Für alle Verkehrsteilnehmer gilt die Anschnallpflicht europaweit. Doch die kleinsten Verkehrsteilnehmer müssen zusätzlich gesichert werden. Ein Kindersitz darf auf keinen Fall fehlen, wenn ein Kind mit im Auto sitzt. In Deutschland gilt diese Regelung seit 1993. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld – und das mit gutem Grund. Die Gefahr für ein Kind ohne Kindersitz im Verkehr ist immens. In Deutschland und im Ausland gibt es dafür konkrete Vorschriften, die sich je nach Land auch unterscheiden können.
Welche Kindersicherung nötig ist, kann sich von Land zu Land unterscheiden. Gewicht und Größe des Kindes können maßgeblich für die Wahl des Sitzes sein. Einige Länder nehmen das Alter als Anhaltspunkt. Auch Kombinationen sind möglich. In vielen Regelungen wird von einer angemessenen Rückhaltevorrichtung gesprochen. Das bedeutet, dass die Vorschrift im jeweiligen Land nicht detailliert formuliert ist. Es wird lediglich eine „angemessene Rückhaltevorrichtung“ verlangt.
Folgende Regeln gelten in diesen Ländern:
Die bisherigen Anforderungen an die Kindersitz-Regelungen wurden in Italien verschärft. Es dürfen ausschließlich Auto-Kindersitze mit integriertem Alarmsignal zur Kindersicherung verwendet werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder bis drei Jahren. Sinn der Regelung ist es, dass kleine Kinder nicht im Auto vergessen werden. Wer diese Regel nicht beachtet, kann mit Geldbußen ab 83 Euro rechnen. Sogar weitere Konsequenzen sind möglich. Im italienischen Punktesystem bedeutet das 5 Punkte Abzug, bei Wiederholungstätern droht ein Fahrverbot von mindestens 15 Tagen.
Diese Regelung gilt für folgende Fahrzeuge:
Dass Kindersitze mit Alarmsignal in Deutschland eingeführt werden, ist unwahrscheinlich. Zwar sind diese bereits auf dem Markt, Eltern sollten sich jedoch nicht zu sehr auf die Technik verlassen. Eine etwaige Regelung gilt abzuwarten.
Kommt ein Kindersitz auf den Markt, muss er zwingend gewisse Standards erfüllen. Ansonsten bekommt er keine Zulassung innerhalb der EU. In der Straßenverkehrsordnung heißt es: Kinder unter 12 Jahren bzw. 150 cm Körpergröße brauchen im Auto einen Kindersitz. Diese Kinderrückhalteeinrichtung muss den Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sein. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in den anderen EU-Ländern spricht das Gesetz von einer Rückhaltevorrichtung. Was diese dann konkret bedeutet, sagen die jeweiligen Gesetze nicht – dafür gibt es die „ECE-Normen“. ECE-Normen sind der Standard für Kinderautositze und gelten in allen EU-Ländern.
ECE-Normen bestimmen:
Besteht der Kindersitz die Prüfung, wird ein orangenes ECE-Prüfsiegel ausgestellt, ansonsten wird er nicht genehmigt und darf nicht verkauft werden. In Deutschland führt der TÜV die Prüfung durch. Aktuell gibt es innerhalb der EU drei ECE-Normen, die gleichzeitig gültig sind: ECE R 44/03, ECE R 44/04 sowie ECE R 129 (I-Size-Norm). Sitze mit älteren Normen (ECE R 44/01 und 44/02) dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer diese Regeln missachtet, oder den Kindersitz nicht korrekt platziert, riskiert nicht nur Bußgelder ab 30 Euro, sondern auch Punkte in Flensburg. Für den Kindersitz im Ausland gilt: Ist er in Deutschland zugelassen, kann er problemlos auch im Ausland verwendet werden. Ziel der jüngsten I-Size-Norm ist es, dass alle Kindersicherungen mit sämtlichen Fahrzeug-Modellen kompatibel sind und höchsten Sicherheitsstandards genügen.
H2 EU-Sicherheitsverordnung für Kinderrückhaltesysteme UN/ECE-Regelung 129:
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