STAND 21.04.2023 | LESEZEIT 9 MIN
Das Hämmern am Sonntag, spielende Kinder im Vorgarten oder jeden Freitagabend die Hausparty: Nachbarn können ziemlich laut werden. Aber wann ist die Lärmbelästigung so groß, dass eine Mietminderung wegen des Lärms durch Nachbarn zulässig ist?
Eine Lärmbelästigung wird immer dann als Mietmangel anerkannt, wenn die Wohnqualität in der Mietwohnung durch den Lärm erheblich beeinträchtigt wird. Wann dies tatsächlich der Fall ist, kann in der Regel nur im Einzelfall geklärt werden.
So gelten spielende Kinder als sozialadäquater Lärm. Werfen Kinder aber Möbel um oder nutzen andere Möglichkeiten, um einen sehr viel höheren Lärmpegel zu erreichen, liegt ggf. eine Lärmbelästigung vor, die einen Mietmangel darstellt.
Hingegen liegt immer eine Lärmbelästigung vor, wenn gegen die Nachtruhe verstoßen wird, die in den meisten Bundesländern auf 22 Uhr bis 6 Uhr morgens festgeschrieben ist. Zudem gibt es eine ganztägige Sonntags- und Feiertagsruhe.
Wenn eine Mietminderung wegen Lärms durch Nachbarn vorgesehen ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und ist eine Mietminderung wegen des Lärms durch Nachbarn oder den Mieter selbst angedacht, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Lassen Sie sich zu einer optimalen Fristsetzung und der Höhe der Mietminderung von einem Anwalt für Mietrecht beraten.
Neben der Mietminderung wegen Lärms durch Nachbarn gibt es diese Alternativen:
Wenn beispielsweise nachts laute Musik gespielt wird oder Streitigkeiten lautstark am offenen Fenster ausgeführt werden, liegt ggf. eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) vor. In diesem Fall können Sie als betroffene Person Anzeige vor der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen.
Verursacht der Vermieter selbst den Lärm oder geht nicht gegen eine bestehende Lärmbelästigung vor, kann die betroffene Person gemäß § 536a BGB Schadensersatzanspruch geltend machen.
Der Mieter kann selbstverständlich jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Unter besonderen Umständen kann es dem Mieter nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen zu lassen. Dann ist gemäß § 543 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.
Bei einer Beschwerde durch einen Mieter sollte der Vermieter auf die betroffenen Personen zugehen und darum bitten, die Lärmbelästigung zu unterlassen. Besteht der Lärm weiterhin, kann der Vermieter eine Abmahnung erteilen und in einem weiteren Schritt eine Kündigung wegen Lärmbelästigung aussprechen.
Fühlen Sie sich von Lärm belästigt? Oder sind Sie ein Vermieter, der über eine anstehende Mietminderung wegen Lärms durch Nachbarn informiert wurde? Dann erhalten Sie von einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Mietrecht in einem persönlichen Gespräch erste Informationen zu Ihren weiteren Möglichkeiten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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