Findet man in seinem E-Mail Postfach eine Mahnung vor, ist man in den meisten Fällen erst einmal skeptisch. Noch skeptischer reagiert man in der Regel bei einer Mahnung per Whatsapp oder SMS. Man ist geneigt, eine solche Nachricht als Spam zu deklarieren und löscht diese meist sofort. Es stellt sich zum einen die Frage nach der Echtheit der Mahnung, zum anderen die Frage, ob eine solche Nachricht überhaupt zulässig ist.
Wenn eine Mahnung per E-Mail, Whatsapp oder SMS im Postfach erscheint, entsteht in den meisten Fällen erst einmal ein unseriöser Eindruck. Dieser Eindruck ist jedoch zu unterscheiden von der Frage der Zulässigkeit. In rechtlicher Hinsicht sind derartige Nachrichten durchaus zulässig. Die Norm des § 286 I 1 BGB, welche den Schuldner in Verzug versetzt, sieht keine bestimmte Form für das außergerichtliche Mahnverfahren vor.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Gläubiger nicht dazu verpflichtet ist, eine Mahnung zu versenden. Auch wenn dies nicht üblich ist, ist es theoretisch möglich nach Überschreitung der Zahlungsfrist sofort das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Bei einer Mahnung per Whatsapp sollte zudem beachtet werden, dass bei entsprechender Einstellung eine Lesebestätigung in Form von zwei grünen Häkchen sichtbar werden kann. Der Gläubiger geht in diesem Fall also davon aus, dass die Mahnung dem Schuldner zugestellt wurde.
Dennoch sollte man natürlich nicht ohne vorherige Prüfung davon ausgehen, dass eine Mahnung echt ist. Dies gilt insbesondere für Mahnungen, die per E-Mail, Whatsapp oder SMS versendet werden. Betrüger haben über derartige Kommunikationskanäle viele Möglichkeiten. Die Täter ausfindig zu machen ist in den meisten Fällen, aufgrund der Anonymität im Netz, meist eher schwierig.
Besteht deshalb nur der kleinste Zweifel an der Echtheit einer Mahnung, sollte der Kundenservice des Gläubigers kontaktiert werden. Zu beachten ist hier, dass keine in der möglicherweise unechten Nachrichte verzeichnete Nummer kontaktiert werden sollte, da sonst möglicherweise der Betrüger direkt die Echtheit der Mahnung bestätigt. Die Nummern des Kundenservices sind in den meisten Fällen auf der Homepage des Gläubigers zu finden.
Eine weitere Möglichkeit, die Mahnung zu prüfen, ist der Login in ein bestehendes Online Konto oder das Durchsehen der persönlichen Unterlagen. Ist das Geld einmal überwiesen, hat man zwar prinzipiell einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 I 1 1. Alt. BGB, da bei einer unechten Mahnung kein rechtlicher Grund vorliegt. Aufgrund von Beweisproblemen ist ein solcher Anspruch in den meisten Fällen jedoch nicht durchsetzbar. Umso wichtiger ist es, vor Überweisung der geforderten Summe eine Mahnung sorgfältig zu überprüfen.
Wird eine Mahnung ignoriert, gerät der Schuldner nach Ablauf der Frist gem. § 286 I 1 BGB in Verzug. Der Gläubiger hat hier die Möglichkeit Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Verzuges sowie sonstige Verzugsschäden, wie beispielsweise Mahnkosten, zu fordern. Zudem steht es dem Gläubiger frei, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Durch das gerichtliche Mahnverfahren erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid). Nach dessen Erhalt hat er die Möglichkeit, die offene Zahlungsforderung beim Schuldner, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken zu lassen.
Fallen mehrfach Mahnungen an, ist dies entweder ein Zeichen dafür, dass man die Fristen der Rechnungen nicht im Blick hat oder dass eine Verschuldung vorliegt. Im ersten Fall ist es sinnvoll, erst einmal alle Rechnungen zu begleichen und anschließend eine gewisse Struktur zu erschaffen. Ein privater Finanzplan kann hier eine gute Unterstützung bieten. Im zweiten Fall gibt es die Möglichkeit eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Hier helfen Spezialisten dabei, die Finanzen wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Je nach Höhe der Verschuldung kann es auch sinnvoll sein, Privatinsolvenz anzumelden.
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