Das Impressum gehört für viele Websites zu den Pflichtangaben. Obwohl Anforderungen durch das Telemediengesetz (TMG) beschrieben sind, gibt es oft Unklarheiten darüber, wie ein Impressum formuliert wird. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten alle Websitebetreiber wissen, wie sie ihr Impressum richtig erstellen.
Wer im Internet Produkte zum Verkauf oder Dienstleistungen anbietet, betreibt ein Geschäft und ist somit an eine ganze Reihe rechtlicher Bedingungen gebunden. Zur Absicherung des eigenen Unternehmens und zum Schutz der Kunden müssen bestimmte Geschäftsbedingungen, vertragliche Regelungen und Unternehmensinformationen klar kommuniziert werden. Hierzu dient das Impressum. Es informiert die Besucher einer Website darüber, wer für die Inhalte der Website verantwortlich ist und wer im Zweifelsfall für Fehler und Versäumnisse haftbar gemacht werden kann. In Deutschland regelt § 5 des Telemediengesetzes (TMG), welche Inhalte ein Websitebetreiber nennen muss.
Für geschäftsmäßige Dienstanbieter sind die folgenden Informationen verpflichtend:
Die Informationen im Impressum sollen es Kunden und Websitebesuchern erleichtern, den Kontakt zum Betreiber und Serviceanbieter herzustellen, sollte es zu Rechtsverstößen kommen. Je nach Unternehmensform und Art der Dienstleistung können sich die Pflichtangaben im Impressum allerdings voneinander unterscheiden. Eine Aktiengesellschaft im Prozess der Liquidation oder Abwicklung beispielsweise muss beim Impressumgestalten darauf achten, Kunden hierüber zu informieren. Private Websites und solche, die lediglich Freunde und Familie des Betreibers zur Zielgruppe haben, müssen hingegen gar keine Pflichtangaben im Impressum machen.
Immer dann, wenn redaktionelle Inhalte auf Websites veröffentlicht werden, regelt § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) zusätzlich zum TMG, welche weiteren Anbieterkennzeichnungen im Impressum festgehalten werden müssen. Online-Zeitschriften und -Magazine als Anbieter von Medien müssen diese Pflichtangaben beachten. So sind im Impressum hier auch Name und Anschrift des oder der redaktionell Verantwortlichen erforderlich.
Entgegen der landläufig verbreiteten Meinung müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Impressum enthalten sein. Wird ein Impressum erstellt, ist es allerdings von Vorteil, direkt die wichtigsten Geschäftsbedingungen, die für alle Kunden gleich sind, zu erwähnen. Verpflichtend ist dies aber nicht, denn die Aufklärung über die Geschäftsbedingungen kann auch an anderer Stelle erfolgen.
Im Rahmen des Impressumgestaltens ist ebenfalls die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Websitebesucher und Kunden darüber informieren. Es ist durchaus sinnvoll, die Informationen über Datensammlung, -auswertung und -speicherung im Rahmen des Impressums vorzunehmen. Denn ein Impressum soll laut TMG § 5 Abs. 1 Informationen leicht erkennbar machen. Weitere spezifische Informationen zur DSGVO bietet KLUGO im Rechtsbereich Datenschutz an.
Ist das Impressum fehlerhaft, kann eine Abmahnung erfolgen. Liegt tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vor, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG. Es können Kosten bis zu 5.000 Euro anfallen. Zusätzlich zur Abmahnung, kann der Abmahnende auch einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen.
Die Partner-Anwälte von KLUGO bieten in einer telefonischen Erstberatung hilfreiche und rechtlich verbindliche Unterstützung und beantworten Ihre Fragen, wenn Sie wegen eines Impressums abgemahnt worden sind.
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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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