STAND 06.10.2022 | LESEZEIT 8 MIN
Der Gesetzgeber hat die Elternzeit ins Leben gerufen, um Eltern die Möglichkeit zu geben, mehr Zeit mit ihren kleinen Kindern zu verbringen. Viele fürchten jedoch, gekündigt zu werden, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen. Doch so einfach ist das nicht: Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer nämlich einen besonderen Kündigungsschutz. Alles Wichtige, was Sie zur Kündigung während der Elternzeit wissen müssen, können Sie hier nachlesen.
Eltern in Deutschland haben das Recht auf die sogenannte Elternzeit, die sie nehmen können, um ihre Kinder zu betreuen. Insgesamt haben Eltern das Recht auf 24 Monate Elternzeit. Wenn Eltern Elternzeit beantragen, werden sie unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Die Eltern können sich dabei aussuchen, ob sie die Elternzeit als vollständige Arbeitspause nehmen oder als Elternzeit in Teilzeit, ihre Wochenstunden also reduzieren. Außerdem steht ihnen frei, die Elternzeit am Stück zu nehmen oder in maximal drei Zeitblöcke aufzuteilen. Ob sich beide Eltern die 24 Monate Elternzeit teilen oder nur einer sie nimmt, bleibt ebenfalls den Eltern überlassen (§ 15 Abs. 3 BEEG).
Während der Elternzeit genießen die Eltern einen besonderen Schutz. Nach der Elternzeit haben sie Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der in Tätigkeit und Qualifikation dem Job vor der Elternzeit gleichkommt. Einen Anspruch auf denselben Arbeitsplatz nach der Elternzeit gibt es nicht.
Gemäß § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) stehen Arbeitnehmer in Elternzeit unter einem besonderen Kündigungsschutz. Das heißt: Wird während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald die Elternzeit beantragt wurde, allerdings frühstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Sind die Kinder bereits zwischen 3 und 8 Jahren alt, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BEEG).
Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in Blöcken nehmen, müssen sich bewusst sein, dass der besondere Kündigungsschutz zwischen den Blöcken nicht gilt.
Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen von dem Verbot einer Kündigung während der Elternzeit. Wird der Arbeitgeber beispielsweise insolvent, kann eine Kündigung während der Elternzeit gerechtfertigt sein. Allerdings muss diese von der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz genehmigt werden.
Vorsicht ist bei der Beantragung der Elternzeit in Teilzeit geboten. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, greift der Kündigungsschutz nicht. Kontaktieren Sie also am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie Elternzeit in Teilzeit beantragen.
Eine Kündigung während der Elternzeit seitens des Arbeitnehmers ist unter den üblichen Bedingungen möglich. Gibt es keine vertraglichen Sonderregelungen, kann der Arbeitnehmer eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende aussprechen (§ 622 Abs. 1 BGB).
Zusätzlich haben Arbeitnehmer in Elternzeit ein Sonderkündigungsrecht: Sie können ihren Arbeitsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit hin kündigen.
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Für beide Seiten ist es daher von Vorteil, die eigenen Rechte zu kennen und sich gegebenenfalls von erfahrenen Experten unterstützen zu lassen. Arbeitnehmer, die eine Kündigung während der Elternzeit erhalten, sollten beispielsweise unbedingt prüfen, ob der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Bezirksamts eingeholt hat. Hat er dies nicht, sollten sie sofort eine Kündigungsschutzklage anstreben.
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