mit seinem jüngsten Vorschlag durchsetzt. Er legte einen Gesetzentwurf vor, wonach Arbeitnehmer bei einer Vollzeitstelle künftig ein Recht auf Homeoffice haben sollen.
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