Eine Kontopfändung kann Menschen in eine
Wer Schulden nicht bezahlen kann oder nicht bezahlen will, dem droht die Zwangsvollstreckung, das ist gemeinhin bekannt. Im nächsten Schritt wird dann gepfändet. Hier haben viele den Gerichtsvollzieher vor Augen, der seinen „Kuckuck“ – das Pfandsiegel – an Wertgegenstände in Wohnungen deutscher Schuldner klebt. Allerdings gibt es auch andere Varianten der Zwangsvollstreckung, zwischen denen der Gläubiger übrigens frei wählen darf. Eine davon ist die Pfändung des Kontos. Dabei wird sämtliches Guthaben an den Gläubiger überwiesen, bis dessen Forderung befriedigt wurde.
Wurde ein Pfändungsbeschluss nach § 829 Zivilprozessordnung gerichtlich erwirkt, muss der Gerichtsvollzieher diesen der Bank zustellen. Nachdem sie den Schuldner davon unterrichtet hat, ist die Bank dazu verpflichtet kein Guthaben mehr an den Kontoinhaber auszuzahlen, sondern nur noch an den Gläubiger. In der Praxis hat dies zur Folge, dass keine Lastschriftverfahren mehr durchgeführt werden und kein Bargeld mehr ausgezahlt wird. Außerdem wird die EC-Karte eingezogen. Handelt es sich nicht um ein Pfändungsschutzkonto, kann die Bank das Konto bis zur Dispogrenze pfänden, um die Summe an den Gläubiger zu überweisen. Im Gegensatz zu einer Gehaltspfändung gibt es bei einer Kontopfändung keinerlei Schutz, die zumindest das Existenzminimum des Betroffenen absichert.
Neben privaten Gläubigern können auch Finanzämter Konten pfänden, wenn Steuerschulden nicht beglichen worden sind. Diese haben es ein Stück leichter, da sie keinen gerichtlich erstrittenen Vollstreckungstitel benötigen, sondern sich selbst jenen auf Grundlage eines Leistungsbescheids ausstellen können. Der Ablauf ist ansonsten nahezu identisch.
Die Kontopfändung ist übrigens ein Negativmerkmal bei der Schufa, das Ihre Bonität einschränken kann.
Sobald der Bank der Pfändungsbeschluss vorliegt, sollten Sie Ihr aktuelles Konto in ein Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto“ genannt, umwandeln. Geschieht dies nicht, kann das Konto vom Kindergeld bis zum Lohn leergeräumt werden, Monat für Monat. Wichtig ist, dass Sie den Antrag stellen, die Bank macht dies nicht von alleine. Das P-Konto gewährt Ihnen einen monatlichen Freibetrag von aktuell 1.252,64 Euro (Stand: Juli 2021), über den Sie frei verfügen können. Zu beachten ist dabei, dass ein P-Konto auch nur einen Inhaber haben darf, Gemeinschaftskonten können daher also nicht umgewandelt werden.
Zusätzliche Freibeträge sind:
Allerdings ist auch hier wieder entscheidend, dass Sie diese Ansprüche geltend machen, dies geschieht nicht automatisch. Zusätzlich muss dies durch eine geeignete Stelle bescheinigt werden.
Wurde Ihr Konto gepfändet und brauchen Sie zügig eine Bescheinigung, um einen weiteren Freibetrag geltend zu machen? Wir von KLUGO vermitteln Sie schnellstmöglich an einen unserer Partner-Anwälte, der Ihnen die benötigte Bescheinigung ausstellen kann.
In der Regel dauert eine Kontopfändung bis zur Tilgung der Schulden. Es bleibt Ihnen aber die Möglichkeit eine Lösung mit dem Gläubiger zu finden, beispielsweise dass eine Ratenzahlung vereinbart wird, während die Pfändung des Kontos ruht. Falls nur unpfändbares Einkommen darauf eingeht, können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Unpfändbarkeitsanordnung beantragen.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder unsicher bezüglich der genannten Maßnahmen sind, vermittelt KLUGO Sie gerne an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht. Dieser kann im Rahmen unserer Erstberatung Zweifel ausräumen und das weitere Vorgehen mit Ihnen koordinieren.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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